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Papierzeitung
- Bandzählung
- 26.1901,53-78
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
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- SLUB Dresden
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- Technikgeschichte
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Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 26.1901,53-78
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalt III
- Ausgabe Nr. 53, 4. Juli 2009
- Ausgabe Nr. 54, 7. Juli 2045
- Ausgabe Nr. 55, 11. Juli 2081
- Ausgabe Nr. 56, 14. Juli 2117
- Ausgabe Nr. 57, 18. Juli 2153
- Ausgabe Nr. 58, 21. Juli 2189
- Ausgabe Nr. 59, 25. Juli 2225
- Ausgabe Nr. 60, 28. Juli 2261
- Ausgabe Nr. 61, 1. August 2297
- Ausgabe Nr. 62, 4. August 2333
- Ausgabe Nr. 63, 8. August 2369
- Ausgabe Nr. 64, 11. August 2401
- Ausgabe Nr. 65, 15. August 2441
- Ausgabe Nr. 66, 18. August 2481
- Ausgabe Nr. 67, 22. August 2517
- Ausgabe Nr. 68, 25. August 2553
- Ausgabe Nr. 69, 29. August 2593
- Ausgabe Nr. 70, 1. September 2629
- Ausgabe Nr. 71, 5. September 2669
- Ausgabe Nr. 72, 8. September 2701
- Ausgabe Nr. 73, 12. September 2737
- Ausgabe Nr. 74, 15. September 2773
- Ausgabe Nr. 75, 19. September 2813
- Ausgabe Nr. 76, 22. September 2849
- Ausgabe Nr. 77, 26. September 2889
- Ausgabe Nr. 78, 29. September 2925
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Band
Band 26.1901,53-78
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Nr. 73 PAPIER-ZEITUNG 2739 geordnet ist, so leitet man in letztere Fangstoff, gleichviel welcher Qualität und mischt denselben gut mit der Masse, d. h. mit dem Pappenstoff. Fangstoff besteht bekanntlich aus den feinsten und kürzesten Fasern, welche den Pappen eine vor zügliche Härte verleihen. Ich erzielte durch dieses Verfahren ganz vorzügliche Waare. Ich benutzte den Fangstoff von gewöhnlichen weissen und braunen Holzpappen und erzielte dadurch gegen früher eine Ersparniss von 10 bis 12 pCt. des Rohstoff Verbrauchs. Arbeiter-Wohlfahrt in Württemberg Schluss zu Nr. 71 Arbeitsordnungen Die Gewerbe-Inspektion musste häufig auf präzisere Fassung, Ausscheidung zweifelhafter oder unzulässiger und Milderung zu schroffer Bestimmungen oder zu hoher Geldstrafen hin wirken. So war in einigen Arbeits-Ordnungen den Arbeitern Entlassung vor Ablauf der vertragsmässigen Zeit und ohne Kündigung angedroht, »wenn eie ohne Genehmigung des Arbeitgebers, sei es während der Arbeitsstunden oder zu irgend einer anderen Arbeitszeit, in oder ausserhalb der Fabrik für andere Arbeitgeber aus derselben Branche arbeiten«. Da aus § 184 b Abs. 8 GO zu folgern ist, dass der Arbeit geber keine Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter ausserhalb des Betriebes — ausgenommen das der minderjährigen, und auch dann nur mit Zustimmung eines ständigen Arbeiter-Ausschusses — in die Arbeits-Ordnung aufnehmen darf, so musste in der erwähnten Stelle die Streichung der Worte »oder ausserhalb« verlangt werden. Unbenommen blieb es jedoch in diesem Falle dem Arbeitgeber, sich durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises auf das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in die Arbeits-Ordnung gegen Benachtheiligungen, welche ihm daraus, dass seine Arbeiter zu Hause auch für seine Wettbewerber arbeiten, etwa entstehen könnten, zu sichern. Eine andere Bestimmung einer Arbeits-Ordnung lautete: »Die Arbeiter sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeit geber und deren Stellvertreter bezüglich der ihnen übertragenen Arbeiten und bezüglich der häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten. Zu häuslichen Arbeiten sind sie, soweit nicht ein anderweitiges Ab kommen getroffen ist, nicht verbunden.« Bei dieser Vorschrift wurde auf Weglassung aller die Hausarbeit regelnder Bestimmungen hin gewirkt. Als zu weitgehend, weil ein Zwang zur Denunziation ihrer Mitarbeiter auf die Arbeiter ausübend und sie daher von vornherein vor den Kopf stossend, erscheint die Androhung ihrer sofortigen Entlassung, »wenn sie von einer Veruntreuung oder einer Verletzung der Geschäfts-Geheimnisse zum Nachtheil des Arbeitgebers seitens eines andern, von der sie Kenntniss erlangten, Anzeige zu erstatten unterlassen«. Wenn auf eine derartige Anzeige grosser Werth gelegt wird, so kann in der Arbeits-Ordnung z. B. gesagt werden, man erwarte vom Ehr- und Rechtsgefühl der Arbeiter, dass sie einen untreuen Mitarbeiter nicht unter sieh dulden und einen solchen daher zur Anzeige bringen. Von einer weniger schroffen Fassung ist mehr Erfolg zu erwarten als von der oben angeführten. In manchen Arbeits-Ordnungen war sofortige Entlassung für den Fall vorgesehen, dass die Arbeiter der übernommenen Arbeit nicht gewachsen sind, und zugleich eine 14tägige Probezeit, während welcher das Arbeits- Verhältniss jederzeit gelöst werden kann, ausbedutigen. Hierdurch erscheint die erstere Bestimmung überflüssig. Als zu schroff wurde die Audrohung sofortiger Entlassung des Arbeiters angesehen bei nur einmaliger Versäumniss der Arbeit oder bei Zuwiderhandeln gegen weniger belangreiche Ordnungs-Vorschriften. Gegen Festsetzung zu hoher Geldstrafen wurde bei Begutachtung von Arbeits-Ordnungen vielfach Einsprache erhoben. Für Zuspät kommen von 10 bis 20 Minuten z. B. Geldstrafen von 50 Pf. ohne Rücksicht auf die Lohnhöhe in Aussicht zu nehmen, muss für Fabriken mit vorwiegend weiblichen Arbeitern, deren durchschnittlicher Tages- Verdienst 1 M. 20 Pf. bis 1 M. 40 Pf. beträgt, als unverhältnissmässig hoch bezeichnet werden. Auch der mehrfach geplanten Aufnahme der Festsetzung einer Geldstrafe bis zum vollen Betrage eines durch schnittlichen Tages - Arbeitsverdienstes bei unentschuldigten Ver säumnissen oder Wegbleiben von der Arbeit und sogenanntem »Blau machen« konnte die Gewerbe-Inspektion nicht in allen Fällen ohne Weiteres beitreten. Voraussetzung zur Verhängung solch ausnahms weise hoher Ordnungsstrafen ist, dass durch das Wegbleiben des Arbeiters der Betrieb als solcher gestört werde, nicht nur die Ordnung im Betriebe; Ersteres wird in der Regel nicht anzunehmen sein, wenn ein gewöhnlicher Arbeiter einmal einen Tag fehlt, daher darf eine für diesen Fall vorgesehene Geldstrafe die Hälfte des durchschnittlichen I ages-Arbeitsverdienstes nicht übersteigen. Anders verhält es sich mit Arbeitern, die trotz erstmaliger Bestrafung wegen einer ähnlichen Zebertretung wiederholt einen oder mehrere Tage von der Arbeit weg- blieben und notorische »Blaumacher« sind; in solchen Fällen ist eine Ordnungsstrafe bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen Tages- Arbeitsverdienstes zulässig. Die schriftliche Beschwerde eines Arbeiters über eine über ihn wegen unerlaubten Wegbleibens von der Arbeit verhängte Geldstrafe im Betrage seines vollen Tagelohns näher zu untersuchen, erschien nicht rathsam, da es nach der eigenen Darstellung desselben nicht ausgeschlossen erschien, dass sein eigenmächtiges Wegbleiben von der Arbeit während eines ganzen Tages, nachdem sein Urlaubsgesuch für diesen Tag vom Betriebsleiter abschlägig beschieden worden war, sich als ein erheblicher Verstoss gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung des Betriebs erlassenen Vorschriften darstellte, welcher nach einer ausdrücklichen Bestimmung der ihn verpflichtenden Arbeits- Ordnung und gemäss § 184 b Abs. 2 GO mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage des durchschnittlichen Tages-Arbeitsverdienstes belegt werden konnte. Der hiervon schriftlich verständigte Beschwerde führer kam nicht mehr auf diese Angelegenheit zurück. Auf die Unzulässigkeit der Vermischung von Ordnungsstrafe und Schadenersatz-Forderung musste bei verschiedenen neu erlassenen Arbeits-Ordnungen aufmerksam gemacht werden. Nach der Praxis mancher Gewerbegerichte wird die Aufrechnung einer Schadenersatz-Forderung des Arbeitgebers gegen die Lohn- Forderung eines Arbeiters, sofern dieser nicht zustimmt, unter Hin weis auf § 894 Satz 1 des BGB als unzulässig bezeichnet. Um sich die Verwirklichung etwaiger Schadenersatz-Forderungen zu sichern, haben manche Arbeitgeber die Ansammlung einer Kaution durch Lohn-Einbehaltungen vorgesehen. Hiergegen lässt sich gesetzlich nichts einwenden, aus Billigkeits-Gründen wäre aber zu empfehlen, dass den Arbeitern die von ihnen zu leistende Kaution angemessen verzinst würde, was verschiedene Arbeitgeber seither schon bezüglich des zur Sicherung gegen rechtswidrige Auflösung des Arbeits-Ver hältnisses einbehaltenen durchschnittlichen Wochenlohns gethan haben. Die verhängten Geldstrafen wie vor dem Inkrafttreten des Bürger lichen Gesetzbuches so auch künftig bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen ist zulässig, wenigstens haben die meisten Ober-Aemter auf die von der Gewerbe-Inspektion in dieser Beziehung geäusserten Zweifel hin hiergegen nichts erinnert. Die Bestimmung des § 616 des BGB, wonach u. A. der zur Dienstleistung Verpflichtete des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig wird, dass er für eine verhältnissmässig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird, wurde von verschiedenen Arbeitgebern durch einen Nachtrag zur Arbeits-Ordnung, dass Ansprüche der Arbeiter auf Grund dieses Paragrafen aus geschlossen sind, und der Lohn nur für die thatsächlich geleistete Arbeit gezahlt wird, für ihren Betrieb wirkungslos gemacht. Bei der Begutachtung solcher Nachträge wurde von der Gewerbe-Inspektion stets dringend empfohlen, die Bestimmungen dieses Paragrafen nicht zu umgehen, mindestens aber für Arbeits-Versäumnisse, welche, wie z. B. die durch Kontroll-Versammlungen und behördliche Vorladungen veranlassten, nicht in der Macht des Arbeiters stehen, Lohn- Vergütung zu gewähren. Zumeist waren indessen die diesbezüglichen Bemühungen erfolglos. An mehrere, wegen Anwachsens ihrer Arbeiterzahl zum Erlass einer Arbeits-Ordnung verpflichtet gewordene Betriebs-Unternehmer musste die Aufforderung hierzu wiederholt gerichtet werden. Da deren Säumigkeit ihren Grund in den Schwierigkeiten, welche ihnen die Ausarbeitung einer Arbeits-Ordnung machte, hatte, so wurden sie hierbei auf Ansuchen von der Gewerbe-Inspektion berathen und durch Ueberlassung von passenden Mustern von Arbeits-Ordnungen unterstützt. Die Durchsicht der Strafen-Verzeichnisse gab mehrfach, wenn auch seltener als in früheren Jahren, zu Beanstandungen Anlass. Viele Arbeitgeber kommen zusehends mehr davon ab, Geldstrafen zu verhängen, manche machen überhaupt von dem ihnen nach ihrer Arbeits-Ordnung hierzu zustehenden Recht keinen Gebrauch mehr. Immerhin wurden noch in verschiedenen Fabriken zahlreiche und mitunter hohe Strafen in ziemlicher Anzahl gefunden. Die Unter schiede in der Zahl und Höhe der Geldstrafen in Fabriken, welche ziemlich gleichartige Verhältnisse bezüglich der Anzahl, Zusammen setzung nach Geschlecht und Art der Arbeiter aufweisen, sind manchmal sehr beträchtlich. Manche Arbeitgeber hielten sich für berechtigt, bei einer Arbeits- Versäumniss von mehreren auf einander folgenden Tagen, welche, weil ununterbrochen dauernd, nur als eine einzige ebertretung anzusehen war, eine den durchschnittlichen Tages-Arbeitsverdienst übersteigende Geldstrafe anzusetzen, während höchstens der volle Betrag desselben zulässig war; es musste daher die Zurückerstattung des über diesen hinausgehenden Theils der Strafe verlangt werden. Speisewasser-Reinigung In einem Vortrage über die Fabrikation der schwefelsauren Thonerde bezeichnete J. Bronn das bei der Aufschliessung des Bauxits mit Schwerspat entstehende Baryumaluminat als das Ideal eines Wasserreinigungsmittels (Zeitschr. für angew. Chemie). Eine ver dünnte Lösung von Baryumaluminat}zum gewöhnlichen Speisewasser zugesetzt, schlägt sämmtliche Sulfate, Carbonate und Bicarbonate, die im Wasser vorhanden waren, nieder. Die Zersetzung des Baryumaluminats verläuft in der Weise, dass das Baryum als Sulfat bezw. Carbonat ausfällt, die Thonerde verbindet sich zum Theil mit dem Calcium zu unlöslichem Calciumaluminat, zum Theil fällt sie in Form von Flocken aus. Diese Flocken reissen infolge ihrer grossen Oberfläche auch alle suspendirten organischen Verunreinigungen des Wassers nieder. Der Niederschlag setzt sich schnell und dicht ab; da beide Bestandtheile des Reinigungsmittels ausfallen, so können sie mithin das Wasser nicht verunreinigen, wie es bei der Reinigung mittels Soda der Fall ist. Trotz seines für ein Wasserreinigungsmittel ziemlich hohenPreises fand dasBaryumaluminatbereitsEingang in mehrere grössere belgische und nordfranzösische Werke. (Techn. Rundschau)
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