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2636 PAPIER-ZEITUNG Nr. 70 Nachdruck von Preislisten Urtheil des ersten Strafsenats beim Reichsgericht vom 12. März 1900. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. 33, S. 129—181. Dem X. ward zur Last gelegt, einen von Y. verfassten Preis katalog ohne dessen Befugniss nachgedruckt, ihn zudem auch noch in die englische und französische Sprache übersetzt und auch in diesen Uebertragungen verbreitet zu haben. Die Vorinstanz hat X. freigesprochen, weil eine derartige Preisliste nicht das Erzeugniss einer eigenen geistigen Thätigkeit des Nebenklägers und nicht fähig sei, Gegenstand des litterarischen Verkehrs des Verlegers, also des buchhändlerischen Vertriebes zu sein. Die Revision von Y. greift beide Entscheidungsgründe an; in Prüfung des letzteren von beiden brauchte aber das Reichsgericht nicht einzutreten, da schon der erstere das Urtheil hinlänglich stützt. »Das Gesetz erklärt in § 1 des Urheberrechts vom 11. Juni 1870 Schriftwerke für schutzfähig, ohne diesen Begrif näher zu bestimmen, aber weil nicht Schriften schlechthin, sondern Schriftwerke vorausgesetzt werden, so ist daraus die nähere Abgrenzung herzuleiten. Zugleich ist jedoch ersichtlich, dass damit eine feste, alle Zweifel im einzelnen Falle ausschliessende Grenze nicht gewonnen ist. Darum wird nothwendig die letzte Ent scheidung auf die Würdigung der thatsächlichen Verhältnisse des gegebenen Falles sich stützen müssen. Die Strafkammer erwägt nun, dass der Inhalt der Preisliste nur eine Aufzählung der Waaren mit Angabe des Preises ohne Hinzufügung einer belehrenden Be schreibung oder einer sonstigen Angabe enthalte, und es wird weiter festgestellt, dass auch die Beifügung solcher Angaben in mehreren Sprachen auf ein und derselben Preisliste eine seit Jahren übliche Erscheinung sei. Aus dieser letzteren Feststellung ergiebt sich, dass die geistige Thätigkeit des Verfassers einer Preisliste, auch wenn die Angaben nebeneinander in verschiedenen Sprachen gemacht werden, nicht in der Formgebung und Anordnung des Textes zu finden ist.« Wenn nun der ursprüngliche deutsche Text für sich allein nicht als Schriftwerk angesehen werden kann, so ist klar, dass diese Eigenschaft auch für die wortgetreue Uebersetzung in fremde Idiome nicht in Anspruch genommen werden kann; denn nicht jede Uebersetzung, ohne Unterschied dessen, was übersetzt wird, kann als Schriftwerk angesehen werden. Die Grenze ist auch hier wieder fliessend und stets nur unter Beurtheilung des Einzelfalles zu ziehen. Wenn daher die Strafkammer angenommen hat, dass im vorliegenden Falle die kurzen Angaben über die zum Verkauf gestellten Gegen stände ohne eigene oder gar schöpferische Geistesthätigkeit des Uebersetzers haben bewirkt werden können, so ist dies eine that- sächliche Erwägung, die einen Rechtsirrthum nicht erkennen lässt. (Nach der Zeitschrift »Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht.«) Besteuerung des Zeitungsverlags-Rechts Begründet der Besitz des Verlagsrechts an einer Zeitung eine Steuerpflicht im Sinne des § 4 11 und 2 und § 6 des preussischen Er gänzungs-Steuergesetzes sowie der Art. 9, 10, 12 der Ausführungs anweisung hierzu? Diese Frage wurde durch Urtheil des preussischen Oberverwaltungsgerichts, 5. und 6. Senat, vom 11. März 1899 (Deutsche Juristenzeitung V. Jahrgang, 8. 27) verneint, weil ein derartiges Verlagsrecht kein selbständiges Vermögen in sich schliesst. Der Zeitungsverlag stellt nämlich einen Gewerbebetrieb dar, zu dessen Ausübung der Unternehmer auf Grund der Gewerbeordnung ohne Weiteres befugt ist. Diese Befugniss ist aber nicht privatrechtlicher Natur und kann daher dem steuerbaren Vermögen weder unter dem Gesichtspunkte, dass es sich um ein selbständiges Vermögen handelt, noch deshalb, weil ein Bestandtheil des dem Gewerbebetriebe ge- widmeten Vermögens in Frage stehe, zugerechnet werden. Denn auch in letzterem Falle gehören nur die in Art. 8 der Ausführungsanweisung als selbständige Rechte bezeichneten Mittel zum gewerblichen Anlage- und Betriebskapital (Art. 10 III 3). Bei der Schätzung desselben kommen ferner nur die materiellen Betriebsmittel in Betracht (Art. 12, Nr. 1). Allerdings lässt es sich nicht bezweifeln, dass die Rentabilität und der Verkaufswerth eines Geschäfts von der Firma und der Kund schaft, wie dem Kreise der Abonnenten und der Inserenten wesentlich beeinflusst wird; diese Umstände bleiben aber unberücksichtigt, weil sie keine selbständigen Vermögensrechte darstellen. Auch der Schutz, welchen das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs der Bezeichnung einer Zeitung gewährt, kann einem Zeitungsverlage nicht den Charakter eines selbständigen Rechts, dessen Werth bei Abschätzung des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals mit zu berücksichtigen wäre, geben. (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht) Jugendlinien der Schriftgiesserei Benjamin Krebs Nachf. in Frankfurt a. M. Ein Oktav-Probenheft enthält Figuren-Ver zeichnisse, Preise und Anwendungen dieser hübschen Ver zierungen, die übrigens viel Aehnlichkeit mit bereits bekannten anderen Linien-Ornamenten haben. Sie sind aus zwei Serien, nebst Kontur-Figuren, sogenannten »Lichten Jugend-Linien« zusammengesetzt, doch ist jede Serie für sich allein verwendbar. Die Probe ist grösstentheils mit Geschmack gesetzt, und der vielfach bunte Druck lässt das flott entworfene Material gut zur Geltung kommen. Käufer solcher Ornamente sollten aber stets bedenken, dass aus Jugendlinien, Edellinien und wie sie heissen mögen, keine ineinandergeschobenen Vierecke gesetzt werden sollten, wie es hin und wieder geschieht. Der Bund der Berliner Buchdruckereibesitzer (Innung) nahm in seiner Sitzung vom 23. August die vom Vorstande vorberathenen und im Entwurf vorgelegten Vorschriften zur Reglung des Lehrlingswesens an und stellte den Wortlaut des Lehr-Vertrags für seine Mitglieder fest. Hiernach wird in Zukunft der Bund kein Einschreibegeld mehr erheben, dagegen die in der Prüfungs - Ordnung der Handwerkskammer fest gesetzte Prüfungsgebühr von 6 M. einführen. In den Lehr- Vertrag wurde die Bestimmung aufgenommen, dass den Lehrlingen während der 4 wöchigen Probezeit wöchentlich 1 M. zu zahlen ist. Bisher haben viele Druckereien während der Probezeit nichts gezahlt, und die Lehrlinge waren, weil sie nicht in den Lohnlisten geführt wurden, in dieser Zeit auch bei der Berufsgenossenschaft nicht gegen Unfälle versichert. Im Interesse der Ortskrankenkasse und zur Beseitigung eines bisher üblich gewesenen Missstandes wurde beschlossen, er krankten Lehrlingen für diejenige Zeit, für welche sie Kranken geld aus der Ortskrankenkasse beziehen, Kostgeld zu zahlen. Für den von der Handwerkskammer zum stellvertretenden Vor sitzenden des Prüfungs-Ausschusses ernannten Herrn H. Kummer, in Firma Moriz & Kummer, wurde Herr Richard Dreyer, in Firma Emil Dreyer, in den Lehrlings-Ausschuss gewählt und zu Beauftragten des Bundes (§ 94 GO) die Herren Julius Bahlke, Herm. Blanke, Direktor Eyrund, Martin Franz und Otto Walther bestimmt. Welch sonderbare Auffassungen manche Handwerkskammern haben, geht aus den Mittheilungen hervor, dass die Handwerks kammer in Darmstadt entgegen dem allgemeinen Gebrauch die Lehrzeit auf drei Jahre festgesetzt und die Handwerks kammer in Danzig bestimmt hat, dass jeder selbständige Hand werksmeister ohne Gehilfen drei Lehrlinge halten dürfe, und im Uebrigen ein Lehrling auf jeden Gehilfen zulässig sei. Hiergegen haben sowohl das Tarifamt wie auch der deutsche Buchdrucker-Verein Protest erhoben. Auch für die Gehilfen schaft ist es wichtig, sich gegen solche Entscheidungen zu wenden, welche in kurzer Zeit einen ungeheuren Ueberfluss an Gehilfen herbeiführen müssten. Allgemeineres Interesse bot die Beantwortung einiger dem Fragekasten entnommenen Fragen: Ist ein Auftraggeber verpflichtet, Manuskripte und Korrekturen an die Druckerei zurückzugeben, damit diese im Streitfälle einen Beweis für die berechneten Korrektur-Stunden in Händen hat? Antwort: Dies ist nicht üblich und auch nicht nöthig; der Buchdrucker berechnet die aufgewendete Zeit, und wenn der Auftraggeber die Höhe des Betrages beanstanden will, muss er Beweise dafür erbringen. Welcher Betrag kann für die Stunde Korrektur- Aenderungen berechnet werden, die durch Verschulden des Auftraggebers noth- wendig wurden? Antwort; Den heutigen Lohnverhältnissen entspricht der Betrag von 80 bis 85 Pf., die Reichsdruckerei berechnet 1 M. dafür. Wieviel Abzüge ist die Druckerei von der Korrektur zu liefern verpflichtet, wenn in der schriftlichen Offerte keine Rede davon gewesen ist? Antwort: Zwei bis drei Abzüge sind üblich, jedoch wird sich eine Druckerei einem guten Kunden gegenüber nicht weigern, auch eine grössere Anzahl von Abzügen zu liefern. Eine weitere, aus der Versammlung gestellte Frage betraf einen Rechtsstreit, der dadurch hervorgerufen wurde, dass die Druckerei bei einer Anfrage für den Druck das Papier in Doppelformat ge rechnet hatte, während der Auftraggeber, der das Papier lieferte, einfaches Format sandte, das Preis-Angebot lautete: ä Bogen von 16 Seiten mit 8000 Druck (die sich bei Doppelformat ergeben hätten)? Antwort: Der Drucker ist berechtigt, 6000 Druck zu be rechnen, das Tausend aber, weil nur im halben Format zu acht Seiten, auch entsprechend billiger als im Doppelformat in Ansatz zu bringen. Kann bei einem Schadenersatz-Anspruch für entgangenen Gewinn der Brutto-Nutzen oder nur der Netto-Nutzen eingeklagt werden? Antwort: Der Brutto-Nutzen kann nur da in Anrechnung kommen, wo für eine grössere Arbeit besondere Aufwendungen und Anschaffungen gemacht worden sind, die sich anderweit nicht gut verwerthen lassen. B.