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2592 PAPIER ZEITUNG Nr. 68 3157. Frage: Ein Kunde, dem ich Briefbogen und Rechnungen lieferte, theilt mir mit, dass unter denselben sich etwa 20 pCt. be schmutzte Formulare befinden, und verlangt hierfür eine Vergütung von 20 pCt. des Fakturenbetrags, welcher bereits bezahlt ist. Betr. Kunde sandte mir nun beifolgende Formulare, um zu beweisen, dass die beschmutzten Formulare etwa 20 pCt. ausmachen. Wenn auch in den gesandten Blöcken viele beschmutzte Bogen vorkommen, so scheint mir der Satz von 20 pCt. doch zu hoch; jedenfalls hat auch mein Kunde Pakete eingesandt, welche die meisten beschmutzten Bogen enthielten. Ich habe nun meinem Abnehmer vorgeschlagen, die be schmutzten Formulare beim Verbrauch auszuscheiden und mir dann zu übersenden; für diese Formulare würde ich ihm dann kostenlos Ersatz liefern. Mehr kann der Kunde doch nicht verlangen? Antwort: Wie unser rechtskundiger Mitarbeiter in Nr. 60 d. Js. unter »Annahmepflicht für Ersatzlieferung« ausführte, ist der Besteller nicht verpflichtet, einen Ersatz für mangelhaft oder fehlerhaft gelieferte Waare anzunehmen, sondern er ist berechtigt, nach seiner Wahl die fehlerhafte Waare zurück zuweisen (die er dann selbstverständlich auch nicht zu bezahlen braucht), oder mit dem Lieferer eine den Minderwerth der Waare ausgleichende Preisminderung zu vereinbaren. Nach Durchblättern der beanstandeten Rechnungs-Blöcke finden wir, dass die Forderung von 20 pCt. Nachlass weit übertrieben ist. In zweien der übersandten Rechnungs-Blöcke konnten wir nur mit Mühe 1—2 etwas beschmutzte Rechnungen finden, der dritte enthält etwas mehr solcher Exemplare, aber noch nicht 5 pCt. Die Schmutzflecke sind meist klein, rühren wahrschein lich von schweissigen Fingern der Anlegerin her und lassen sich durch Radirgummi fast völlig wegwischen. Es ist unge recht wegen solcher Kleinigkeiten die vorzüglich ausgeführten theuren Drucksachen zur Verfügung zu stellen, und kein Richter wird einen Abzug von 20 pCt. gutheissen. Wir empfehlen Ver gleich derart, dass der Kunde die Drucksachen gegen 5pro- zentigen Preisnachlass übernimmt. 3158. Frage: Einer unserer Kunden sendet uns einliegendes bedrucktes Stück Pergamentpapier, welches zur Ausstattung von Zi garren- (Zedernholz)-Kisten verwandt wird, zurück mit dem Bemerken, dass solches zusammenklebe. Bitte theilen Sie uns Ihre Ansicht über den Grund des Zusammenklebens mit. Antwort: Das Papier ist mit Schriften in rother Farbe be druckt. Da Pergamynpapier die Druckfarbe schwer annimmt, hat der Drucker der Farbe starken Firniss beigemengt und dabei des Guten zu viel gethan, sodass die aufeinander liegen den Blätter an den bedruckten Stellen zusammenkleben. Dies Zusammenkleben ist vielleicht erst während der Verfrachtung infolge der Hitze, welche den Firniss verflüssigt, erfolgt. Das Papier ist am üebelstand unschuldig. 3159. Frage: Beiliegende drei Proben weiss Druck bitte zu untersuchen. Sind dieselben nur aus Holzschliff (ungebleicht) her gestellt? Trotz der grössten Mühe will es mir nicht gelingen, Papiere von dieser Beschaffenheit aus nur ungebleichtem Holzschliff zu er zeugen. Antwort: Aus Holzschliff allein kann man kein brauch bares Druckpapier herstellen, man muss dem Holzschliff min destens 10 pCt. guter kräftiger Faserstoffe, z. B. Sulfitstoff zu setzen, um ein Papier zu erhalten, welches nicht sozusagen in der Hand zerfällt. Auch die bemusterten Papiere enthalten, soweit sich durch Prüfung von Hand und Auge beurtheilen lässt, 10—15 pCt. Holzzellstoff. 3160. Frage; Kann ich die mit 1 u. 2 bezeichneten Karten zur Verfügung stellen? Karte 1 ist verdruckt in der ganzen Auflage. (Greifenstein). Karte 2 ist so gacklich bunt gehalten, dass sie nicht als feine künstlerische Karte, wofür sie mir verkauft wurde, gelten kann. Die beiden andern Karten sind mir als Muster gesandt und zeigen ganz zarte Farbtöne. Antwort: Bei Karte 1 ist eine braune Tonplatte etwas zu hoch und nach rechts gerückt. Dieser Fehler giebt zwar dem Fragesteller das Recht zur Beanstandung, macht aber die Karte, die sonst recht gut ausgefallen ist, nicht unbrauchbar. Wir empfehlen dieselbe zu übernehmen, falls die Druckerei 10 pCt. Nachlass gewährt. Die andere Karte ist durch zu viel Blau unnatürlich geworden. Die Dächer und der Bürgersteig auf der einen Seite sind himmelblau ausgefallen. Fragesteller kann diese Karte zurückweisen. 3161. Frage: Beigehend behändige ich Ihnen zwei Muster von »chamois Löschkarton«, gezeichnet mit A und B. Muster A habe ich von dem mir durch eine Grosshandlung vorgelegten Probebogen ab geschnitten. Ich bestellte bei dieser Firma hiernach 10000 Bogen unter der ausdrücklichen Bedingung, dass, abgesehen von der Färbung, die Qualität des Löschkartons, insbesondere dessen Saugfähigkeit, genau dem genannten Musterbogen entsprechen oder besser sein müsse. Vor einigen Tagen erhielt ich den Löschkarton, fand aber bei Prüfung der Sendung, dass der Karton erheblich schlechter ausge fallen und daher für mich nicht verwendbar ist. Die Probe B rührt von dieser Sendung her, und ich habe an der gelieferten Waare vor Allem die körnige, sprödere Beschaffenheit des Stoffes und die wesent lich geringere Saugkraft des Kartons zu rügen, welche Uebelstände mich veranlassten, der Firma die Sendung als nicht nach Probe und Bestellung geliefert zur Verfügung zu stellen. Mein Lieferant erkennt diese Zurverfügungstellung nicht an und behauptet einen seiner Probe völlig gleichwerthigen Karton geliefert zu haben. Es wäre mir angenehm, wenn Sie die Proben beurtheilen und Ihre Entscheidung mittheilen wollten. Antwort: Von uns vorgenommene Löschversuche zeigten, dass das gelieferte Papier B Tinte ebenso gut, wenn nicht besser löscht als die Vorlage A. Ob die Saugfähigkeit von B der von A gleichkommt, liesse sich nur durch Prüfung mittels einer dazu geeigneten Vorrichtung (vergl. das Buch »Normal papier« oder »Hofmann’s Handbuch der Papierfabrikation«) feststellen. Wir führen solche Prüfungen nicht aus und über lassen diese den Papierprüfungsanstalten. Unserem Gefühl nach dürfte aber die Saugfähigkeit von B der von A nahe kommen. Ist dies der Fall, so berechtigt die grössere Sprödig keit des gelieferten Papiers nicht zur Zurückweisung der Sendung. Die Sprödigkeit beruht anscheinend nicht auf der Verwendung minderwerthiger Rohstoffe, sondern möglicherweise darauf, dass eine andere dunklere Farbe gewünscht wurde, und dazu gefärbte Baumwolle verwendet werden musste, was im Verein mit stärkerer Pressung die grössere Härte des ge lieferten Löschpapiers verursachen kann. 3162. Frage: Beigefügt überreiche Ihnen ein Zirkular der Firma A hier und bitte um Ihre Begutachtung des Papiers dahin, ob dasselbe fettdicht ist, wie es die Firma anbietet, sowie um Ihren Rath, ob ich mit einer Klage gegen A wegen unlauteren Wettbewerbs mit Erfolg vorgehen könnte. Um mich zu überzeugen, dass die Firma kein anderes Papier als das des Zirkulars für fettdicht verkauft, liess ich 25 Pfund laut beifolgendem Bestellzettel holen und erhielt dasselbe Papier wie beigefügtes Muster Nr. 2. Ferner bitte ich um Ihre Ansicht betreffs des Ausdrucks »Papier- Fabrik-Lager«. Zu ähnlichen von der Firma gemachten unlauteren Handlungen bin ich bisher still gewesen, jedoch möchte ich diesen Fall verfolgen. Antwort: Die vom Fragesteller gerügte Firma bietet durchscheinendes, gut gemahlenes, holzschlifffreies Zellstoff- Papier als »fettdicht Pergament« an. Das von ihr angebotene Papier zeigt die im Handel als Kennzeichen eines fettdichten Papiers betrachteten Bläschen bei Annäherung an eine Flamme nicht, besteht also die Blasenprobe nicht. Die Blasenprobe ist jedoch als Maassstab für Fettdichtigkeit nicht vorgeschrieben, auch ist bekannt, dass zuweilen Papiere, welche schlechte Blasenproben geben, immerhin so fettdicht sind, wie man es von Papieren von so geringem Quadratmeter-Gewicht, wie das be anstandete Muster, verlangen kann. Obwohl wir nun der An sicht sind, dass das angebotene Papier nach Handelsbrauch eher die Bezeichnung »Holzfrei imitirt Pergament« verdient, so glauben wir doch, dass die Konkurrenz-Firma berechtigt war, ihr Papier auch »Satinirt fettdicht Pergamynpapier« zu nennen, denn es ist unmöglich, die verschiedenen Sorten von einander genau zu unterscheiden, und das angebotene Papier ist bis zu einem gewissen Grade auch fettdicht. Falsch und irreführend ist aber die Bezeichnung »Pergament«, da man als solches nur mit Schwefelsäure behandeltes Papier bezeichnet. Klage wegen unlauteren Wettbewerbs, begangen durch diesen Ausdruck, hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg, da der Firma A die Absicht der Irreführung jedenfalls fehlte, sonst hätte sie die Bezeich nung nicht auf Papier gedruckt, das derselben laut wider spricht. Ferner rügt Fragesteller die vom Konkurrenten benutzte Bezeichnung seines Geschäfts als Papier-Fabrik-Lager. Diese Bezeichnung ist geeignet, bei den Kunden den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, und begründet einen Verstoss gegen das Gesetz gegen den »unlauteren Wett- bewerb«, falls die Firma nicht mit einer Papierfabrik eine ver tragsmässige Vereinbarung besitzt, wonach die Papierfabrik bei der Firma ein ständiges Lager ihrer Erzeugnisse unterhält. 3163. Frage: Ein Abnehmer stellte eine Sendung zur Ver fügung, und wir ersuchten um Rücksendung. Als wir nach einiger Zeit bei ihm anfrugen, warum die Kiste nicht abgegangen sei, schrieb er, wir müssten sie abholen lassen; er hätte sie zur Verfügung 8e- stellt, brauche sich nun nicht mehr um sie zu kümmern und verlange Lagergeld für die Zeit seit der Zurverfügungstellung. Hat er Recht. Antwort: Ja. § 379 des Handelsgesetzes schreibt dein Kaufmann, der eine Waare nicht übernimmt, lediglich die einst weilige Aufbewahrung oder die Uebergabe an einen Spediteur, nicht aber die Pflicht der Rücksendung vor. Auch ist der Käufer in solchem Fall berechtigt, Lagergeld in ortsüblicher Höhe zu verlangen. Verantwortlicher Redakteur Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn'« Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29. Papier von Sieler & Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg