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PAPIER-ZEITUNG 2591 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt 3148. Frage: Wir behändigen Ihnen hiermit zwei Proben von blauem Papier, welches zum Verpacken von Seidenwaaren dient. Müster 1 ist die Bestellprobe, Muster 2 die Lieferungsprobe. Die Annahme des Papiers wird verweigert, weil die Festigkeit des Papiers zu gering sei und dem Bestellmuster nicht entspreche. Nr. 2 ist schon einmal umgearbeitet worden, weil die Festigkeit der ersten Anfertigung noch geringer war. Bestellmuster Nr. 1 stammt aus einer früheren Lieferung. Ist die Annahme-Weigerung gerechtfertigt? Antwort: Wie Prüfung mit Dr. Wurster’s Di-Lösung be weist, enthält Muster 1 nur geringe, Muster 2 jedoch ziemlich Mengen von Holzschliff oder verholzten Fasern, welche das Papier im Laufe der Zeit brüchig machen und namentlich den für Packpapier wichtigen Widerstand gegen Zerknittern herab setzen. Muster 1 hat weichen Griff, wahrscheinlich weil es ziem lich viel Baumwolle enthält; Muster 2 ist hart und klingend, es scheint keine Baumwolle, dafür aber harten zähen Holzzell stoff zu enthalten. Die Reissfestigkeit beider Papiere ist, soweit man durch Prüfen von Hand beurtheilen kann, ziemlich gleich. Muster 2 ist für seinen Zweck brauchbar. Es ist ungewiss, ob der Richter die Annahme-Weigerung für berechtigt erklären würde. Wir empfehlen Uebernahme der Lieferung gegen 5pro- zentigen Preisnachlass. 3149. Frage: Ich habe einer Firma mehrere Tausend Post karten zur Anfertigung in Aquarell in Auftrag gegeben. Jetzt, nach dem ich die Unterlagen einsende, und eine Postkarte, ein Denkmal mit darüber schwebenden drei Kaiserbildnissen, ausgeführt werden soll, schreibt mir die Firma: »Eine Verpflichtung für Porträtähnlich keit der drei Kaiser oder der Denkmalfigur übernehme ich natürlich nicht.« Dieser Vorbehalt lässt mich befürchten, dass ich eine Ausführung erhalte, welche für den Handel schlecht geeignet sein wird. Bin ich berechtigt, meinen Auftrag zurückzuziehen, falls mir nicht Aehn- lichkeit der Bildnisse zugesichert wird? Antwort: Anscheinend sollen die Postkarten mittels litho grafischen Buntdrucks hergestellt werden. Bei diesem Ver fahren muss der Lithograf das Bild und die Farbenplatten von freier Hand zeichnen, und da die Köpfe, um sammt dem Denk mal auf einer Postkarte Platz zu haben, sehr klein sein müssen, ist Porträt-Aehnlichkeit selbst durch tüchtige Künstler schwer zu erreichen und lässt sich nicht zusichern. Der Vorbehalt der Fabrik ist im vereinbarten Verfahren begründet und be rechtigt den Verkäufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Wollte er Porträt-Aehnlichkeit bedingen, so hätte er Lichtdruck-Karten bestellen müssen. 3150. Frage: Von den beigefügten zwei Ansichtskarten ist a im Vorjahre in meinem Verlage erschienen. Vorlage und Zeichnung rühren von mir her, meine Verlagsfirma ist der Karte aufgedruckt. In diesem Jahre bringt die Firma Ottmar Zieher in München die karte b, welche eine genaue Nachahmung von a in Bezug auf Vorlage und Zeichnung darstellt, in den Handel. Bin ich dadurch in meinem Verlags- und Urheberrechte verletzt, und kann ich den Vertrieb der Karten untersagen? Welcher Weg steht mir zur Wahrung meiner Rechte offen? Eine Nachahmung durch etwa anderweitig beschaffte Fotografie ist ausgeschlossen, da die Originalaufnahme nicht aus meinen Händen gekommen ist. Antwort: Nachahmung liegt unstreitig vor; leider giebt es keine gesetzliche Handhabe zur Ahndung solchen Nachdrucks, da die bestehenden Gesetze und darauf gestützte Reichs gerichts-Entscheidungen es Jedermann freigeben, Zeichnungen, Bilder usw., die auf Werken der Industrie angebracht sind, und zu diesen gehören Postkarten, nachzudrucken. Die nachdruckende Firma hat in diesem Fall wie in andern, die uns mit ähnlichen klagen eingesandt wurden, dem Nachdruck äusser ihrer Druckfirma sogar die Worte »Ges. Gesch.« beigefügt. Das Einzige Mittel solchen Nachdruck zu verhindern ist, das Bild, das auf die Karte gedruckt wird, soweit es neu und eigen- phümlich ist, als Geschmacksmuster bei dem Amtsgericht des Herausgebers zu hinterlegen. Vergl. das Gesetz, betr. das Ur- heberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876. 3151. Frage: Wozu finden kleine Sämischleder-Abfälle Ver- Wendung, welchen Werth haben dieselben per Kilo, und an welche abrik könnte ich mich zwecks Veräusserung wenden? . Antwort: Lederabtälle der bemusterten Art werden von Leimf a b r iken oder auch von chemischen Fabriken, welche Blut- augensalz herstellen, gekauft. Die Preise solcher Abfälle sind ns unbekannt. 25013152., Frage: Ein kleinerer Zeitungsverleger bestellte bei mir 2DaQ kg Zeitungspapier, 63x87 cm, Qualität nach seinem Muster, aber Satter als seine Probe, da ihm sein seitheriges Papier zu rauh war. 8 Gewicht wurde mit 26 kg angegeben, bezüglich der Färbung wurde nichts bestimmt. Ich lieferte dem Kunden einliegendes Papier in glätterer Ausführung. Meine Fabrik fertigte das Papier 251/4 kg schwer. Mein Kunde erklärt, das Papier sei zu leicht ausgefallen, auch sei die Leimung schlecht und die Qualität geringer. Er stellt das Papier zur Verfügung. Ich bitte um Ihre Ansicht: hat der Kunde Grund und das Recht mein Papier wegen des leichten Ausfalls, wegen schlechter Leimung und Qualität zurückzuweisen? Ich lehnte Ersatz lieferung ab, gütlicher Vergleich erscheint ausgeschlossen, da der Mann bereits anderwärts bestellte. Antwort: Das bestellte Druckpapier sollte 48 g/qm schwer sein. Nach den Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten gelten Format-Druckpapiere unter 50 g/qm nicht mehr als normal, d. h. sie bedürfen bezüglich der zu gewährenden Gewichts Schwankung besonderer Uebereinkunft und unterliegen mangels besonderer Vereinbarung nicht dem für normale Format-Druckpapiere festgesetzten Spielraum von 21/2 pCt. auf und ab. Für so dünne Papiere ist grösserer Spielraum erforderlich als für solche von üblicher Schwere. Mindergewicht von *l t kg auf 26 kg, also von 3 pCt., berechtigt keineswegs zur Annahme-Weigerung dieses Papiers. Die Leimung des gelieferten Papiers ist etwas schlechter als die des gleichfalls schwach geleimten Vorlage-Musters, aber auch dies genügt nicht zur Zurückweisung des Papiers, da die Leimung für Druckzwecke genügt. An Qualität ist das gelieferte Papier geringer als die Vorlage. Es ist voll von Schaumflecken und hat trübe Durchsicht, auch ist die Farbe nicht mustergetreu. Mangels anderer Bestimmung hätte die Vorlage auch als Farb muster dienen müssen. Wir sind trotz dieser Verschiedenheit der Ansicht, dass der Kunde die Waare abzunehmen verpflichtet ist, und würden dem Fragesteller empfehlen, dem Abnehmer aus Billigkeitsrücksichten 5 pCt. Nachlass zu gewähren. Wie der Richter urtheilen wird, kann man nicht voraussehen. 3153. Frage: Ein Kunde besteHte einen grossen Posten satinirt Druck nach einliegendem Muster a. Unsere Fabrik lieferte laut ein liegendem Muster b. Unser Kunde will die Sendung nur übernehmen, wenn wir ihm einen Nachlass von 10 pCt. bewilligen. Es ist nun eine Meinungsverschiedenheit entstanden zwischen uns und unserer Papier fabrik einerseits, unserm Abnehmer und unserm Vertreter ander seits. Wir behaupten, dass sich die Abweichungen in den erlaubten Grenzen bewegen, und dass ein Nachlass von 10 pCt. nicht gerecht fertigt ist. Wir haben beschlossen, der Papier-Zeitung die Sache zu unterbreiten und deren Urtheil als maassgebend zu betrachten. Antwort: a hat bessere Glätte und besteht aus werth- volleren Stoffen. Prüfung mit Dr. Wursters Di-Lösung ergiebt für a um 15—20 pCt. weniger Holzschliff-Gehalt als für b. Wir halten 10prozentigen Preisnachlass für angemessen. 3154. Frage: 1. Bestehen Ausfuhrzölle in Europa auf Rohstoffe wie Hadern und Papierabfälle ? Wenn ja, in welchen Ländern und in welcher Höhe! 2. Giebt es auch Staaten in Europa, wo die Ausfuhr von Roh stoffen wie Hadern und Papierabfälle gesetzlich verboten ist? Wenn ja, welche? Antwort: 1. Oesterreich-Ungarn und Russland sind die einzigen uns bekannten europäischen Staaten, welche die Aus fuhr von Lumpen durch Zölle erschweren. Näheres darüber sowie über die Höhe der Zollsätze ist in Dr. Bürners Werk »Zolltarife der Papier- und Buchgewerbe« enthalten. Verlag der Papier-Zeitung, Preis 3 M. 2. Wir kennen keinen Staat, der die Ausfuhr von Lumpen usw. verbietet. 3155. Frage: Ein Posten Goudronne-Papier wird mir von einem meiner Abnehmer zur Verfügung gestellt wegen geringer Festigkeit. Ich behändige Ihnen Verkaufs- und Ausfallmuster und kann aus meinen Fabrikationsbüchern nachweisen, dass beide Papiere in ganz gleicher Stoffzusammenstellung gearbeitet wurden. Die Färbung, welche nach einem andern Muster gemacht wurde, ist gut; nur die Festigkeit wird beanstandet. Ich bitte um Ihr Urtheil. Antwort: Wir linden keinen wesentlichen Unterschied zwischen der Festigkeit beider Papiere und halten die Bean standung für unberechtigt. Für solche aus alten Stricken usw. hergestellten Papiere kann man die Rohstoffe beim besten Willen nicht in stets gleicher Waare erhalten, daher muss dem Fabrikanten bezüglich der Eigenschaften von nach Muster ge arbeiteten Papieren Spielraum gewährt sein, der in diesem Fall unseres Erachtens nicht überschritten ist. 3156. Frage: Was ist die Ursache der vielen Streifen, die das beiliegende Papier hat? Kann ferner das Papier als la echt Perga mentpapier gelten? Antwort: Die Streifen sind bei der Herstellung des Roh papiers durch Unregelmässigkeit in der Schüttlung od. dgl. entstanden, vergl. »Streifiges Papier«, Nrn. 1, 37, 40 und 48 der Papier-Zeitung d. Js. Das Papier trägt mit Recht die ge fragte Bezeichnung.