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2048 PAPIER-ZEITUNG Nr. 54 Walze 3 ein dichtschliessendes Hartgummiband 7. Oberhalb der Gautschwalze 1 ist ein Spritzrohr 8 angebracht, welches während der Reinigung des Metalltuches Wasser auf die Gautschwalze spritzt, sodass die geringe Säuremenge, welche etwa noch an die Gautschwalze gelangen sollte, verdünnt und weggespült wird. die Namen der zum Nachbarortsverkehr von Berlin gehörigen Postorte enthält. Das uns vorliegende Verzeichniss ist in der Reichsdruckerei her gestellt und sehr zweckentsprechend, da es die Strassen alfabetisch aufführt und dahinter die Himmelsgegend (N 0 S W usw.), sowie die Nummer der Postanstalt angiebt. Vereinfachung der Geschäftsbriefe Die Firma Basse & Selve, Eisenwerk in Altena, Westfalen, versandte unter dem 1. Sept. 1894 folgendes Druckschreiben, dessen Inhalt allgemeine Annahme verdient: Die vielfach zur Erörterung gestellte Frage der Vereinfachung des Schreibwerks bei den Behörden und Verwaltungen hat den Wunsch erkennen lassen, auch im kaufmännischen Verkehr Aenderungen und Verbesserungen zu schaffen, um die dort vorhandenen Gebräuche zweckentsprechend und zeitgemäss umzugestalten. Es ist namentlich ein Gegenstand der Klage, dass die bei der Anrede und beim Schluss der Geschäftsbriefe angewandten Redewendungen und Formen ver altet, unschön und unnöthig seien, und ihre völlige Beseitigung ge eignet sei, Zeit und Worte zu sparen und eine Reihe von Miss deutungen auszuschliessen. Wir schliessen uns der Ansicht völlig an, dass die am Schlüsse eines Briefes gebräuchlichen Redewendungen, die sich in allerlei Ab stufungen von »Achtungsvoll« bis »zur vollkommensten Hochachtung und Ergebenheit« bewegen, vollständig überflüssig sind und oft, wenn vermeintlich nicht richtig angewendet, das Gegentheil von dem er reichen, was sie bezwecken, nämlich anstatt besonders verbindlich auf gefasst zu werden, nur eine gewisse Missstimmung zurücklassen. Wir geben daher den mit uns in Verkehr stehenden Firmen an heim, sich in dem Briefwechsel mit uns dieser Gebräuche zu enthalten; wir werden die genannten Formeln in der Folge nicht mehr zur An wendung bringen in der Voraussicht, dass unsere Geschäftsfreunde unser Vorgehen billigen und sich demselben anschliessen werden. Wir gehen dabei von dem Grundsatz aus, dass es nicht erforderlich ist, im laufenden Geschäftsverkehr diejenigen Versicherungen der Er gebenheit und Hochachtung zu wiederholen, die wir als selbstverständ liche Grundlage der anzuknüpfenden oder zu unterhaltenden Geschäfts verbindungen betrachten. Reinigen des Metalltuchs von Papiermaschinen Bei dem üblichen Reinigen des Metalltuchs mittels Säure wird der Filzschlauch der oberen Gautschwalze gewöhnlich in kurzer Zeit zerstört, da es gebräuchlich ist, die Säure auf den Filzmantel zu bringen und von diesem auf das Metalltuch wirken zu lassen. Um dieses Uebel zu vermeiden, hat John M. Shepherd in Mottville, New- York, eine Einrichtung durch amerikanisches Patent Nr. 658289 schützen lassen, bei der die Säure entweder garnicht oder nur in sehr verdünntem Zustande an den Filzmantel gelangt. Die Abbildung stellt die hier in Betracht kommenden Theile einer Langsieb-Papiermaschine schematisch dar; die obere Gautschwalze ist mit 1, das Metall tuch mit 2 bezeichnet. Zur Aufnahme der Säure dient ein Trog 4 aus säurebeständigem Stoff, dessen Länge die Breite des Metalltuchs etwas überragt. In demselben ruht eine Walze 3, welche die Säure auf das Metalltuch überträgt. Sollen nur einzelne Theile, beispielsweise nur die Ränder des Metalltuchs mit Säure benetzt werden, so legt man gegen die Mitte der Briefverkehr in Berlin Angesichts des Umfangs, den der Briefverkehr in Berlin während der letzten Jahre angenommen hat, ist es dringend wünschenswerth, dass in der Auf schrift der nach Berlin gerichteten Sendungen nicht nur der Postbezirk, sondern auch die Nummer der zuständigen Postanstalt angegeben wird. Die Postverwaltung hat zur Förderung dieser Verbesserung ein Verzeichniss der den Postbestellanstalten Berlins zugetheilten Strassen und Plätze in Heftform herstellen lassen, welches zum Preise von 5 Pf. durch alle Postanstalten und Briefträger bezogen werden kann. Dem Verzeichniss ist ausserdem ein farbiger Stadtplan mit blauem Aufdruck der Postbezirkseintheilung beigegeben, dessen Rückseite Lohnzahlungsbücher Mit der Auslegung des Herrn Dr. Werner Heffter in Nr. 40 Seite 1516 kann ich mich nicht einverstanden erklären, denn der Sinn eines Gesetzesparagrafen soll nicht »zwischen« den Zeilen zu finden sein. Wenn der Gesetzgeber gemeint hätte, was Herr Dr. Heffter versteht, dann würde in den §§ 110 oder 111 gesagt sein, wie in § 107 der Be stimmungen der Gewerbeordnung über Arbeitsbücher: »Das Buch ist nach rechtmässiger Lösung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeiter aus zuhändigen.« In diesem Paragraf der Gewerbeordnung heisst es wörtlich: »und nach rechtmässiger Lösung des Arbeitsverhältnisses »wieder« aus zuhändigen.« Aus dem eingefügten Worte »wieder« ist zu schliessen, dass dem Arbeiter das Arbeitsbuch zu verabfolgen ist, weil er es zu Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber gebracht hat. Das Lohnzahlungsbuch bringt aber der Arbeitgeber. Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses hat das Lohnzahlungsbuch nach dem Sinn des Gesetzes gar keinen Zweck mehr und müsste als Eigenthum des Arbeitgebers in dessen Händen bleiben. Dass der Arbeiter oder der neue Arbeitgeber ein Recht auf das Lohnzahlungsbuch hat, ist aus dem Gesetz durchaus nicht klar zu ersehen. Es wäre erwünscht, wenn weitere Aussprache darüber erfolgte, ob Lohnzahlungsbücher, die der Arbeitgeber für minderjährige Arbeiter beschafft, diesem beim Abgänge ausgefolgt werden müssen. H. Nur Deutsch! Zu Nr. 45 Für das Wort »Referenzen« kann man sehr häufig Erkundigungs stellen oder Gewährsleute anwenden. C. W. h Prozesse in Holland Zu Nr. 40 8. 1519 Der in Nr. 40 dargestellte Prozess war ohne jede Frage »schlank« gewonnen, und wenn die Rechtsbank dem Beklagten nur einen Theil der Kosten aufbürdete, so ist dies eben die Regel. Bei uns giebt der Rechtsanwalt der obsiegenden Partei seine Rechnung für seine Mühe waltung und seine Gebühren mit auf, und der unterliegende Gegner hat solche zu zahlen. Nach von mir eingezogenen Erkundigungen ist das in Holland (Auch in anderen Ländern. Red.) anders. Das Gericht verurtheilt den unterliegenden Theil nur in diejenigen Kosten, welche zur Führung des Prozesses absolut nothwendig waren, nicht aber in die Bezahlung der Kostenrechnung des gegnerischen Rechtsanwaltes. Dieser grosse Uebelstand macht bei kleineren Objekten die Klage völlig unmöglich. Ich habe neuerdings wieder einen Fall, in welchem ein Amsterdamer Kunde Waare im Betrage von 800 M. von mir abzu nehmen hat. Der Herr hat das Dessin satt und will sich davon drücken. Er erklärte mir vor acht Tagen, als ich persönlich dort war, er wolle 375 M. zahlen für den ganzen Betrag, und es sei von mir höchst unschlau, wenn ich ihn verklage. Das dauere 1—2 Jahre, und meine Kosten, die ich im obsiegenden Falle an meinen Anwalt zu zahlen hätte, seien mindestens ebenso hoch wie der Nachlass. Daher sei es doch viel gescheidter, wenn ich den Vorschlag acceptirte. Solchen Mann könnte man hier doch wegen Erpressung belangen. Das ist die traurige Folge solcher Zustände. Ich werde, trotzdem die Sache an sich sehr klar ist, dieses Gebot wahrscheinlich annehmen. Inwieweit meine Vermuthung bezüglich der Vertheilung des Raubes zwischen dem Beklagten und meinem Vertreter richtig ist, weiss ich leider selbst nicht. Aber diese Vermuthung drängt sich doch gewalt sam auf. Weshalb will der Anwalt seine Rechnung um 50 fl. reduziren, wenn ich den Vorschlag der 55 pCt. der Gegenpartei acceptire, und zwar nur' in diesem Falle; welches Interesse kann er daran haben? Weshalb das Ultimatum an mich mit der Drohung, dass er fürchte, man werde das Gebot zurückziehen, falls ich nicht acceptire, wenige Tage bevor die Aktien - Gesellschaft offiziell zustande kommt; wenn Engländer eine Kostenrechnung von 445 fl. 39 Cents = etwa 757 M. bei einem Objekt von 800 M. lächer lich niedrig finden, so muss das liebe Vetternland das reine Dorado für Rechtsanwälte sein. Q. (Prozesse sind bekanntlich in England sehr theuer. Red.)