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PAPIER-ZEITUNG 2555 einige Millimeter kleineren Durchmesser erhalten. Man bedürfte solcher Rollstangen Art von en befassen wir uns nicht, weil uns I Beachtung gefunden haben, zu deren Durchführung der Mitwirkung würdigt worden, sodass die Gewerbe-Inspektion in Fällen, wo ihre wiederholten Anregungen und Auflagen jahrelang nicht die nöthige werden, vielleicht könnten letztere einen um je nach der Grösse der Fabrik wenige Dutzend, während von den Holzhülsen oft Hunderte nothwendig sind, die ganz oder theilweise in Fortfall kommen könnten. K. S. Durch ähnliche Erwägungen geleitet, haben verschiedene Maschinenbauer verstellbare Rollstangen mancherlei Art em pfohlen, die z. Th. in Hofmanns praktischem Handbuch der Papierfabrikation Seiten 789—797 beschrieben sind, ausserdem wurden zahlreiche Patente auf Rollstangen verschiedener Bau art in Deutschland und Amerika genommen, die theils nicht zur Ausführung gelangten, theils sich nicht einbürgern konnten, weil sie infolge der erforderlichen vielen Gelenke usw. entweder wenn auch zum Theil mit einigem Widerstreben von Seiten mancher Betriebsunternehmer, durchführen lassen; selbstverständlich wurde auf die wirthschaftliche Lage der Letzteren und die häufig beschränkten Raumverhältnisse älterer Anlagen thunlichst Rücksicht genommen, und es mussten demgemäss die Anforderungen auf das Frreichbare beschränkt sowie zu deren Durchführung mitunter lange Fristen ein geräumt werden. Von einigen Betriebsunternehmern, worunter auch Vertreter der Gross-Industrie, ist diese Rücksichtnahme wenig ge Arbeiter-Wohlfahrt in Württemberg Arbeiterinnen. Fortsetzung zu Nr. 67 Aufrechterhaltung der guten Sitte und des Anstandes. Die Beschaffung Ankleideräumen hat sich im Lauf der Zeit in vielen Betrieben, die Zeit dazu fehlt. Wir verweisen auf den Aufsatz »Rostfreies Papier« in Nr. 21 der Papier-Zeitung von 1899, worin die Prüfung von Papier auf Säuregehalt beschrieben ist, bemerken jedoch, dass man in dieser Beziehung an Tapeten papier nicht dieselben Anforderungen stellen darf wie an Papier, das zum Einpacken blanker Stahlwaaren, von Fotografien usw. dienen soll. nicht fest genug oder in der Handhabung zu verwickelt waren. Diese Mängel dürften auch den Rollstangen oben angedeuteter anhaften. Red. Verstellbare Rollstangen für Papier-Rollen Die Nothwendigkeit, Holzhülsen zum Aufwickeln der Papier- Rollen auf der Papiermaschine und Abwickeln derselben auf dem Querschneider zu verwenden, bringt folgende Uebelstände mit sich: 1. schnelle Abnutzung der Hülsen durch das Ein- und Ausschlagen derselben, 2. grosse Zahl der zur Aufrechthaltung des Betriebes nöthigen Hülsen. In vielen Fabriken erzeugt die Maschine mehr Papier, als der Querschneider zerschneiden kann, oder der Quer schneider zerschneidet mehr Papier, als die Leute im Papiersaal fertig arbeiten können. Heisst es dann, der oder die Querschneider müssten ausgerückt werden bis wieder mehr Platz vorhanden ist, so kann diesem berechtigten Wunsche nicht entsprochen werden, weil die Hülsen dann für die Papiermaschine zu knapp würden. Durch Mehranschaffung von Hülsen liesse sich dem Uebel abhelfen, immer hin wäre es am besten, wenn man der Hülsen garnicht oder weniger bedürfte. Liesse sich nicht auf den Rollstangen eine Vorrichtung anbringen, die zum Auf- und Ab wickeln des Papiers die Hülsen ersetzte? Jedenfalls müsste sich die Vorrichtung von dem Papier trennen lassen, bevor dieses auf dem Kalander oder Querschneider weiter bearbeitet wird. Ich stelle mir eine solche Vorrichtung wie folgt vor: 1. Aufschiebbar auf die Rollstangen, 2. nicht hülsen- sondern haspel artig und 3. mit Gelenken versehen zum Aufspannen und Zusammen klappen. Da ich kein Maschinenbauer bin, sondern langjähriger Kontorist in Papierfabriken, kann ich meine Gedanken nicht durch Zeichnung klar und anschaulich machen, es kommt mir auch nur darauf an, eine Anregung zu geben. Man hätte z. B. statt der gebräuchlichen Keilringe zum Befestigen der Hülsen ähnliche Ringe mit je vier Gabeln, deren Enden die Gelenke zu einer dadurch beweglichen Fortsetzung bilden. Diese Fortsetzungen können sowohl vertikal als auch horizontal geschoben werden, wenn je ein solcher Ring an jedem Ende der Stange durch vier abgerundete Schienen mit einander gelenkig verbunden und die Ringe entweder einander genähert oder von einander, soweit es geht, entfernt werden. Der durch gedachte Verbindung entstandene kleine Haspel wird dabei in seinem Durchmesser ver- grössert, mithin aufgespannt zur Aufnahme des Papiers, und ver kleinert, also zusammengeklappt zum Entfernen der Papier-Rolle. Um den Apparat im aufgespannten Zustande stabil zu machen, wäre es nothwendig, die senkrecht stehen sollenden Scharniere am unteren Ende mit Nasen zu versehen, die ein gänzliches Ueber- klappen verhindern. Auch müssten die Verbindungsschienen in der Mitte stärker sein als an den Enden, damit sie sich bei starker Anspannung nicht durchbiegen. An den Endringen müssten Haken zum Gegenschlagen oder Ziehen angebracht sein. Mit solcher Vorrichtung versehene Rollstangen müssten sowohl bei der Papiermaschine wie auch beim Querschneider benutzt bleibenden Restes. Eine Gewichtsangabe ging uns indessen trotz verschiedener Anmahnung nicht zu, wir zogen daher unser Anerbieten bezüglich der Zurücknahme des betreffenden Postens zurück. Eine Probe, nach welcher die Anfertigung erfolgen sollte, hatte der Empfänger der Waare nicht eingesandt, sondern dieselbe nur in einem Briefe avisirt. Da derselbe aber sehr pressirte, so fertigten wir, wie erwähnt, nach einer früheren Lieferung, über welche der Käufer seine Zufriedenheit schriftlich ausgedrückt hatte, an. Nach Empfang der Waare reklamirte der Empfänger sofort, doch ver arbeitete er nichtsdestoweniger, wie oben angeführt, etwa ein Drittel der Waare, während er uns den Rest zur Verfügung stellen will. Wie erwähnt, bewilligten wir ihm einen Nachlass, den er aber nicht annahm, und verlangten Rücksendung der Waare, die er aber auch durch sein Zögern vereitelte, da der Kunde, für welchen wir die Waare bestimmt hatten, auch sehr pressirte, und wir trotz wieder holter Aufforderung kein Resultat erzielen konnten. Nunmehr haben wir den Empfänger für den Betrag der Rechnung verklagt und erbitten uns Ihr sachverständiges Urtheil, ob der Farbunterschied zwischen Nr. 1 und 2 als wesentlich im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, wobei wir ausdrücklich hervorheben, dass durch das Ueberfärben des Papiers der Unterschied zwischen den Farben, wie Sie ja selbst ersehen können, nicht wahrnehmbar ist. Die beiden Abschnitte stammen von dem Verklagten und wurden auch in dessen Fabrik überfärbt. Ferner behauptet der Empfänger, Papier Nr. 8 enthalte Säuren, welche sich bei der weiteren Verarbeitung schädigend be merkbar machen sollen. Wir erwähnen hierzu, dass wir das Papier unter Anwendung genau derselben Chemikalien herstellten wie alle anderen Papiere. Auch haben die aufgestrichenen Anilinfarben keinerlei Veränderung erfahren, obgleich dieselben jetzt schon über fünf Monate sich auf dem Papier befinden. Bezüglich dieses Punktes haben wir uns mit der Kgl. technischen Versuchsanstalt in Charlotten burg in Verbindung gesetzt, doch würden Sie uns einen sehr grossen Gefallen erzeigen, wenn Sie uns auch in dieser Beziehung ein Urtheil wollten zugehen lassen. Der Empfänger der Waare behauptet, das Papier verliere erst beim Aufkleben auf die Wand seine ursprüngliche Farbe, was er durch Zeugen beweisen will. Eine diesbezügliche Garantie irgend welcher Art sind wir nicht eingegangen. Auch sagte der Empfänger hiervon zuerst etwas, nachdem er selbst verschiedentlich angedeutet hatte, er wolle es auf einen Prozess ankommen lassen und nachdem er alle unsere Vor schläge schroff und theilweise sogar in beleidigender Weise zurück gewiesen hatte. Es kann sich doch in einem solchen Falle lediglich um eine mangelhafte Leimung handeln, sodass durch sauren Kleister, oder wenn das Papier auf eine Wand geklebt wird, welche früher einen Aufstrich von Kalk hatte, die Anilinfarben, mit welchen das Papier gefärbt ist, erblassen. Dass die Leimung aber nicht mangelhaft •st, beweist allein schon, dass die sehr dünne Anilin-Lösung, mit welcher der Empfänger das Papier grundirte. nicht durchgeschlagen ist. Ueberhaupt sind wir der festen Ueberzeugung, dass es sich im Aorliegenden Falle lediglich um Schikane seitens des Empfängers handelt, denn wir haben ihm in jeder Weise bewiesen, dass wir keinen Streit haben wollten, und wurden zu der Klage nur durch sein Vorgehen gezwungen. Um bezüglich der Behauptung,- das Papier enthalte Säuren, Ihnen Material zu einer besseren Untersuchung zu geben, fügen wir noch einige Abschnitte bei, welche wir von den betreuenden Kontremustern, die wir zurück gehalten hatten, und von Tapetenrollen, die d er Empfänger aus unseren früheren Lieferungen anfertigte, entnahmen. Papierfabrik Unseres Erachtens genügt der Farbunterschied zwischen den Mustern 1 und 2 nicht zur Annahme-Weigerung der Lieferung 1, da die in der Tapetenfabrik darüber gestrichene ziegelrothe Farbe den Grundton des Rohpapiers völlig deckt und nur die dunklen Mischfasern durchscheinen lässt, welche in Mustern 1 und 2 annähernd gleich zahlreich und gleich dunkel sind. Fragesteller handelten unklug, als sie. die an- gesagte Farbvorlage nicht ab warteten und das Papier nach einer früheren Sendung anfertigten. Ob sie aus dem vorher gehenden Briefwechsel zu der Annahme berechtigt waren, es soll Papier in Art und Farbe wie Muster 2 geliefert werden, wissen wir nicht. Auch fehlt Mittheilung darüber, ob das an gekündigte Muster später eintraf und mit Muster 2 überein- stimmte. Etwa in dieser Richtung gemachte Fehler der Fragesteller können den Besteller zur Annahme-Weigerung berechtigen. Der Farbunterschied wäre durch den von den Fragestellern angebotenen Nachlass reichlich ausgeglichen gewesen. Besteller war, wie unser rechtskundiger Mitarbeiter in ähnlichen Fällen wiederholt nachwies, berechtigt, einen Theil des gelieferten Papiers zu verarbeiten, er hat sein Recht zur Zurückweisung des Restes dadurch nicht eingebüsst. Da die Angelegenheit dem Richter zur Entscheidung vorliegt, bitten wir seinerzeit uns den Ausgang des Streites mitzutheilen. Wir glauben nicht, dass das Papier 3 Säuren enthält, welche seiner Verarbeitung zu Tapeten hinderlich wären. Mangels besonderen Hinweises bei der Bestellung braucht die Bapierfabrik nur Tapetenpapier üblicher Beschaffenheit zu liefern, und sie hat dies, wie Muster 3 zeigen, gethan. Mit chemischen Untersuchungen befassen wir uns nicht, weil uns