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Nr. 67 PAPIER-ZEITUNG 2519 Lumpenhalbstof Als Besitzer des von der Papier-Zeitung herausgegebenen Prak tischen Handbuchs der Papierfabrikation von Carl Hofmann, welches mir schon viele gute Dienste geleistet hat, richte ich an Sie eine Frage, deren Beantwortung ich aus dem »Handbuch« nicht ersehen kann. Ich beabsichtige Baumwollhalbstoff frei von Stärke herzustellen, die aus der Appretur der baumwollenen Lumpen stammt. Es will mir trotz vieler Versuche nicht gelingen die Stärke so zu entfernen, dass die bekannte Jodreaktion nicht mehr eintritt. Nach welcher Richtung soll ich weitere Versuche machen? Kochen mit verdünnter Schwefel und Salzsäure, Einwirken von Soda, Diastase usw. ist ohne Erfolg. Papierfabrikant Stärke lässt sich mechanisch und chemisch, am besten durch Vereinigung beider Mittel, aus den Geweben entfernen. Einsender hat, wie aus Obigem hervorgeht, alle möglichen Mittel versucht, besonders auch die Ueberführung der schwer löslichen Stärke in löslichen Zucker mittels Diastase und ver dünnter Säuren. In der Hauswäsche wird die Stärke entfernt durch Einweichen und Kochen mit Seifwasser und nach trägliches reichliches Spülen mit reinem Wasser. Alle diese Mittel entfernen den überwiegend grossen Theil der Stärke, scheinen aber geringe Spuren darin zu lassen, die zwar für die meisten Zwecke nicht schaden, aber für besondere Ver wendungen, z. B. zu Filtern für Chemiker, lästig sein können. Mittheilung eines bewährten Mittels zur Entfernung dieser letzten hartnäckigen Stärke-Spuren wäre erwünscht. Red. Zur Geschichte der Papierfabrikation in Pommern Die Mönche des Klosters Kolbatz benutzten die Wasserkraft der Plöne und der zahlreichen aus der Buchheide herabströmenden Bäche, und erbauten hier und dort eine grosse Zahl von Mühlen, von denen nicht wenige noch heute bestehen. In den Urkunden und Aufzeichnungen des Klosters spielen diese Mühlen eine grosse Rolle, da sie eine Quelle reicher Einnahmen waren. Ob aber von ihnen die reiche Wasserkraft, die sie in ihrem Gebiete vorfanden, zu anderen Zwecken benutzt wurde, als zum Mahlen des Getreides, ist bisher nicht bekannt Neu ist die Thatsache, dass in einer Zeit, als das Kloster längst den Höhepunkt seiner Blüthe überschritten hatte, und die Insassen ihre früher so eifrig betriebenen Arbeiten in Feld und Wald arg vernachlässigten, zum erstenmal, wie es scheint, eine Mühle zur Herstellung des Papiers angelegt wurde. Die beiden Herzöge Georq I. und Barnim XI. stellten am 2. Februar 1528 zu Stettin eine Urkunde aus, in der sie dem Jost Klopfer die Erlaubniss und das Privileg zur Erbauung einer Papiermühle bei Damm ertheilten. Die Urkunde lautet: Wy Jurge und Barnym, gebruder nun gades gnaden hertogen tho Stettyn panieren, der Cassuben und Wenden, fursten tho Rugen und araven tho Sutzfow, beFennen nor uns, unse erneu und nafamende herschop, dath wy myt dem ersamen unsen lenen getruwen ost Klopffer uns nun wegen einer papirmolen, de he in unser stath thom Damme to buwende porgenamen, np navolgende gestalth vordragen und vorgelyket hebben, alfo bat wy genanthen Jost Klopffer de stede tho buwinge fulcker moden in genanther unser stath Dham up dem strom der plone under den andern molen, fo up demsulvige sirome belegen, doc bynnen der stat vorgunt, nd bat he darsulvest be molen up fyn eggen fost, darleggent und teringe binnen und anrichten möge, nhagegeven und vorwilliget hebben doc myt bem besteyde, bat desulvige mole dermathen schole upgelecht und gebuwet werben, dath fe den andern molen, fo up beme strome fynt, dath water nicht upstowet ober fus nufer ftat ober inwanern anders feinen schaden 1oc nadevl brynge. Wy wyllen cm oc alle dath holth, fo he tho buwinge dersulvigen molen unb molenhuses behufen werth, fry und ane entgeltnus porschaffen, geven, feilen unb beth thor steden dorc unse lude fhuren lathen, bot bat he datsulvige holt by bem flammen dorc fvne cygene timerlude beflan unb, barmyt ybt befte bequemer tho fhurende werde, behowen schole. ©cf schal he vehr gantze far desulvige mole fry unb ane fettige vorplicht unb pacht vor uns ebbcr unsen erven unb fus jdermennicklics gebrufen unb hebben, unb bie vehr far scholen angan unb gerekent werden van ber tidt an, tuen he anheft tho buwende an dersulvigen molen. Wen overst be vehr far umme unb vorgangen fynt, darnha fo schal genante Jost Klopffer, yne erven ebbcr nafamelinge uns ebbcr unsen erven up bem negestfamenden Sanbt michels bad; fofteyn rinsche gulden anguber muntze pacht unb erdentyns getreu und fo folgenbcs van farett tho jaren fort und vort in unfe schatamer overantwerden unb up befulvigen termyn alle far twe ryß gubes papyres in unfe cantzelie vorrefen. Weret oef safe, bat he, fyne erven ebbcr nafamelinge in betalinge sulcker fofteyn guben pacht unb twe IY6 papir sumic ebber nalatid? würben, fo hebben wy uns und unsen erven vorbeholden myt ber sulvigen molen ttnfes gefallens tho handelen. W! wyllei oef genanten ost, fynen erven ebber nafamelingen tho underholdinge dersulvige molenbuwet bie holtinge, fo he tho notturfft behufen wert!), an entgeltnus unb fry uth unsen holthen Jowett unb fuhren lathen, doc bat he an unser ebber unser amptlude weten Feyn holth boxen lathe, fonber uns ebber unsen amptluden fyne notturfft erstlyc antege, fo wyllen wy ehm an bye orth bar he sollic howen möge, wysen lothen. Oper bat fo hebben wy ehne fampt fynen erven unb nafamelingen up dersulvigen molen barntebe begnadet unb’ befriget, dath he Gund fc aleyne unb fus niemanth anbers be hadererfte plunderen, barvan dath papir gemafet wert, in unsen landen unb furstendomen fopen unb by sic tho fynem behuff bringen möge. Unb fo ymant anbers fvc understunde ehm ebber fynen erven ifte nafamelingen tho nabeyl diesulvigen tho fopenbe unb utherhalven unfes landes tho farenbe, demsulvigen scholen unb willen wy bat weten unb nicht gestaden. Dorgunnen, geftaben, vor fprefen unb befryen ehn unb fye in unb myt allen artykulen, we voriteyt, in fraft biefes unfes breves. ir by, an unb over fynt gewefet be erbaren unfe rebere unb lewen getruwen Dinegent van Eyc ftebe unfes Sandes Stettyn erffamerer, ^acob Wobvser, unfe cantzeler unb hovetman tho Eowenbac, Jost van Dewitze, Antonius Zatzmer, nnfe havemarschalf unb Bartolomeus Swaven, ber Fercken tho Cammyn vicedominus. Cho mever urfunth hebben wy byffen breff myt unfen anhangenden Jngesegelen befegelt unb gewen Iathen tho Stettyn am bage purificicionis Inarie im jare nha Christi geborth dusenth viffhunderth act unb twintyc. Was weiter aus dieser Papiermühle geworden, ist bisher nicht erforscht, aber gewiss finden sich in den Akten auch Nachrichten darüber. Immerhin ist es interessant, dass eine Industrie, die in neuerer Zeit durch die Errichtung der Papierstof-Fabrik Altdam (1878) und der Papierfabrik Hohenkrug (1876) einen grossen Aufschwung genommen hat. in jener Gegend schon so alt ist. (Neue Stettiner Zeitung). Arbeiter-Wohlfahrt in Württemberg Dem vortrefflichen Jahresbericht 1900 der Gewerbe-Auf sichtsbeamten im Königreich Württemberg entnehmen wir Folgendes: I. Jugendliche Arbeiter Arbeitspausen nach § 139 Abs. 2 GO. Für eine Buchdruckerei wurde die Erlaubniss zum gänzlichen Wegfall der Vor- und Nach- mittagspausen an die Bedingung geknüpft, dass den jungen Leuten während der Vor- und Nachmittagsarbeitszeit erlaubt wird, während der Arbeit ihr Vesperbrot zu verzehren (was ja streng genommen auch eine Unterbrechung der Arbeitszeit ist). Die regelmässige Arbeitszeit dauert in diesem Betriebe von früh 71/2 bis mittags 12 und von 1 bis abends 5 Uhr, also nur 81/2 Stunden. In einer litho grafischen Kunstanstalt durfte die Nachmittagspause ausfallen, da die jungen Leute sich in den Pausen im Freien zu sehr dem Unfug- machen hingeben und deshalb auf längere Zeit nachher zu richtigem Arbeiten unfähig seien. Die regelmässige Arbeitszeit beträgt dort 91/2 Stunden bei einer Mittagspause von 1/2 Stunden. Lohnzahlungsbücher. Den nach den Bestimmungen der Novelle zur Gewerbe-Ordnung vom 80. Juni 1900 vom 1. Oktober ab für Fabriken unter gewissen Voraussetzungen vorgeschriebenen Lohnzahlungsbüchern wird für den damit beabsichtigten Zweck (Nachweis des von dem Minderjährigen verdienten Lohnes an die Eltern) bis jetzt kein erheb licher Werth zugesprochen. In den Fabriken (fast ohne Ausnahme) wird den Arbeitern der Lohn mit Nachweisen auf Lohndüten oder Lohnzetteln ausbezahlt; diese Einrichtung entspricht dem Zweck, der durch die Lohnzahlungsbücher erreicht werden soll, und durch diese Neuerung ist nur eine weitere Belastung des Arbeitgebers ge schaffen. Man denke sich eine Fabrik mit mehreren hundert minder jährigen Arbeitern (z. B. eine mechanische Zwirnerei des Bezirks), welche jede Woche ausbezahlt werden, und nun sollen neben den sonstigen Unterschriften, die der Arbeitgeber oder dessen bevoll mächtigter Betriebsleiter zu leisten hat, jede Woche ein paar hundert Lohnzahlungsbücher, denen er nicht den geringsten Werth beilegt, unterschrieben werden. Welche Mühe bringt diese Verordnung auch für das Kassenpersonal mit sich, welches die Einträge machen und kontrolliren muss! Giebt ein Minderjähriger sein Lohnzahlungsbuch nicht rechtzeitig ab und wird ihm deshalb die Ablohnung am Zahltag verweigert, so stehen dem Fabrikbeamten die grössten Widerwärtig keiten in Aussicht. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, dass der Minder jährige seinen Angehörigen sein Lohnzahlungsbuch vorlegt, und es ist von der Mehrzahl derselben auch nicht anzunehmen, dass dies aus freien Stücken geschieht; ebenso wenig ist zu erwarten, dass ein Minderjähriger bei einem Stellenwechsel sein früheres Lohnzahlungs buch seinem neuen Arbeitgeber vorlegt; dies würde ihm auch er schweren, höheren Lohn zu bekommen. In kleineren, nicht fabrik mässigen Betrieben kommen bezüglich der Lohnzahlung viel eher Unregelmässigkeiten vor, und doch sind diese von der besprochenen Maassregel nicht betroffen worden. 2. Arbeiterinnen Ueberarbeit. Auf Grund des § 189 Abs. 1 GO. wurde folgende Ausnahme zugelassen: einer Holzschleiferei und Holzpappenfabrik wurde auf Ansuchen gestattet, wegen Unterbrechung des regel mässigen Betriebs infolge eines in einem Trockenhause ausgebrochenen Brandes 3 bis 7 erwachsene Arbeiterinnen während der Zeit von 6 Uhr morgens bis 12 Uhr nachts auf die Dauer von 14 Tagen unter der Bedingung zu beschäftigen, dass die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden ausschliesslich der Pausen nicht übersteigen darf, und nach jeder Arbeitsschicht eine Ruhezeit von mindestens 10 Stunden zu gewähren ist. Dem späteren Gesuch der Fabrikunternehmer um Verlängerung dieser Erlaubniss um weitere 14 Tage, welches dieselben damit begründeten, dass die Wiederherstellung der verbrannten Trockeneinrichtung mindestens 4 Wochen beanspruchen werde, wurde vom Königlichen Oberamt nach dessen Befürwortung durch den Ge werbe-Inspektor gleichfalls entsprochen. Gesrindheits-Gefährdung. Einen ungünstigen Einfluss auf die Ge sundheit hat in manchen Fällen fortwährendes Stehen bei der Arbeit