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2480 PAPIER-ZEITUNG Nr. 65 3132. Frage: Ich bestellte bei einer Fabrik eine Partie weissen Stoffenkarton nach Vorlage A und machte besonders darauf aufmerk sam, dass die zu liefernde Waare sich ebenso glatt und bruchfrei biegen lassen müsse wie meine Probe, da dies für die Verarbeitung zu Musterkarten ein wesentliches Erforderniss sei. Der Ausfall ent spricht dagegen der Probe B, welche nach meiner und meiner Kunden Ansicht weniger bruchfrei wie A ist und sich deshalb für den er wähnten Zweck nicht eignet. Ausserdem ist die Lieferung auch nicht so fest in Qualität wie Bestellprobe ausgefallen, was aber für die Verwendung nicht so sehr in Betracht kommt. Mein Lieferant will nun den Unterschied bezüglich des Bruches nicht anerkennen und schlägt vor. Ihr Gutachten darüber einzuholen, was ich hiermit thue. Antwort: Die Bestellprobe hat grösseren Kniffwiderstand als die Lieferung. Wenn man z. B. von ersterer eine Ecke ab biegt und viermal abwechselnd links und rechts faltet, so kann man die Ecke durch Ziehen mit den Händen nicht abtrennen, während sich bei demselben Verfahren die Lieferprobe ohne grosse Anstrengung trennen lässt. Der Stoff des Liefermusters ist etwas spröder als der des Bestellmusters. Der Unterschied ist aber nicht gross genug, um Annahme-Weigerung zu recht fertigen, da die Lieterung immerhin gute Waare und fest ge nug ist, um sich zu Musterkarten anstandslos verarbeiten zu lassen. Durch 5 Preisnachlass wäre der Minder- werth der Lieferung aufgewogen. 3133. Frage: Beim Arbeiten von Briefumschlägen aus blau ge ripptem Hanfpapier bemerkte ich, dass die gummirten Stellen, also die untere zugeklebte und die obere nur gummirte Klappe, die Farbe verändern und zwar dunkler werden In der Meinung, dass der be nutzte Gummi säurehaltig sei, liess ich frischen Gummi zubereiten, bei dem Säuregehalt ausgeschlossen war, hatte aber das Gleiche zu bemerken, wie an den mit Nr. 1 bezeichneten Proben ersichtlich ist. Das Papier ist nicht gänzlich leimfest, und ich vermuthe auch, dass es an der Veränderung schuld ist. Bestärkt werde ich darin durch weiter angestellte Proben. Nr. 2 ist von einer früheren Papier lieferung, und wie Sie sehen, erzeugte die Gummirung mit dem glei chen Gummi keine Veränderung. Nr. 8 ist neuere Lieferung, und die entfärbten Stellen sind nur mit Wasser bestrichen. Bitte erklären Sie mir die Verfärbung, wenn es Ihnen möglich ist. Antwort: Wir vermuthen auf Grund obiger Darstellung und der uns gesandten Proben, dass die Farbenveränderung durch eine zur Färbung des bläulichen Papiers verwendete allzu empfindliche Anilinfarbe verursacht wurde. Der Her steller des beanstandeten Papiers könnte am besten beur- theilen, ob unsere Vermuthung zutrifft. Aussprache von er fahrenen Facbgenossen wäre erwünscht. 3'34. Frage: Wie prüft man die Klebkraft, d. h. stellt den Grad der Klebfähigkeit von Dextrin fest, welches Mittel und in welchem Verhältniss eignet sieh am besten zur Konservirung und Verhütung von Schimmelbildung des aus Dextrin gefertigten Kleisters? Antwort: Ueber die Klebkraft von Dextrin und deren Er mittlung giebt der Aufsatz »Klebkraft und Viskosität von Kleb stoffen« in Nrn. 57, 58, 59 der Papier-Zeitung von 1900 Aus kunft. Als Mittel zur Verhütung des Verderbens von Kleb stofflösungen werden geringe Zusätze von Karbolsäure, Formal dehyd, Salicilsäure, Borsäure u. dergl. empfohlen. Die Menge der Zusätze beträgt einige Tropfen bis höchstens 1 pCt. und wird am zweckmässigsten durch Versuche ermittelt. 3'35. Frage: Wir erhielten Anfang März von einem Kunden X einige von ihm ausgestellte nicht acceptirte Wechsel auf Holland, welche wir X, der uns damals keine offenen Posten, wohl aber noch mehrere auf ihn laufende Accepte schuldete, aus Gefälligkeit diskon- tirten. Von diesen Wechseln kamen im April zwei in der Gesammt- höhe von etwa 400 M. mangels Zahlung zurück. Zu gleicher Zeit meldete unser Kunde X Konkurs an. Infolgedessen hielten wir uns zunächst an die beiden holländischen Bezogenen, da wir hofften, dass sich in diesem Falle die Sache günstiger gestalten würde, als wenn wir die Wechsel unserm fallirten Kunden zurückgeben und die Beträge zur Masse anmelden würden. Beide Bezogene, über welche wir leidlich günstige Auskunft erhielten, erklärten sich zur Zahlung der Wechsel- betrüge nach Abzug von je etwa 15 M. für Differenzen bereit, sofern wir ihnen eine Bescheinigung des Konkursverwalters beibrächten, wonach sie — die holländischen Bezogenen — nach Zahlung des Geldes an uns der Konkursmasse nichts mehr schuldig seien. Der Konkursverwalter weigert sich nun, uns eine derartige Bescheinigung zu ertheilen, weil wir gar kein Anrecht an die beiden Wechsel hätten, und solche in die Masse müssten. Der gleichen Ansicht ist auch unser Rechtsanwalt, dagegen können wir uns derselben nicht an schliessen. Wir haben die Wechsel seiner Zeit etwa 6 bis 7 Wochen vor Ausbruch des Konkurses von X regelrecht gekauft, indem wir ihm dafür — leider — das baare Geld nach Abzug des üblichen Diskonts bezahlt haben. Demnach gingen beide Wechsel in unseren Besitz über und sind wir nicht verpflichtet, die Papiere dem Konkurs verwalter auszuliefern und den Betrag bei der Masse anzumelden. Wir bitten, uns Ihre Ansicht hierüber mitzutheilen und anzugeben, was wir am besten thun sollen. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Der Konkursverwalter könnte die Wechselbegebungen nur anfeehten, wenn diese sehr nahe vor der Konkurs eröffnung oder der Zahlungseinstellung erfolgt oder dem Fragesteller damals bekannt gewesen wären. Da diese Voraus setzungen nicht vorliegen, die Begebung vielmehr 6 bis 7 Wochen vor dem Konkursbeginn und vermuthlich auch vor der Zahlungseinstellung geschehen ist, so ist der Verwalter zur unentgeltlichen Rückforderung der Tratten nicht berechtigt. Der Fragesteller hätte besser gethan, wenn er gleich seine Wechselforderung auf Grund des Giros des Gemeinschuldners zum Konkurse angemeldet und sich zur Vorlegung der Wechsel erboten hätte. Er brauchte dann nur im Prüfungstermine oder später die Wechsel vorzuzeigen. Jetzt ist die Anmeldungsfrist vorüber. Die Anmeldung könnte indess noch jetzt erfolgen, nur würden die Kosten eines neuen Prüfungstermins den Frage steller treffen, die jedoch zu wagen sind. Hingegen giebt es kein Mittel, den Verwalter zur Ausstellung der verlangten Be scheinigung zu nöthigen. Dieses Verlangen der Bezogenen ist aber auch unberechtigt; sie können, da Fragesteller durch die Wechsel sich als Inhaber der Forderung ausweist, ihm den anerkannten Theilbetrag zahlen gegen Abschreibung auf den Wechsel, sodass diese in seinen Händen bleiben, um seine Rechte gegen die Konkursmasse zu wahren. 3136. Frage: Ich bin Buchbinder und habe seit einem Viertel jahr in einer Buchdruckerei gearbeitet, mit einer Kündigung von 14 Tagen. Am Sonnabend, 22. Juni, theilte mein Chef mir mit, dass ich einige Tage aussetzen müsse, 3—4 Tage, höchstens eine Woche, da keine Arbeit mehr da sei. Es wurde mir gesagt, dass am Dienstag oder Donnerstag kommender Woche ein grösserer Auftrag in Arbeit gegeben würde. Nach Ablauf der Woche erkundigte ich mich, wie es mit dem Auftrag stehe und erhielt am 3. Juli Folgendes zur Ant wort: »Inbetref der in Frage stehenden Bücher ist leider noch kein endgiltiger Bescheid eingegangen, ich nehme aber an, dass im Laufe der nächsten Woche, nach meinen eingezogenen Erkun digungen, der Auftrag aufgegeben wird. Sobald die Angelegen heit entschieden ist, gebe ich Nachricht!« Aus diesen 3—4 Tagen sind nun schon drei Wochen geworden, und ich habe noch keinen Bescheid. Kann ich Entschädigung bean spruchen und wie hoch? Kann ich Entschädigung beanspruchen, auch wenn mein Chef die besagte Arbeit nicht erhält und wie hoch? Es wären zu dieser Arbeit etwa acht Wochen nöthig. Ich bin weder ge kündigt noch abgemeldet. Wenn ich nun eine Stellung annehme, muss ich vorher kündigen, um Ansprüche erheben zu können? Antwort: Da dem Fragesteller noch nicht gekündigt wurde, so ist der Dienstvertrag in Kraft, er hat demnach für die ganze Zeit der Unthätigkeit Lohn zu beanspruchen und vom Tage der Kündigung an noch 14 Tage. Er muss sich jedoch wäh rend der ganzen Zeit zur Verfügung seines Arbeitgebers halten, und falls er indessen für Andere gearbeitet hat, muss er sich gefallen lassen, dass dabei die gemachte Einnahme von seiner Löhnung abgezogen wird. Wenn Fragesteller das Arbeitsver- hältniss lösen will, muss er 14 Tage vorher kündigen, kann jedoch im Vergleichswege wahrscheinlich frühere Entlassung erzielen. 3137. Frage: Wir senden anbei Abschriften von 1. Bestellung unseres Kunden, 2. Bestätigung des Auftrags durch uns, 3. Brief wechsel zwischen dem Kunden und uns, 4. Brief unseres Vertreters über diesen Fall. Ausfallmuster von jeder Machung senden wir voraus. Ausfallmuster unserer Lieferungen vom 8. und 11. Oktober 1900. 18. April 1901 und der jetzt verweigerten Machung legen wir ebenfalls bei. Es wurden geliefert: am 8. Oktober 1900 5424 kg zu 31 Pf, am 11. Oktober 1900 580 kg zu 31 Pf., am 18. April 1901 745 kg zu 34 Pf. Das Papier dieser drei Machungen wurde schlank angenommen. Andere Lieferungen dieses Stoffes wurden in dieser Zeit nicht gemacht. Sagen Sie uns, ob die Reklamation des Kunden berechtigt ist oder nicht. Antwort: Der Kunde verweigert die Annahme, weil das Papier ohne Glanz auf der glatten Seite und zu weich sei. Letztere Ausstellung ist unberechtigt, denn an Festigkeit und Härte besteht zwischen den früheren Lieferungen und der jetzigen kein wesentlicher Unterschied. Dagegen hat der Kunde mit der ersteren Beanstandung recht, denn beide Sorten der neuen Anfertigung, die dickere sowie die dünnere, ermangeln fast völlig des speckigen Glanzes, den alle früheren Anfertigungen längs der Diagonal-Streifen auf der glatten Seite in stärkerem oder schwächerem Maasse aufweisen. Da der Ausgang des Streites im Fall gerichtlicher Austragung ungewiss ist, empfehlen wir Vergleich mit dem Kunden anzu bahnen, etwa durch Preisnachlass von 7 bis 10 pCt., oder die Waare zurückzunehmen. ■ Verantwortlicher Redakteur Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften, nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von A. W, Bayv’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29. Papier von Sieler & Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg Hierzu eine Beilage von Oscar Krieger, Fabrik für Transport-Geräthe, Dresden-A. ■ EMdAMMd