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Nr. 64 © 2 2406 Buchgewerbe Buchbinderei * * Buchdruck * * * *** Buchhandel *** Steindruck Eingesandte Besprechung Mitarbeiter und Berichterstatter erhalten angemessene Bezahlung Sachliche Mittheilungen finden kostenfreie Aufnahme Eigenthumsrecht an Lithografien Hannover, im August 1901 Mit ungetheiltem Interesse werden unsere Fachgenossen die Aus führungen des Kollegen Tourneur in Nr. 60 der Papier-Zeitung gelesen haben. Danach besteht kein Zweifel, dass diese an sich so einfache und leicht zu lösende Frage heute als eine höchst verzwickte und viel umstrittene bezeichnet werden muss; doch das haben wir Stein druckerei-Besitzer ausschliesslich uns selbst zuzuschreiben. Der Grundirrthum und die Hauptursache aller diesbezüglichen Streitigkeiten liegt in der durchaus irrigen Annahme, dass Steindruck- Arbeiten in gleicher Weise wie die in Buchdruck angefertigten Sachen zu beurtheilen sind. Daraus folgert dann Herr B. auf S. 2267 der Papier-Zeitung, dass sowohl Lithografien nebst den dazu gehörigen Steinen genau so wie ein Klischee, eine Prägeplatte oder ein Stanz eisen, die doch der Buchdrucker ohne Weiteres aus der Hand giebt, vom Steindrucker ebenfalls ausgeliefert werden müssen. Es erübrigt sich, hier immer und immer zu wiederholen, dass die von hervorragenden, oft kaum zu findenden, doch stets theuer zu bezahlenden Künstlern herausgearbeiteten Entwürfe und Lithografien mit dem obigen Handwerkzeug des Buchdruckers garnicht in einem Athem genannt werden sollten. Aber es geschieht leider! Mancher Steindruckerei-Besitzer hat dadurch zu seinem Schaden die Erfahrung machen müssen, dass im Prozesswege das Gutachten eines ver- ehrlichen Kollegen, in dessen mitfühlender Brust sich augenscheinlich zwei bruderfeindliche Regungen stritten, und bei dem die vortrefflich gezogene und ^fohl-organisirte Buchdrucker-Seele die Oberhand ge wonnen hat, ungünstig für ihn ausgefallen ist. Die vom Steindruckerei-Besitzer getroffenen Dispositionen zur Herausarbeitung von Entwürfen und Lithografien sind meines Er achtens unter allen Umständen sein eigentlich unveräusserliches ideelles Eigenthum und bilden geradezu die Grundlage seiner Existenz. Niemand würde es ihm verdenken können, wenn er kategorisch er-, klärte, dass der Besteller von Plakaten, Etiketten usw. weder mit der Lithografie noch mit dem Stein usw. das Geringste zu thun habe, da das Alles ihn garnichts anginge. Bis vor ungefähr 10 Jahren war diese Ansicht zutreffend. Nach und nach aber hat es der unlautere Konkurrenzkampf fertig gebracht, dass die Habgier des Einzelnen die Interessen unseres ganzen Standes missachten liess und dadurch Zustände heraufbeschwor, wie sie jetzt vor aller Augen liegen. Der eine Kollege gönnt dem andern nicht das, was dieser durch seine Intelligenz und Thatkraft für sich ge schaffen. Da er sich seiner Minderwerthigkeit im Lebenskampf bewusst ist, weicht er zielbewusst vom schmalen Wege der Tugend ab und klärt den Besteller auf, dass er bei ihm weit billiger seine Aufträge unterbringen könne, wenn die dafür benöthigten Lithografien ihm ausgehändigt würden. Und das leuchtet dem Auftraggeber natürlich ein, der sich über die Gewissenlosigkeit des sich gegen seine Standesgenossen schwer versündigenden Steindruckerei-Besitzers mit Recht keine Kopfschmerzen zu machen nöthig hat, sodass nun mehr allerdings ein gewisser Interessen-Gegensatz der beiden be teiligten Parteien eingetreten ist. Würden sich die unter uns vornehm dünkenden, die reichen und besitzenden Kollegen bewusst sein, dass sie als glücklicher Gestellte wie Tausende schwer ums Dasein ringende Arbeitgeber ihres Faches unbedingt verpflichtet sind, für die Standes-Interessen der Deutschen Steindruckerei-Besitzer einzutreten und dies durch die längst geplante Organisation zu bethätigen, so könnten derartige traurige Zustände mit Leichtigkeit beseitigt werden. Fettback Inhaber der Firma Rob. Leunis & Chapman Bezahlung lithografischer Entwürfe Von einer grösseren Firma erhielten wir ein Schreiben folgen den Inhalts: In aller Kürze beabsichtige ich wieder ein neues Plakat herauszugeben und bitte Sie daher um Uebersendung einiger Entwürfe in dem Genre wie das vorige. Es muss besonders ins Auge fallen, darf aber nicht durch zu viele Farben ver- theuert werden. Gleichzeitig möchte ich den Entwurf auch wieder für meine anderen Drucksachen, als Briefe, Karten usw. benutzen. Ich sehe der Uebersendung von einigen Entwürfen entgegen. Hochachtend X Y l I Nachdem wir die Entwürfe angefertigt und hingesandt hatten, schrieb uns die anfragende Firma einige Zeit darauf, dass sie von I unserem Anerbieten keinen Gebrauch machen könne und den Auftrag | einer anderen Firma übertragen hätte. Die Entwürfe erhielten wir zurück. Wir verlangten nunmehr unsere haaren Auslagen für die Ent würfe, welche für uns werthlos sind, in Höhe von 80 M. vergütet, da unserer Ansicht nach die Entwürfe bestellt waren. Die Firma weigert sich jedoch, obigen Betrag zu bezahlen, und verweist uns eventuell auf den Klageweg. Da es sich hier um einen Fall von weittragender Bedeutung handelt, bitten wir um Aussprache in der Papier-Zeitung, ob es rath- sam und erfolgreich sein dürfte, wenn wir die Klage gegen die Firma einreichen. Vielleicht ist einer der Herren Fachgenossen in der Lage, uns ein gerichtliches Urtheil über einen ähnlichen Fall mittheilen zu können. A & B Ueber diese in der Papier-Zeitung oft behandelte Frage wurde in Nr. 27 d. Js. ein von der Firma Mühlmeister & Johler in Hamburg erstrittenes Urtheil mitgetheilt, wonach bestellte Entwürfe bezahlt werden müssen, falls auf Grund derselben keine Bestellung auf Lieferung derWaare (Plakate usw.) erfolgt. Drucksachen-Lieferung Schiedspruch Die Firma X. in Z. bestellte bei der Buchdruckerei Y. daselbst 2000 Verschlussstreifen wie Muster A. Nachdem mehrfach Korrektur- Abzüge (B 1—4) übersandt waren, wurde der Streifen als druckfertig erklärt. Bei der Ablieferung der fertigen Streifen stellte sich heraus, dass dieselben unbrauchbar sind, weil die Angaben (Inhalt und Firma), welche über und unter dem Mittelbild stehen, nicht den richtigen Abstand von diesem haben und dadurch beim Bekleben der Kartons zu hoch an den Rand der Schachtelschmalseiten statt in die Mitte derselben kommen. Die Firma X. ist nun der Ansicht, dass sie kein Verschulden trifft, weil sie bei der Korrektur-Lesung nur auf etwaige Textfehler zu achten hätte. Die Druckerei Y. dagegen hält sich wegen der mehr maligen Korrektursendung für nicht verantwortlich. Ein Musterkarton war nicht vorgelegt worden, auch nicht auf die Einhaltung der Ab stände hingewiesen, sondern lediglich das Muster Anlage A mit dem rückseitigen Vermerk »2 Mille« zugestellt worden. Wir sind übereingekommen, Ihre Entscheidung anzurufen. X., Klebstofffabrik Y., Buchdruckerei BULIIH Bild Vorlage A. Bild Lieferung B. Beistehende Skizzen deuten die Unterschiede zwischen Vorlage und Lieferung an. Besteller X. durfte an nehmen, dass die Druckerei Y. die Raum-Eintheilung der Vorlage bei behalten wird. Die Druckerei wusste, dass die bestellten Drucksachen als Verschlussstreifen dienen sollen, und schon der Umstand allein, dass die Endfelder »Bild« und »Firma« ver kehrt gestellte Buchstaben enthalten, musste sie daran mahnen, dass diese Endfelder die Schmalseiten von Schachteln bedecken sollen. Die Druckerei hätte darauf bedacht sein sollen, dass die Hauptzeilen der Felder »Bild« und »Firma« in der Lieferung dieselbe Lage haben wie auf der Vorlage. Besteller X. hätte, als ihm Kor rektur gesandt wurde, die Pflicht ge habt, nicht nur den Text, sondern auch die Lage der Hauptfelder auf Richtigkeit zu prüfen. Weder X. noch Y. können demnach von jeder Schuld frei gesprochen werden, und wir entscheiden: »Kann X. die Ver- schlusszettel in irgend einerWeise — sei es durch Zerschneiden, sei es zu kürzeren und höheren Schachteln — benutzen, so braucht er der Druckerei Y. nur die Hälfte des vereinbarten Preises zu bezahlen. Lehnt aber X. die Uebernahme zu halbem Preis ab, so muss er die Hälfte der nachweislichen Auslagen, die der Druckerei Y. durch diese Arbeit entstanden, ersetzen.«