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2402 PAPIER-ZEITUNG Nr. 64 Mehrlieferung von Düten Zu Nr. 56 Vom Rhein Wenngleich auch ich auf dem Standpunkte stehe, dass im All gemeinen ein Käufer nicht mehr zu empfangen braucht, als er be stellt hat, so hätte doch meines Erachtens der Handelsbrauch im Dütengeschäft in Berücksichtigung gezogen werden müssen; es wäre allerdings Sache der Papierwaarenfabrik gewesen, diesen Handels brauch, nöthigenfalls unter Zuziehung eines Dütenfachmannes als Sachverständigen, zum Vortrag zu bringen. Zwar ist mir der in Nr. 56 behandelte Fall, der vielleicht nach irgend einer Richtung hin anders liegen mag, nicht näher bekannt, doch glaube ich richtig zu rathen, wenn ich lediglich Schikane seitens des Käufers, der vielleicht einen Preisnachlass herausdrücken wollte, annehme, da derselbe, wenn er 100 Pfund Düten bestellt hatte, un zweifelhaft auch 109 Pfund hätte verwerthen können. Düten, seien es unbedruckte oder bedruckte, werden zumeist an geschnürt, d. h. zu 50 oder 100 Stück angebündelt geliefert, und zwar zur Bequemlichkeit des Käufers, damit er die Düten nicht lose um herliegen hat, sondern das Bündel im Laden aufhängen und die Düten nach Bedarf einzeln abreissen kann. Diese einzelnen Bündel werden zu Packen vereinigt, welch letztere je nach Gewichtsinhalt der Düten 1000—8000 Stück enthalten. Handelsbrauch ist nun, diese Düten oder Beutel nach vollen Packen zu verkaufen. Bestellt z. B. Jemand 100 Pfund — sagen wir — IPfund-Düten Schrenz, welche per Pack von 4000 Stück etwa 65 Pfund wiegen, so dürfte wohl jeder Dütenfabrikant 2 Pack — also etwa 130 Pfund — zur Ablieferung bringen. Beanstandung wegen einer solchen Mehrlieferung ist mir während meiner langjährigen Thätigkeit im Dütenfach noch nicht vorgekommen. Wäre man doch zur genauen Innehaltung der bestellten Menge in den meisten Fällen gezwungen, einen fertigen Packen zu öffnen und zu zertheilen, möglicherweise sogar noch ein Bündel von 100 Stück auseinanderzunehmen, um das genaue Gewicht zu erhalten. Anderseits giebt es grosse Beutel, wovon das Pack von 1000 Stück vielleicht 46—48 kg wiegt; da wird es doch keinem Fabrikanten ein fallen, bei Bestellung von I Ztr. einen zweiten Packen zu öffnen und äusser einem vollen Packen noch etwa 100 Beutel zuzugeben, um auf die vollen 100 Pfund zu kommen, vielmehr wird er sich da mit Lieferung eines Packen begnügen. Er müsste allerdings, wenn der Geschäftsbrauch nicht berücksichtigt wird, gewärtigen, dass er im gegebenen Falle zur Nachlieferung von 5 Pfund Düten verurtheilt würde. Bei bedruckten Düten ist der Handelsbrauch der gleiche, nämlich dass volle Packen gehandelt werden, da es bei diesen garnicht möglich ist, genaues Gewicht innezuhalten. Erhalte ich eine Bestellung auf 100 Pfund bedrucktes Einwickel papier, so kann ich diese Menge genau abwägen lassen und Mehr lieferung vermeiden. Nehme ich aber 100 Pfund Dütenschrenz und lasse selbiges drucken und zu Düten verarbeiten — fertige Düten können natürlich nicht mehr bedruckt werden —, so wird sich immer ein Mehr ergeben, und zwar für Klebstoff, ferner für die Verpackung, da Düten, wenigstens in hiesiger Gegend, allgemein brutto für netto gehandelt werden. Wenn es durch Erfahrung sich auch allmälig ergeben würde, wie viel Papier man nehmen müsste, um 100 Pfund brutto zu erhalten, so bliebe es doch immer nur Schätzung und ein Unterschied von mehreren Pfund nach oben oder unten unvermeidlich. Bei Düten, die durch maschinellen Betrieb hergestellt werden, und das dürfte heute wohl die Mehrzahl sein, wäre diese Schätzung ungleich schwieriger, da das Papier von Rollen abläuft, und daher neben Klebstoff und Verpackung auch noch mit einem Unterschied im Gewichte des Papiers innerhalb der Rolle zu rechnen wäre. Auch hier lässt man die volle Packstückzahl, welche der selbst- thätige Zähler an der Maschine ergiebt, herstellen ohne Rücksicht auf ein geringes Mehr- oder Mindergewicht. Die Art und Weise der Fabrikation, dem Richter in geeigneter Weise vorgetragen, würde meines Erachtens ein Urtheil wie das in Nr. 56 mitgetheilte verhindern. Papierwaarenfabrikant Cif Zu Nr. 61 Seite 2299 Aus Berlin Herm A. L. in London erwidere ich, dass ich von seiner Aus legung der fob-Klausel nicht durchweg ab weiche; Seite 1823 besagt, dass ich den fob-Ort als Erfüllungsort betrachten würde, dass aber das deutsche Handelsgesetz die Frage des Erfüllungsortes sehr un bestimmt lässt, und dass ein endgiltiges Urtheil bei einseitigem Ver trage überhaupt Bedenken hat. Es kam bei der vorliegenden Frage selbstverständlich nur auf das deutsche Gesetz an, und die Ent scheidung des Oberlandesgerichts hat mein Bedauern über die Un sicherheit betreffs des Erfüllungsortes bestätigt, selbst wenn das Reichsgericht in dieser Frage angegangen werden könnte und anders entschiede. Wesentlich auseinander gehen wir in der Auslegung der Cif- Klausel. Dass die Klausel nicht in Deutschland ihren Ursprung hat, ist selbstverständlich; die Papier-Zeitung erscheint aber in Deutsch land, und wenn in ihr eine Frage aufgeworfen wird, so wird sie zu nächst von Deutschen besprochen und — wiederum selbstverständ lich —■ vom deutschen Handelsgesetz ausgehend. 1. Entgegen Herrn L.’s Ansicht besteht sehr wohl ein Unterschied für den Käufer zwischen einem Kauf ab Verkaufsort und einem Cif- Kauf, weil letzterer dem Käufer die Mühe abnimmt, für Deckung der Fracht und der Assekuranz zu sorgen. Wenn Jemand in Bombay von London beziehen will, liegt dieser Vortheil auf der Hand; denn un gleich schwerer ist es für den Indier die Beförderung zu besorgen und zeitig zu berechnen als für den Engländer. 2. Behauptet nun Herr L., dass beim Cif-Verkauf der Verkäufer auch die Gefahr trägt, dass also der Cif-Ort der Ort der Erfüllung sei, so muss er wohl dafür Beweise haben. Ich für meine Person habe die entgegengesetzten Beweise. Nach meiner jahrelangen Er fahrung im internationalen Handelsverkehr liefert beim Cif-Geschäft der Verkäufer ein reines Connossement und reine Polize. Hat er die richtige Waare zu rechter Zeit an Bord geliefert und diese Papiere dem Käufer zugestellt, so interessirt ihn das Schicksal der Sendung absolut nicht mehr, und nicht der Verkäufer würde — wie aus Herrn L.’s Behauptung zu folgern wäre — bei einem Verlust des Schiffes den Versicherungsbetrag einziehen, sondern der Käufer. Das ist, wie gesagt, meine Erfahrung, und das ist vor allen Dingen der Stand punkt, den die deutschen Gerichte vertreten. 3. Diese meine Auffassung hat überdies die natürliche Auslegung der Worte »cost freight and Insurance« für sich und wird durch die analoge Klausel »cf = cost freight«, bei der der Verkäufer nur die Frachtkosten trägt und mit Versicherung nichts zu thun hat, gestützt. Wäre der Bestimmungsort der Ort der Erfüllung, dann wäre es voll kommen überflüssig, das Wort »Insurance« hinzuzufügen; dann hätte der Käufer gar kein Interesse an der Vorschrift, dass der Verkäufer eine Versicherung besorgt! Jedenfalls ist von meiner Seite in dieser Sache nun nichts mehr zu sagen, -e- Wasserfiltration Zu Nr. 59 Die Zusätze von Alaun hei der Reinigung von Wasser sind nach den an vielen Orten damit gemachten Erfahrungen durchaus nicht so harmlos und einfach, wie man nach den Ausführungen in Nr. 59 an nehmen könnte. Die Umsetzung des Alauns mit den Kalksalzen des Wassers er fordert vielmehr ziemlich viel Zeit und dauert oft mehrere Tage. Wenn daher der Umsetzung nicht genügend Zeit gewährt wird, so vollzieht sich dieselbe theilweise erst nach der Filtration in den Rohrleitungen, in denen sich schon nach gar nicht langer Zeit Thon erdeflocken festsetzen, die durch die häutig stossweisen Bewegungen des Wassers von den Rohrwänden wieder losgerissen werden und das Filtrat in sehr unangenehmer Weise verunreinigen. Einige Filtertechniker verwenden deshalb die Alaunzusätze im Schnellfilterbetriebe nur zeitweise und nur auf kurze Zeit als Noth behelf in möglichst geringen Mengen, wenn das Wasser, wie z. B. bei Gewitterregen, stark getrübt ist, und erzielen damit befriedigende Erfolge. Dem Alaun fällt hierbei nicht die Aufgabe zu, eine Filterschicht an der Oberfläche des Filtersandes zu erzeugen, sondern es wird da durch sozusagen ein »Gerinnen« der fein vertheilten Verunreinigungen des Wassers bewirkt, welche alsdann durch sachgemäss konstruirte Sand-Filter vollständig aus dem Wasser ausgeschieden werden. In den hierbei zur Anwendung kommenden Sandfiltern arbeitet also nicht eine an der Oberfläche des Filtersandes erzeugte Filterhaut. Die Beschaffenheit der Sandoberfläche ist vielmehr bei diesen Filtern von untergeordneter Bedeutung, weil sich hier die eigentliche filtrirende Schicht in einer unter der Oberfläche liegenden Zone des porösen Sandbettes bildet, die eine ziemlich grosse Menge der Verunreinigungen des Wassers in sich aufzunehmen vermag. Diese Filter sind daher auch ausdauernder und leistungsfähiger als solche, welche nur mit der Oberfläche arbeiten. G. B. Eine neue Art von Bettelei Wir überreichen Ihnen anbei ein Schreiben eines unserer Kunden und ermächtigen Sie, solches ohne Namen und Ort zu nennen, in der Papier-Zeitung zum Abdruck zu bringen. Es wird heutzutage dem Fabrikanten so Verschiedenes zu- gemuthet, aber diese neue Bettelei scheint uns doch alles Dagewesene zu übertreffen. Papierwaarenfabrik Das Schreiben lautet in unveränderter Schreibweise: Ich hätte eine Kleine Bitte an Ihnen, ich bin Mitglied des Kegel klubs »Rand, Band, Sand«. Es soll nun in diesem Club am kommen den Donnerstag ein sogenanntes Strohkegeln mit Preisverteilung ab gehalten werden, es fehlen uns nun zu diesem Preiskegeln noch einige Gegenstände und da möchte mal an Ihnen die Ergebene Bitte richten, ob Sie nicht so freundlich sein wollen und dem Club irgend was brauchbares aus Ihrem werten Geschäfte zu diesem Kegeln als Preiss ablassen möchten, es braucht ja nichts teures zu sein, wenns nur was brauchbares ist, die betr. Herrn Mitglieder des Clubs sind meist verheiratete Leute und mir gegenüber recht gute Kunden. Sollten Sie also meinem Wunsch erfüllen, in Anbetracht dessen, dass ich Kunde zu Ihnen hin, bitte Ihnen das betr. entweder an den Vor-