Volltext Seite (XML)
2374 © Nr. 63 2 Buchgewerbe Buchbinderei * * Buchdruck * * * *** Buchhandel * * * Steindruck X Eingesandte Werke finden Besprechung Mitarbeiter und Berichterstatter erhalten angemessene Bezahlung Sachliche Mittheilungen finden kostenfreie Aufnahme Unsitte oder Handelsbrauch im Druckereigewerbe? Die Aussprachen über Mehrlieferung und Eigenihumsrecht an Litho grafien in den letzten Nummern der Papier-Zeitung förderten voll ständig widersprechende Ansichten zu Tage. Aus verschiedenen Ar tikeln, die anscheinend von Fachleuten herrühren, ist klar zu ersehen, dass diese Leute lediglich das Recht auf ihrer Seite glauben, indem sie sich auf Gebräuche berufen, die sich aus der guten alten Zeit noch herübergeschmuggelt haben, und für die man nun das Recht gewisser anderer Handelsbräuche in Anspruch nehmen will. Als »Handels brauch« wird man aber wohl nur dasjenige betrachten können, was beiden Theilen hätte bekannt sein können bezw. wovon der Eine an nehmen dürfte, dass es dem Andern bekannt sei. Beide Voraus- Setzungen treffen aber, wie ich schon unter Mehrlieferung in Nr. 56 erwähnte, gerade beim Buchdrucker und Lithografen nicht zu, und unsere Fachgenossen handeln nicht mit der im Gesetze gefor derten »Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes«, wenn sie es unter lassen, ihre Besteller auf solche Merkwürdigkeiten, wie z. B. das Zu rückbehalten der Lithografien usw., im Voraus aufmerksam zu machen. Es ist wohl kaum in einem andern Gewerbe wieder zu finden, dass man wie bei uns sich bei einer zu liefernden Sache nur den Arbeits lohn bezahlen lässt, das Material aber als sein Bigenthum behalten will, um (doch nicht etwa aus Humanität gegen den Besteller) sich selbst ein Monopol auf die Arbeiten der Kunden zu verschaffen: Wenn sich nun bei uns diese Unsitte auch leider eingebürgert hat, so wäre es doch ein bedenklicher Rückschritt, wenn wir darum für uns ein besonderes Recht fordern wollten. Der Richter, der die berechtigten Interessen beider Parteien wahrzunehmen hat, wird nach dem allge meinen Recht nie zu unsern Gunsten in diesem Falle entscheiden können, es sei denn, dass er durch Sachverständige beeinflusst wäre. Dass aber das Reichsgericht sein Urtheil damit begründen könnte (wie von »Tourneur« in Nr. 60 erwähnt), dass dem ersten Hersteller ein gewisser Schutz gegen die Konkurrenz gewährt werden müsse, scheint mir mit unserer Gewerbefreiheit in ganz bedenklichem Wider spruch zu stehen. Der Einwand wäre zudem ungerechtfertigt, da ja doch der Hersteller seine Arbeit voll bezahlt erhielt. Dann ist der Schutz auch sehr fragwürdig, da der Eigenthümer einer Lithografie doch einen Abzug auf Umdruckpapier, wenn nicht einen fertigen Um druck auf Stein verlangen könnte. Noch weniger verständlich ist aber die in demselben Artikel aufgeworfene Frage, ob man nicht dem Kunden auch noch Zinsen für das im Stein festgelegte Kapital in Rechnung stellen soll. Es ist selbstverständlich, dass jeder Kollege diese Unkosten mit in Berechnung ziehen muss, wenn er überhaupt verdienen will, aber ich bin fest überzeugt, dass wenn wir unsere Handlungsunkosten usw. stets in besonderer Rechnung auf führen wollten, wir aus den Prozessen überhaupt nicht herauskämen. Wenn wir nun schon mit der Thatsache rechnen, dass sich ganz kuriose Rechtsverhältnisse und Anschauungen unter uns entwickelt haben, so liegt für uns doch keine Veranlassung vor, uns den allge meinen Bestrebungen nach Vereinfachung und Klarheit im Geschäfts verkehr entgegenzustellen, indem wir mit starrem Eigensinn an den alten Fehlern und Gebrechen festhalten wollten. Wir selbst können bei Beseitigung dieser Missstände auch nur gewinnen. Gehen wir dazu über, bei einer Gravur von nicht vorübergehendem Werth den Stein mit in Anrechnung zu bringen und beides als Bigenthum des Kunden zu betrachten, dann werden für die Folge die unangenehmen und zeitraubenden Streitigkeiten vermieden. Aber auch der grösste Theil der heute im Steinlager festliegenden, theils schon verlorenen Kapitalien wird zu anderweitiger Verwendung frei, was ein wirth- schaftlicher Fortschritt wäre. Um nun auch auf die Frage der Mehr- oder Minderlieferung zu rückzukommen, so möchte ich auch hier auf das in Nr. 56 von mir Gesagte aufmerksam machen, das Herr Fettback in Nr. 60 anscheinend übersehen hat. Auch hier ist das Urtheil vom Standpunkte des Fach mannes wie auch von den Grundsätzen des allgemeinen Rechts aus erwogen. Es wäre wohl interessant, wenn Herr Fettback sich auch dazu äussern würde. (Ist inzwischen geschehen und kommt in nächster Nummer zum Abdruck. Red.) Uebrigens hat er anscheinend nicht daran gedacht, dass die Buchdrucker ebenso kostspielige Kataloge liefern wie die Lithografen Plakate. Bei beiden Arbeiten aber ist die Einhaltung einer bestimmten Zahl gleich schwierig, daher ist die Entscheidung dieser Frage für beide Berufe gleich werthvoll und zutreffend. Auch ist die Papier-Zeitung nach meiner Ansicht in den Kreisen der Buch- und Steindrucker hinreichend vertreten um einem Fragesteller gute und sachgemässe Antworten bieten zu können. B. Farbensparende Leckwalze für Farbdruckpressen Eine für das gesammte Buchgewerbe wichtige Neuerung ist die Anordnung einer aus einzelnen Ringen bestehenden Leckwalze an Farbdruckpressen. Diese der Firma Karl Krause, Leipzig, durch DRGM 157111 geschützte Walze besteht aus einer Stahlwelle, aut welche verschieden breite, mit Walzenmasse umgossene Holzrings gesteckt werden. Die Breite der Ringe entspricht der Breite der auf die Gravur aufzutragenden Farbschicht. Wo keine Farbe entnommen und weitergegeben werden soll, werden Holzringe ohne Walzenmasse- Ueberzug angebracht. Sämmtliche Ringe, sowohl die mit, als die ohne Walzenmasse, werden vor dem Einlegen der Walze in ihre Lager durch eine Mutter zusammengezogen und bilden so in achsialer Richtung eine Walze mit unterbrochener Oberfläche. Eine solche Walze kann von der Farbkasten-Walze nur an den Stellen Farbe entnehmen, welche auf die Druckplatte Farbe abgeben sollen. Dieses stellenweise Farbe-Entnehmen suchte man bisher dadurch zu erreichen, dass man der Decken - Einfärbung entsprechend den Farbkasten mittels eingepasster, verschiebbarer Trennungsstücke in einzelne Fächer theilte. Die Farbe überzog jedoch bald die ganze Oberfläche der Farbkasten-Walze, von welcher die gewöhnliche Leck walze in ihrer ganzen Länge die Farbe entnahm und an den Farb- Zylinder weitergab; dieser entnahm nun die Farbe den Auftragwalzen und übertrug sie auf die Gravur. An die Stellen der Auftragwalzen, an welchen keine Berührung mit der Gravur erfolgte, wurde keine Farbe abgegeben, dieselbe sammelte sich infolgedessen an, wobei die Walzen an den gefärbten Stellen immer stärker im Durchmesser wurden, was schliesslich richtiges Einfärben der Gravur unmöglich machte, wenn nicht rechtzeitiges Reinigen der Auftragwalzen erfolgte. Da sehr häufig nur auf einem Drittel der Berührungslinie Farben- Entnahme stattfand, während der grösste Theil unbenutzt auf den Auftragwalzen sich ansammelte, so war Vergeudung der theuren Farben unvermeidlich. Diese Uebelstände werden durch Verwendung der aus einzelnen Ringen bestehenden Leckwalze vermieden. Wenngleich sich die Farbkasten-Walze der Breite nach auf ihrem ganzen Umfange allmälig mit Farbe bedeckt, so kann die Farbschicht eine gewisse Dicke doch nicht überschreiten, da der eingestellte Abstreicher die überschüssige Farbe entfernt und behufs weiterer Benutzung auffängt. Die aus einzelnen Ringen bestehende Leckwalze kann jedoch Farbe zur Weiterverarbeitung an den Farbzylinder nur an den Stellen abgeben, an welchen sie solche von der Farbkasten-Walze mittels der Masse- Ringe entnimmt. Die Auftragwalzen erhalten dann vom Farbzylinder gerade soviel Farbe, als sie zur Einfärbung der Gravur benöthigen. Bei Verwendung einer solchen, aus einzelnen Ringen bestehenden Leckwalze, muss daher bedeutende Farben-Ersparniss eintreten, was sich auch im Betrieb erwies. Weitere Auskünfte über diese Neuheit an Farbdruckpressen werden durch Karl Krause, Leipzig, oder dessen Filiale Berlin SW 48, Friedrichstrasse 16, bereitwillig gegeben, ebenso durch dessen Vertreter in den bedeutendsten Städten Deutschlands. U. Unfallsichere Stanzmaschine Die leider nur zu häufigen Unfälle an Stanzmaschinen liessen von Zeit zu Zeit den Ruf nach entsprechenden Schutzvorrichtungen laut werden und veranlassten die betheiligten Kreise auf geeignete Abhilfe bedacht zu sein. Ob die bisher zur Verwendung gelangenden Schutzvorrichtungen ihren Zweck erfüllen, sei dahingestellt; da die meisten Unfälle in dessen durch das sogenannte Nachgreifen entstehen, so erscheint es am zweckmässigsten, man sorgt dafür, dass die an der Stanzmaschine Beschäftigten keinen Grund zum Nachgreifen haben, und das scheint in den neuen Moment-Stanzmaschinen für Motorbetrieb der Maschinen fabrik Chn. Mansfeld in Leipzig-Reudnitz erreicht zu sein. Während bei älteren Bauarten das Druckstück meist ohne Unter brechung auf und niedergeht, der Arbeiter also das Einlegen genau dem Gange der Maschine anpassen muss, wobei gerade hier durch Nachgreifen die meisten Unfälle vorkommen, bleibt das Druckstück bei diesen Moment-Stanzmaschinen nach jedem Hochgange selbstthitig stehen, der Arbeiter kann gefahrlos einlegen, und ein leichter DrucK auf den Fusstritthebel genügt, um den schnell erfolgenden Nieder und Wiederhochgang des Druckstückes herbeizuführen. Äusser diesem wirksamen Schutz vor Verletzungen der Arbeite 1 haben diese Maschinen den Vortheil, dass eie durch den sehnet erfolgenden Auf- und Niedergang des Druckstückes zu höheren Leistungen als solche älterer Bauart fähig sind. , Da das Schwungrad an der Maschine während des Stillstände des Druckstückes fortläuft, so wird die aufgespeicherte Kraft beim nächsten Niedergang des Druckstückes und somit zum Stanzen au • genutzt, wodurch sehr gleichmässiger Gang der Maschine und infol8 vollständiger Kraftausnützung geringer Kraftbedarf erzielt wird.