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Juli 1890 in § 1 bestimmte, dass Gewerbegerichte errichtet werden können, müssen nach dem neuen Gesetz für Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als 20000 Einwohner haben, Gewerbegerichte errichtet werden, und zwar bedarf es hierzu nicht erst eines Antrages betheiligter Arbeitgeber oder Arbeiter. Die Zuständigkeit der Gewerbegerichte wurde ausgedehnt auf Streitigkeiten über Aushändigung oder Inhalt der neuerdings ein geführten Lohnbücher, Arbeitszettel oder Lohnzahlungsbücher, sowie über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren, Urkunden, Geräthschaften, Kleidungsstücken, Kautionen usw., welche aus Anlass des Arbeits-Verhältnisses übergeben worden sind. Ferner über Ansprüche auf Schadenersatz usw. wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragung in die Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel,Lohnzahlungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungs karten der Invaliditäts-Versicherung. Die Bestimmung, dass das Gewerbegericht für Konventionalstrafen zuständig sei, welche in Bezug auf die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Arbeits-Verhältnisse bedungen wurden, ist in Wegfall gekommen. Der bisherige § 34, wonach durch die Zuständigkeit eines Gewerbegerichts diejenige der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen wird, erhält den Zusatz, dass die Zuständigkeit der Gewerbegerichte bei Schiedsverträgen nur dann rechtswirksam ausgeschlossen werden kann, wenn nach dem Schiedsvertrage bei der Entscheidung Arbeit geber und Arbeiter in gleicher Zahl unter einem Vorsitzenden mit- zuwirken haben, welcher weder Arbeitgeber oder Angestellter eines betheiligten Arbeitgebers noch Arbeiter ist. Die Bestimmung, dass zum Gewerbegericht nur Personen gewählt werden können, welche seit mindestens zwei Jahren in dem Bezirke des Gerichts wohnen oder beschäftigt sind, findet in Zukunft nur noch auf die Beisitzer, nicht auf die Mitglieder des Gewerbegerichts Anwendung. Zur Theilnahme an den Wahlen ist es nicht mehr erforderlich, dass der Wahlberechtigte seit mindestens einem Jahre in dem Bezirke des Gewerbegerichts Wohnung oder Beschäftigung hat. Durch Statut kann bestimmt werden, dass bestimmte gewerbliche Gruppen eine bestimmte Anzahl von Beisitzern zu wählen haben. Sofern durch das Statut bestimmt wurde, dass die Gemeindebehörden Wahllisten auf zustellen haben, so sind die Polizeibehörden und Krankenkassen verpflichtet, den Gemeinde- usw. Behörden Einsicht in ihre Mitglieder- Verzeichnisse bezw. Gewerbe-Anzeigen zu gewähren. Der Begriff »Arbeitgeber« ist in dem neuen Gesetz dahin bestimmt worden, dass als Arbeitgeber" in Beziehung auf die Wahlen und die Führung des Vorsitzes bezw. des stellvertretenden Vorsitzes beim Gewerbegericht derjenige selbständige Gewerbetreibende anzusehen ist, welcher mindestens einen Arbeiter regelmässig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigt. Arbeitgeber oder Arbeiter, welche nach ihrer Wahl zu Mitgliedern des Gewerbegerichts einer Innung beitreten oder in einem Innungs- Betriebe Beschäftigung nehmen, bleiben künftig bis zur nächsten Wahl im Amte. Zuständig ist in Zukunft auch dasjenige Gewerbegericht, in welchem sich die gewerbliche Niederlassung des Arbeitgebers befindet, oder in welchem beide Parteien ihren Wohnsitz haben. Dem Kläger steht die Wahl zwischen mehreren zuständigen Gewerbegerichten frei. Erscheinen in einem zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmten Termin die Parteien oder eine derselben nicht, so finden die bis herigen Vorschriften in Bezug auf ein Versäumnissurtheil Anwendung, auch wenn eine Beweisaufnahme vorausgegangen ist. Der der obsiegenden Partei etwa zu gewährende Entschädigungs- Betrag für Zeitversäumniss ist in dem Urtheil festzustellen. Auf Mängel des Verfahrens bei der Wahl der Beisitzer und auf Umstände, welche die Wählbarkeit eines Beisitzers ausschliessen, kann die Anfechtung einer Entscheidung des Gewerbegerichts nur dann gestützt werden, wenn ein Beisitzer zum Amte eines Schöffen unfähig gewesen wäre. Einige sehr bemerkenswerthe Aenderungen beziehen sich auf die Thätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt; so ist der Vor sitzende des Gewerbegerichts verpflichtet, sofern die Anrufung von einer Seite erfolgt, dem anderen Theile Kenntniss zu geben und nach Möglichkeit dahin zu wirken, dass auch dieser Theil sich zur Anrufung des Einigungsamtes bereit findet, er soll auch in anderen Fällen von 1 Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die Bedingung 1 der Fortsetzung oder der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses' auf die Anrufung des Einigungsamtes hinzuwirken suchen. Er ist befugt, die an Streitigkeiten betheiligten Personen vorzuladen, zu vernehmen und für den Fall des Nichterscheinens Geldstrafen bis zu einhundert Mark anzudrohen. Vertretung betheiligter Personen durch Prokuristen oder Betriebsleiter ist zulässig. Bei Streitigkeiten zwischen Innungs - Mitgliedern und deren Arbeitern ist das Gewerbegericht als Einigungsamt nur dann zu ständig, wenn es von beiden Theilen angerufen wird. Die Ver- 1 öffentlichung des Gesetzes erfolgt demnächst unter fortlaufender Nummernfolge der Paragrafen durch den Reichskanzler, und die neuen Bestimmungen treten 1902 in Kraft. B. Probeschachteln Nr. 1, enthaltend 3 Dutzend Schulfedern, Nr. 2, enthaltend 21/, Dutzend Kanzlei- u. Bureau-Federn, Nr. 3, enthaltend 21/, Dutzend Buch- und Noten-Federn Papierfabrik Hermes & Cie G. m. b. H., Düsseldorf Dr. C. Wursters Papierzerfaserer « Patentirt in allen Industrie-Staaten — Zum Zerfasern von Masohlnenaussohuss, Altpapier, Zellstoffen, Holzsohllff. 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