Volltext Seite (XML)
Dieses Recht ist aber nur dem Käufer (Besteller) gegeben, nicht auch dem Verkäufer. Die Fragesteller sind also nicht berechtigt, Abnahme einer Ersatzlieferung oder Schadenersatz von B. zu fordern. Einen wesentlich gleichen Fall behandelt die Frage 3095 in Nr. 57. Es waren 100 kg Beutel in vier verschiedenen Grössen ohne Angabe des Lieferers bestellt, auf zwei Sorten wurde aber der Name des Lieferers untergedruckt. Obwohl Lieferer die zwei Sorten nachträglich richtig herstellte und als Ersatz bot, hat Besteller den Auftrag ganz zurück gezogen. Das durfte er nicht. Die 100 kg Beutel sind kein zusammengehörendes Ganzes, und die mangelhaften zwei Sorten lassen sich von den übrigen ohne Nachtheil trennen. Beutel sind ihrem Wesen nach einzelne Gegenstände, die auch ohne Verbindung mit anderen einen Werth haben. Nach § 469 BGB kann daher der Besteller nur den Auftrag zur Herstellung der zwei Sorten widerrufen, die übrigen muss er abnehmen. Das Angebot der Lieferung der nachträglich richtig hergestellten Beutel kann er nach § 480 ablehnen. Es entsteht die Frage, ob nicht der Lieferer in solchen Fällen an demselben Kaufgegenstande die fehlende Eigenschaft nachträglich an bringen und Abnahme der so hergestellten Waare fordern kann, z. B. wenn eine vereinbarte Färbung der Waare unter blieben und die nachträgliche Färbung ohne Nachtheil möglich wäre. Jedoch steht auch dies dem Lieferer nicht zu. Nach früherem preussischem Rechte musste, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlte, der Käufer zunächst Gewährung der Eigen schaft fordern, erst wenn der Verkäufer die» nicht konnte oder wollte, durfte der Käufer Wandlung oder Preisminderung wählen. Dies gilt nicht mehr, jetzt kann der Verkäufer, sobald er das Fehlen einer bedungenen Eigenschaft bemerkt, Abnahme ab lehnen und vom Vertrage zurücktreten. Pfandrecht des Spediteurs Wir hatten viele Monate hindurch zum Abrollen der von unserer Fabrik für unsere Kunden und unsere Niederlage anlangenden Güter einen Spediteur, mit dem wir 14 tägige Zahlungsweise und feste Sätze vereinbart hatten. Inzwischen haben wir uns nach einem anderen Spediteur umge sehen, weil unser bisheriger Verfrachter uns Gründe zur Unzufrieden heit gab. Dieser hat anscheinend davon Kenntniss bekommen, dass wir mit einem anderen Spediteur unterhandeln. Ausserdem haben wir ihn für eine Sendung Papier, welche durch die Schuld seiner Kutscher vom Wagen fiel, überfahren und gänzlich unbrauchbar wurde, unter Bekanntgabe an ihn, belastet. Am 16. Juli erhielten wir wieder von unserer Fabrik eine komplette Ladung. Unser Spediteur brachte einen Theil derselben an unser Berliner Lager. Vor dem Abrollen des letzten Wagens legte uns der Rollkutscher Quittung vor mit dem Bedeuten, dass die weiteren draussen auf dem Wagen befindlichen Güter erst dann abgeladen werden, wenn wir vorher die Rechnung des Spediteurs bezahlen. Wir verweigerten dies, weil 1. der Spediteur uns für das über fahrene Papier einen höheren Betrag schuldet, 2. wir 14 tägige oder vierwöchentliche Abrechnung, wie sie bisher gehandhabt wurde, ver einbart hatten; und 8. der Spediteur für diese letzte Ladung höhere Sätze in Anrechnung bringt, als sie zwischen uns festgelegt waren. Der Spediteur nahm darauf unsere auf seinem Wagen befindlichen Güter an sein Lager zurück und verweigerte uns die Herausgabe, wenn wir nicht vorher seine Rechnung in voller Höhe der neuen Sätze bezahlen. Wir haben sofort die Anzeige wegen Erpressung an die Staats anwaltschaft gerichtet. Haben wir darin Recht? In welcher Weise können wir zu unseren Gütern, deren Zurückhaltung uns ungemein grossen Schaden verursacht, kommen? A & B Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Das dem Spediteur wegen seiner Forderung zustehende Pfandrecht an dem Gute setzt voraus, dass die Forderung be steht und fällig ist. Die Forderung würde nicht mehr be stehen, wenn Fragesteller mit seiner Gegenforderung für be schädigtes Papier aufrechnet; denn nach § 1224 BGB kann die Befriedigung des Pfandgläubigers auch durch Aufrechnung er folgen. Auch haftet nach §§ 412, 413, 431 HGB der Spediteur für das Verschulden seines Kutschers. Fragesteller möge also auf Herausgabe des einbehaltenen Guts klagen und seine Gegenforderung darlegen. Der Spediteur scheint zu glauben, dass seine vertraglichen Beziehungen' zum Fragesteller nicht mehr bestehen, weil dieser einen Vertrag mit einem anderen Spediteur anbahnt, und des halb hält er sich an die Vereinbarung 14tägiger Abrechnung und der festen Sätze nicht mehr gebunden. Er irrt sich. Da Fragesteller ihm bisher den Vertrag nicht gekündigt hat, so unterliegt der vorliegende vorbehaltslos ertheilte und rückhalt los angenommene Speditionsauftrag dem seitherigen Vertrage. Folglich war am 16. Juli die Forderung noch nicht fällig und nicht so hoch, wie der Gegner sie berechnet. Beides würde indess erst dann zur Sprache kommen, wenn die Gegenforderung nicht erwiesen würde. Dann wäre die nach den vertraglichen Sätzen zu berechnende Forderung am 30. Juli zu bezahlen. Nach Vorstehendem lässt sich zugleich beurtheilen, ob der Strafantrag Aussicht auf Erfolg hat. Zwischenhandel Zu Nr. 66 Der Kampf gegen die direkte Lieferung der Fabrikanten mit Um gehung des Zwischenhändlers ist zu vergleichen mit dem Kampf der Kleinhändler gegen die Waarenhäuser, oder auch dem in früheren Zeiten geführten Kampf der Handarbeiter gegen die Maschinen. Hier macht sich eben der allmälige Uebergang unseres Erwerbs- und Ver- kehrslebens in andere Bahnen bemerkbar, denn die Erzeugung ein zelner Waaren ist der Nachfrage bedenklich nahe gerückt, wodurch der Konkurrenzkampf natürlich verschärft wird, und so sind nament lich bei wirthschaftlichen Krisen manche Fabrikanten froh, ihre Waaren auf eine Art und Weise abzusetzen, die sie früher vielleicht verschmäht hätten. Auf diese Weise werden die sogenannten Stapel artikel mehr und mehr dem Zwischenhandel entzogen. Ein Ausgleich ist aber insoweit geschaffen, als die Industrie immer neue Waaren hervorbringt, die der Einführung bedürfen und dem Zwischenhändler oft lohnenden Ersatz bieten. B. Schriften -Vervielfältigung Zu Nr. 68 Unternehmungen wie die angefragte zum Anfertigen von Schreib- maschinen-Arbeiten und Vervielfältigungen werden heute in allen grösseren Städten gegründet. Wenn dieselben mit Sachkenntniss und kaufmännischer Umsicht geleitet werden, lassen sich meistens Erfolge erzielen, während es auch oft vorkommt, dass solche meist von jungen Damen geleitete Unternehmen Mangels lohnender Beschäftigung wieder eingehen. Sorgfältige und saubere Ausführung wird bei diesen Vervielfältigungen, wie mich die Erfahrung gelehrt hat. meistens viel zu sehr vernachlässigt, obgleich gerade dies am besten geeignet ist neue Kunden herbeizuführen, und für solche Arbeiten noch verhältnissmässig hohe Summen bewilligt werden. Den Aus führungen der Redaktion in Nr. 58 kann ich mich im Allgemeinen anschliessen. Bei Wahl der Maschine ist für die gewünschten Zwecke die kräftige, bewährte Bauart der sogenannten Standard-Schreib maschinen Haupterforderniss. Eine grosse Erleichterung für den Schreiber ist weiterhin die Sichtbarkeit der Schreibmaschinenschrift, die allerdings nur bei wenigen Systemen vorhanden ist; endlich ist für Durchschläge Führung der Typen unbedingt erforderlich. Ich habe selbst mit vielen Systemen gearbeitet; die besten Resultate er zielte ich mit einer Maschine, deren Preis allerdings 600 M. beträgt. Bei Sichtbarkeit der Schrift ist man nach vier Wochen im Stande flott zu schreiben. Länger dauert es, bis man bedeutend rascher schreibt als mit der Feder, was erst nach einem halben bis einem ganzen Jahre, je nach Uebung und Geschicklichkeit, eintreten dürfte. Stuttgart ist sicher ein geeigneter Platz für ein solches Institut, besonders wenn, was sich meiner Kenntniss entzieht, solche Institute noch nicht oder in geringer Zahl dort bestehen. Zu Vervielfältigungs-Apparaten sind am meisten die automatischen (Automatic-Cyclostyle) zu empfehlen, doch erzielt man auch mit Hand apparaten (Neo-Cyclostyle, Mimeograf usw.) bei einiger Uebung gute Ergebnisse. P. Schleudere! Aus Schlesien Die Mittheilung unter »Schleuderei« in Nr. 67 regt die Frage an, ob es in einem Kulturstaate wie Deutschland kein Mittel giebt, um solcher Schleuderei entgegenzutreten. Man kann doch täglich beob achten, wie gewisse Geschäftsleute sich Waaren auf Kredit zu ver schaffen wissen, dieselben dann verschleudern, dann den Konkurs an melden und dabei ein hübsches Geschäft machen. So wird hiesige Gegend von Reisenden mit Gralulationskarten heimgesucht, welche die Waare gleich mitführen und zu Preisen verschleudern, durch die wohl nur die Reisespesen der Herren gedeckt werden. Komme ich nun mit meinen regelrechten Preisen hinterher, so zeigt man mir die Waare und nennt Preise, die ungefähr die Hälfte des von mir im Gross- Einkauf gezahlten Preises ausmachen. Wenn das Gesetz solches Gebahren schützt, dann zwingt es ja förmlich den Geschäftsmann, welcher nicht hintenanstehen will, zur Unehrlichkeit. Ich behaupte, dass die Zunahme der Konkurse mehr dem Schutze des Gesetzes als der »schlechten Zeit« zuzuschreiben ist. Ein Mann, welcher neulich Konkurs anmeldete, hatte 180000 M. Passiven und 25000 M. Aktiven. Er wurde wegen betrügerischen Bankerotte angeklagt, aber nur wegen Vernachlässigung der Bücher zu 80 M. Geldstrafe verurtheilt. Ich bin überzeugt, dass dieser Mann in Zukunft von seinen Renten lebt. Soweit kann es ein ehrlicher Geschäftsmann nicht bringen. Es würde mich freuen, über diesen Punkt gelegentlich etwas aus dem Leser kreis der Papier-Zeitung zu hören. B.