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2188 PAPIER-ZEITUNG Nr. 67 Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt 3090. Frage: Wir bestellten von einer Pappenfabrik 200 Ztr. Strohpappen. Der Fabrikant offerirte uns zuerst die Pappen zu Cassa 1 Monat 2 pCt. und wir sollten postwendend Nachricht geben, falls wir auf obigen Posten reflektiren, denn die Fabrik stände zwecks einer grossen Reparatur ungefähr am 6. d. M. still. Da wir aber nicht per Cassa kaufen konnten, weil wir uns bedeutend vergrössert haben, so telegrafirten wir folgende Bestellung am 26. Juni: Je 100 Ztr. 100 und 120er Format 70x100 cm einseitig beklebt, Cassa 3 Monats-Accept. Drahtnachricht. Lieferzeit. Hierauf erhielten wir folgende Nachricht: Anfertige je 100 Ztr. einseitig beklebt sofort ä 100 u. 120 per Ztr. Nach einem Tage schrieb uns der Fabrikant nun, dass wir bei dieser ersten Verbindung per Cassa kaufen müssen. Wir sind kontraktlich verpflichtet zu liefern, können aber die Auf träge nicht fertig stellen. Können wir den Fabrikanten wegen Schadenersatz verklagen, da wir wegen dieser Sache still liegen? Es ist nun auch unmöglich trotz vielen Bemühens Pappen so fort zu erhalten. Antwort: Die Bestell-Depesche liess mit den Worten »Cassa 3 Monats-Accept« die Zahlungsweise unklar, der Pappen fabrikant telegrafirte, dass er die Pappen anfertigen werde, und theilte sofort brieflich mit, dass er dieselben nur gegen baar abgeben wolle. Er hatte auch früher Kasse verlangt und sich niemals mit anderer Zahlung einverstanden erklärt. Da kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, so hat Fragesteller keinen Anspruch an den Fabrikanten. 3091. Frage: Ich bezog von einer inländischen Fabrik einen grösseren Posten fettdicht Seiden, welches ich einem überseeischen Kunden lieferte. Wie ich nun vernehme, sollte dieses Papier liniirt werden, was ich übrigens nicht wusste und was auch nichts zur Sache thut. Nun wird mir geschrieben, dass das gelieferte Papier sich nicht zum Liniiren eignen soll. Ich lege Muster bei von A, worauf die Bestellung gegeben wurde, welches sich gut liniiren liess, B und C sind die vom Kunden liniirten Muster und D das auf meiner Maschine hier verarbeitete. Der Unterschied zwischen B, C und D bringt mich auf den Glauben, dass der Fehler vielleicht an der Maschine des Kunden oder an der verbrauchten Tinte liegen kann. Da ich selber weder Fabrikant noch Techniker bin, so möchte ich ergebens! um Ihre gefällige Meinung bitten. Antwort: Der überseeische Kunde scheint das Liniiren nicht zu verstehen, denn die von ihm gezogenen Linien sind nicht gerade, mehrfach unterbrochen und zeigen, dass er sehr verdünnte, wässrige Farbe oder Tinte benutzt hat. Die auf demselben Papier mit der Maschine des Fragestellers gezogenen blauen und rothen Linien sind tadellos, aber auch von viel tieferer Färbung als die des Kunden. Mit der angefärbten Flüssigkeit des überseeischen Kunden wird man auf keinem Papier gute Linien ziehen können. 3092. Frage: Ein Herr, welcher vom Gericht zu 150 M. Geldstrafe oder 30 Tagen Gefängniss verurtheilt wurde, ist seit einer geraumen Zeit hier in einem Geschäft als Buchhalter beschäftigt. Da ich ihn persönlich kennen gelernt habe, er aber durch sein grosses Mundwerk Aufmerksamkeit auf sich lenkt, und ich die Gerichtsverhandlung, welche Ende Januar oder Anfang Februar in der Papier-Zeitung stand, gelesen habe, möchte ich bitten, mir im Briefkasten mitzutheilen, was über seine Bestrafung in der betreffenden Nummer steht. Am liebsten wäre es mir, wenn Sie mir die betreffende Nummer zusenden wollten, weil mir die früheren Nummern abhanden gekommen sind. Antwort: Wir wollen nicht dazu beitragen, dass Frage steller einen Andern durch Benutzung der Papier-Zeitung in den Augen der Mitwelt herabsetzt, bedauern daher, obigem Wunsche nicht entsprechen zu können. Der Umstand, dass Jemand zu 150 M. Geldstrafe verurtheilt ist, berechtigt nicht zu Zweifeln an seiner Ehrenhaftigkeit. 3093. Frage: Am 15. August v. Js. schloss ich mit einer Papierfabrik einen Posten Braunholzpapier nach gegebenem Muster A auf Abruf nach noch zu gebender Spezifikation inner halb 6 Monaten, also bis 15. Februar d. Js. ab. Bis zu diesem Zeitpunkt erliess die Fabrik keine Aufforderung zur Abnahme, erst im Mai ersuchte sie mich um Abnahme. Da ich mit dem Ausfall der erstgelieferten 10000 kg nicht zufrieden war, es wurde Papier nach Muster B geliefert, so glaubte ich berech ¬ tigt zu sein, die Abnahme abzulehnen. Kann ich gerichtlich hierzu gezwungen werden, und halten Sie die Probe B für Braunholzpapier ? Antwort: Probe B ist Braunholzpapier, wenn auch ein kleiner Theil anderer Faserstoffe darin enthalten sein sollte, was sich ohne mikroskopische Prüfung nicht bestimmen lässt. Da Fragesteller den ersten Posten Papier, soweit aus der Frage erkennbar, unbeanstandet angenommen hat, so muss die Lieferung als genehmigt gelten, die Fabrik ist daher berechtigt, Erfüllung des Vertrags zu verlangen. Probe B ist dunkler aber auch leichter als A, und weicht nicht so sehr davon ab, dass das Papier desshalb zurückgewiesen werden dürfte. 3094. Frage: Ist ein Grosshändler, welcher den Allein vertrieb übernommen hat, verpflichtet, einem andern Grosshändler der Branche, welcher guter Zahler ist, Offerte zu machen? Antwort: Die Frage ist in ihrer allgemeinen Fassung nicht verständlich. Für die Beurtheilung kann nur der Handels brauch maassgebend sein, nach welchem zwei Grosshändler desselben Faches Wettbewerber sind und kaum Veranlassung finden werden, miteinander Geschäfte zu machen, da sie ja ge meinsame Lieferanten, nämlich die Fabrikanten des Faches haben. Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots kann nur vorliegen, wenn sie durch Vertrag mit dem Fabrikanten vor gesehen ist. 3095. Frage: Ein Kunde bestellte bei meinem Reisenden 100 kg Beutel mit Druck und bemerkte bei der Bestellung, dass meine Firma nicht untergedruckt werden dürfe. Die 100 kg waren in vier verschiedenen Grössen, und die Anfertigung er gab im Ganzen ein Mehr von je 4 kg. Versehentlich wurde unter zwei Sorten meine Firma mit gedruckt, aus welchem Grunde mir die ganze Lieferung zur Verfügung gestellt wurde und zwar mit der Bemerkung, dass sämmtliche Sorten mit meiner Firma versehen seien, und dass man sich auf keinen Nachlass einliesse. Ich schrieb dem Kunden hierauf, wenn er sich auf Nichts ein liesse, würde ich sofort Ersatz liefern, bäte um Rücksendung und würde sofort die Beutel in Druck geben. Am andern Morgen konstatirte ich beim Heraussuchen der Druckmuster, dass nur zwei Sorten mit Firma waren, worauf ich den Sachverhalt so fort dem Kunden depeschirte. Obwohl meine Karte und De pesche am selben Vormittag eintrafen, schickte er mir die Beutel zurück, schrieb, er zöge den Auftrag zurück und würde nur noch mit mir durch seinen Rechtsanwalt verhandeln. Ich bin ihm stets in der höflichsten Weise entgegengetreten und habe ihm sofort Ersatz zugesagt, der auch thatsächlich schon gedruckt ist. Kann ich meinen Abnehmer mit sicherer Aussicht auf Erfolg verklagen? Betreffender muss in solchen Sachen viel Erfahrung be sitzen, da der Grund der Verfügungstellung sehr unbedeutend ist, und ich Alles gethan habe, um den Mann zufrieden zu stellen. Nach meiner Ansicht muss er vorschriftsmässige Liefe rung sowie ein Mehrquantum von 10 pCt. anstandslos über nehmen, da es doch bei diesen Artikeln auf 1 kg mehr oder weniger nicht ankommt. Antwort: Da Fragesteller ohne Verzug für den fehler haften Theil Ersatz bot, so muss Besteller abnehmen und kann gerichtlich zur Zahlung gezwungen werden. Wenn dies im Dütengeschäft üblich, also Handelsbrauch ist, muss er auch den Mehr-Ausfall abnehmen. Aussprache wäre erwünscht. 3096. Frage: Ist Ihnen nicht ein Papier bekannt, welches geeignet ist, Eisen- und Stahlwaaren gegen Rost zu schützen, wenn dieselben darin verpackt sind? Nach Vorschrift soll das Papier mit Blauholzabkochung gefärbt, mit feinem Grafitpulver gemischt und mit Leim oder Alaun geleimt sein. Eventl. bitte ich um Angabe, ob vielleicht etwas Aehnliches schon existirt, und wo dasselbe zu haben ist, oder wer es machen kann. Antwort: Viele Papierfabrikanten liefern Umhüllung für Stahlwaaren, die dem Rosten ausgesetzt sind. In unserm 1898 erschienenen Papier-Adressbuch ist auf Seite 523 eine Firma auf geführt, die Rostschutzpapier als Sonder-Erzeugniss herstellt. In Nr. 21 Jahrg. 1899 der Papier-Zeitung ist Seite 784 ein Ver fahren beschrieben, mit dem man Papier auf seinen Gehalt an metallschädlichen Stoffen prüfen kann. Bezugsquellen werden von uns weder brieflich noch an dieser Stelle mitgetheilt, da wir Niemanden bevorzugen wollen. Erforderlichen Falls wäre eine Anzeige unter »Käufen« in der Papier-Zeitung vielleicht geeignet, die Lieferanten zu ermitteln. Verantwortlicher Redakteur Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’a Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29. Papier von Sieler & Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg