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2152 PAPIER-ZEITUNG Nr. 56 • Briefkasten Anonyme Antragen bleiben unberücksichtigt 3084. Frage: Eine Papierwaarenfabrik bestellte bei mir am 22. April 1901 einen grösseren Posten weiss und farbig Pergamyn in den Formaten 58X106 om und 56x94'/ s cm, wo von ersteres glatt, letzteres hingegen in zwei verschiedenen Prägungen geliefert werden sollte und zwar in Prägung der zwei beiliegenden Muster 1 und 2. Ich habe den Auftrag be stätigt, und wurde Bestätigung von der Bestellerin auch an erkannt. Am 11. Mai sandte mir die Bestellerin zwei Bogen, aus welchen zu ersehen sein sollte, in welcher Weise die Prä gung des Papiers vorgenommen, d. h. mit welcher Seite die Prägung bei Dessin 2 parallel laufen sollte, und zwar mit der 56 cm breiten Seite parallel. Diesem Wunsche konnte ich nicht mehr entsprechen, da ich das Papier bereits so geprägt hatte, wie es am vortheilhaftesten für meine Prägekalander passte, und zwar lief die Prägung mit der 94,5 cm breiten Seite parallel, also gerade entgegengesetzt wie es Bestellerin nach träglich wünschte. Ich bemerke, dass bei Ueberschreibung des Auftrages kein Wort davon erwähnt wurde, wie die Prägung vorgenommen werden sollte. Die Bestellerin bereitet mir nun bei der Abnahme Schwierigkeiten und motivirt dieselben damit, dass ich verpflichtet gewesen sei, bei Aufnahme des Auftrages anzufragen, in welcher Weise die Prägung vorgenommen werden soll. Dazu bin ich meines Erachtens nicht im Geringsten ver pflichtet, sondern fertige und präge das Papier, wenn nicht Aus drückliches bedungen, so, wie es für meine Maschine am vor theilhaftesten erscheint. Ferner sagt Bestellerin, sie hätte mir doch Muster für die Prägung eingesandt, aus welchen ich er sehen musste, wie die Prägung laufen soll. Hierzu bemerke ich, dass die gesandten Muster eine Grösse hatten, die zwischen 5X5 und 9X6 cm schwankte, sodass aus diesen Mustern wohl, die Art der Prägung, nicht aber die Stellung der Prägung zum Format zu ersehen war. Die Bestellerin braucht noch verschiedene vollständig unbegründete Ausflüchte, und wollen Sie mir gefl. sagen: 1. Ob ich verpflichtet war, bei Annahme des Auftrages an zufragen, mit welcher Seite die Prägung bei Dessin 2 parallel laufen soll. 2. Ob Bestellerin verpflichtet ist, die Waare wie von mir gefertigt abzunehmen, da bei Bestellung einem Wunsche be- treffend Prägung wie unter 1 bemerkt, nicht Ausdruck ge geben war. Antwort: Da in dem Auftrag nichts darüber gesagt war, mit welcher Seite des Papiers die geprägten Streifen parallel laufen sollten, so war die Wahl dem Fabrikanten überlassen. Zu einer Rückfrage war dieser nicht verpflichtet. Durch den verspätet ausgedrückten Wunsch des Bestellers konnte der Kaufvertrag nicht einseitig geändert werden, er muss daher den Kaufvertrag erfüllen und abnehmen. Von dieser Ver pflichtung wäre er nur frei, wenn der Fabrikant das gestreifte Papier schon früher geliefert hätte und daraus wusste, wie die Streifen laufen sollen, oder dass die Laufrichtung der Streifen erheblich sei. 3085. Frage: Im August v. Js. verkaufte ich persönlich an eine Firma in K. 10000 Postkarten auf Abruf innerhalb Jahresfrist, zu 40 M. Netto, und gab dem Firmen-Inhaber die mit meiner Unterschrift versehene durchgeschriebene Kopie dieses Auftrages. Nachdem ich bis vor Kurzem nichts weiter ge hört hatte, bat ich die Firma schriftlich, doch über die Karten zu verfügen, worauf sie mir aber schrieb, dass sie bei mir nichts bestellt habe und einen Gehilfen stellen würde, der unserer Verhandlung beigewohnt habe. Ich kann mich nicht erinnern, dass ein Gehilfe dabei war, höchstens kann ein solcher durch das Zimmer gegangen sein. Das Geschäft war fest abgeschlossen und durch die per sönliche Uebergabe der Kopie auch bestätigt. Kann ich mit Erfolg den entgangenen Gewinn einklagen? Antwort: Ja. 3086. Frage: Seit dem Jahre 1895 betrieb ich gemeinschaft lich mit einem Theilhaber eine Papierfabrik, verbunden mit Dütenfabrik und Druckerei, als offene Handelsgesellschaft. Vor etwa sechs Wochen lösten wir dieselbe auf, und ich über nahm die seit dem Jahre 1895 bestehende Dütenfabrik und Druckerei, mein Theilhaber die seit länger bestehende Papier fabrik. Laut notariell abgeschlossenem Auseinandersetzungs- Vertrag habe ich sämmtliche seit dem Beginn der Düten- fabrikation geführten Bücher und sonstige hierauf Bezug habende Schriftstücke in Aufbewahrung zu nehmen, jetzt verweigert mir mein früherer Theilhaber die Herausgabe der Reisekom- missions- und Kassabücher mit der Begründung, diese wären sein Eigenthum. Mein Theilhaber war laut Gesellschafts- Vertrag verpflichtet, die kaufmännischen Arbeiten, darunter auch die Einholung von Aufträgen, auch ausserhalb, zu besorgen. Nach meiner Ansicht haben hier §§ 705, 706, 713, 718, 666 und 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches Geltung. Mein früherer Theilhaber äusserte schriftlich, das wäre lediglich seine Sache, wohin er die Aufträge schriebe, und wenn er sie auf seine Manschetten notirte, wenn er sie nur ins Kommissionsbuch der Fabrik einschrieb, zu seinem Vortheile hätte er sie nur in Notiz bücher geschrieben. Ich bin der Ansicht, dass zur ordnungs mässigen Führung eines Geschäfts auch die richtige Notirung der dem Beauftragten ertheilten Aufträge gehört. Uebrigens hat derselbe die Bücher aus dem Geschäfte unentgeltlich ent nommen. Hat Klage Aussicht auf Erfolg. Antwort: Fragesteller kann nur solche Papiere und Bücher beanspruchen, die zur Führung des Geschäfts gehören. Wenn der Theilhaber auf seinen Geschäftsreisen die erhaltenen Auf träge in ein privates Notizbuch eintrug, welches vielleicht auch Notizen diskreter Natur enthielt, ist er zu dessen Herausgabe nicht verpflichtet vorausgesetzt, dass er die Aufträge, wie er sagt, in das Kommissionsbuch der Fabrik übertragen hat. Es ist zwar nicht zu loben, dass er die Bestellungen in solcher Weise bei Empfang notirte, wenn er dieselben aber dann richtig in die Geschäftsbücher übertrug, hat er seine Pflicht gethan. Die erwähnten Paragrafen bestimmen nicht über die Art wie Bestellungen angenommen werden sollen, und dies kann auch durch kein Gesetz geregelt werden. Münd liche und telefonische Aufträge, z. B. an der Börse, sind ebenso giltig wie aufgeschriebene. 3087. Frage: Ich habe mit einem meiner Abnehmer einen grösseren Abschluss gemacht, welcher bis Ende dieses Jahres erledigt sein soll, über die einzelnen Lieferungen ist jedoch nichts vereinbart. Bis jetzt ist erst etwa der vierte Theil abgerufen; wie kann ich den Herrn zur schnelleren Ab nahme zwingen, und wie schütze ich mich davor, dass ich die etwa nicht abgenommenen Mengen im nächsten Jahre nach liefern muss? Antwort: Wenn in dem Abschluss nur Abnahme bis Ende 1901, nicht »regelmässige« Abnahme in bestimmten Zeitab schnitten vorgesehen ist, so hat Fragesteller kein Recht, schnellere Abnahme als vor Ende 1901 zu verlangen. Anderseits ist er auch nicht verpflichtet, nach Ablauf des Jahres noch zu liefern, sollte aber zur Vorsicht dem Besteller Ende 1901 in einge schriebenem Brief mittheilen, dass er vom Vertrag zurücktritt soweit er nicht erfüllt ist. 3088. Frage: Giebt es ein Verfahren, Schiefertafeln, welche nicht richtig liniirt sind, abzuschleifen und neu zu liniiren, ohne den Rahmen entfernen zu müssen? Antwort: Wir kennen kein solches Verfahren und glauben auch nicht, dass es lohnend wäre, ein solches anzuwenden, denn der Preis von Schiefertafeln ist so niedrig, dass es billiger sein dürfte eine neue Schiefertafel zu kaufen als die erwähnten Aenderungen von Hand oder gar mittels einer eigens gebauten Maschine vorzunehmen. 3089. Frage: Ich behändige Ihnen hiermit zwei Muster von gelblich melirt Tauen-Papier, welches zum Verpacken von Manufakturwaaren dient. Muster 1 ist die Bestellprobe, Muster 2 Lieferungsprobe. Die Annahme der Lieferung wird verweigert, weil die Färbung nicht getroffen und weil die Satinage und Festigkeit zu gering sei, und dem Bestellmuster nicht ent spreche. Ich bitte Sie um Mittheilung, ob das Papier Eigen- schäften aufweist, die irgend eine Beanstandung rechtfertigen könnten. Antwort: Die Festigkeit ist, soweit es sich ohne Instru mente ermitteln lässt, bei beiden Proben annähernd gleich. Sollte sich die Lieferung bei genauer Prüfung etwas schwächer erweisen, so läge der Unterschied doch innerhalb der zu lässigen Grenzen. Die Lieferungsprobe hat höheren Glanz als die Bestellprobe, und da dies bei Packpapieren wesentlich ist, so würde dieser Vorzug den Nachtheil etwas geringerer Festig keit ausgleichen. Die Färbung ist genau genug getroffen, nur bei dem gelieferten Papier etwas dunkler im Ton. Die Ver schiedenheit übersteigt jedoch nicht die Grenzen, die man wegen der Schwierigkeiten der Fabrikation zubilligen muss, sie kann z. B. durch von Regen getrübtes Wasser verursacht sein. Wir halten desshalb Annahme-Weigerung nicht für berech tigt, empfehlen aber Vergleich mit kleinem Nachlass (etwa 3 pCt.), da Prozesse in solchen Fällen sehr kostspielig sind. Verantwortlicher Redakteur i. V. Paul E. Krause, Steglitz. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29. Papier von Sieler & Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg