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anerkanntes Formular zur möglichst ausschliesslichen Einführung bringen möchten, da die Revision der verschiedenen Texte grosse Arbeit macht. H. Deutsche Buchdrucker-Berufsgenossenschaft Die von der Genossenschafts-Versammlung angenommenen Statut- Aenderungen enthalten einige bedeutsame Bestimmungen. In Zukunft wird die Berechnung der Stimmenzahl, mit welcher die Mitglieder in den Sektionsversammlungen stimmberechtigt sind, nach den für die Umlage-Berechnung des letzten Jahres festgestellten wirklich ver dienten Gehältern und Löhnen und nicht mehr nach der beschäftigten Arbeiterzahl berechnet. Nach gleichen Grundsätzen wird auch die Zahl der von jeder Sektion zu wählenden Vertreter zur Genossenschafts- Versammlung festgesetzt. Die wichtigste Bestimmung jedoch ist die jenige, wonach in Zukunft für die Umlage- und Beitrags-Berechnung nicht mehr die bisherige umständliche Feststellung nach drei ver schiedenen Gruppen von Angestellten und Arbeitern, sondern nach den wirklich verdienten Gehältern und Löhnen erfolgt. Dadurch wird den Unternehmern erhebliche Arbeit und der Genossenschaft selbst die umständliche und zeitraubende Kontrolle und Umrechnung der Einzelbeiträge erspart. Die Unfall-Verhütungs-Vorschriften haben eine Erweiterung dadurch erfahren, dass Tiegeldruckpressen vom 1. Juli 1902 ab mit einer Fingerschutzvorrichtung (vergl. Bericht in Nr. 55, S. 2086) versehen sein müssen. Von dem Erlass einer Dienst ordnung für die Genossenschafts-Beamten hat die Versammlung ab gesehen, weil verschiedene Bestimmungen des vorgelegten Entwurfs auf die Verhältnisse der Buchdrucker-Berufsgenossenschaft, namentlich in den Sektionen, nicht anwendbar erschienen. In den Genossenschafts- Vorstand wurden für die Sektion VIII (Berlin-Brandenburg) die Herren R. Boll-Berlin und W. Röwer-Berlin, letzterer als Ersatzmann, gewählt. Die Herren W. Friedrich und Otto Gutsmann in Breslau wurden wiedergewählt. Anstelle des verstorbenen Herrn Hermann Ramm in Leipzig wurde Herr Förster in Zwickau gewählt. Die nächstjährige Genossenschafts-Versammlung wird in Konstanz stattfinden. Der Deutsche Buchgewerbeverein veranstaltet im Buchgewerbehause ZU Leipzig vom 1. bis 81. August d. Js. eine Ausstellung von Glück wunsch- und Neujahrskarten sowie Kalendern aller Art. Die Theil- nähme an der Ausstellung ist kostenlos, jedoch behält sich der Verein das Recht vor, einzelne Gegenstände wegen Raummangels oder aus sonstigen Gründen zurücklassen zu dürfen. Näheres theilt die Ge schäftsstelle des Vereins mit. Ein Internationaler Buchdrucker-Kongress wird vom 8. bis 10. August d. Js. in Luzern abgehalten werden, nachdem sich auf die erfolgte Umfrage zehn dem internationalen Buchdrucker-Sekretariat ange schlossene Verbände, darunter der Verband Deutscher Buchdrucker, für die Abhaltung des Kongresses ausgesprochen hatten. Zur Be- rathung werden u. A. kommen: die Gründung einer internationalen Widerstandskasse, Festsetzung eines gleichmässigen Viatikums für alle Verbandsgebiete und die Anstellung eines Sekretärs, der die Aufgabe hat, die Beziehungen unter den einzelnen Buchdruckerverbänden, soweit sie internationale Interessen betreffen, zu vermitteln, eingehende Informationen überVerfassung,Leistungen, Unterstützungseinrichtungen, Vermögensbestand, Tarifverhältnisse usw. aller bestehendenVerbände einzuholen und fortlaufende Berichte darüber den Fachblättern und Verbands vorständen zugängig zu machen. K. Urkundenfälschung und Unterschlagung Wegen dieser beiden Vergehen hatte sich am 3. d. Mts. der als Maschinenmeister seit 11 Jahren in der Postdruckerei in Stuttgart beschäftigt gewesene A. Peter zu verantworten. Der Angeklagte war am Donnerstag vor Ostern verhaftet, jedoch nach vierwöchentlicher Untersuchungshaft gegen Kaution entlassen. Er hatte seit 11/3 bis 2 Jahren auf gummirtem Abfallpapier, welches ihm zum Druck von Paketadressen übergeben war, Briefmarken zu 50, 20, 10 und 5 Pf. im Gesammtbetrage von etwa 850 M. dadurch angefertigt, dass er beim Zurichten von Briefmarkenformen diese Streifen bedruckte und diese Marken als Zahlungsmittel bei Stuttgarter und auswärtigen Geschäfts leuten verwendete. Der Staatsanwalt beantragte 9 Monate Gefängniss, die Strafkammer des Stuttgarter Landgerichts erkannte auf 6 Monate Gefängniss und Tragung der Kosten, -s* Wir empfehlen unsere Oesen- Einsetz-Maschine mit selbstthätiger Zu führung ohne vorherige Lochung. Kaufen Sie daher nioht eher ein anderes System,be vor Sie von uns nicht Arbeits proben u. Angebot eingefor derthaben. 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