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Nr. 56 PAPIER-ZEITUNG 2119 (wegen Nichtlieferung infolge Wassermangels) verklagte unter dem Motto '-man muss es eben probiren«. Wir bitten auf Grund der obigen neuen Punkte um Ihren endgiltigen Schiedspruch, dem wir uns dann in jeder Hinsicht fügen werden. X., Papiergrosshandlung Punkt 1 ändert unsern Spruch nicht, da bei Bestellung von Pappe bei einer Pappenfabrik stets angenommen wird, dass Pappe dieser Fabrik geliefert werden muss, wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich bedungen ist. Punkte 2 bis 6 sind für die Beurtheilung des Streitfalls unerheblich, denn die Pappenfabrik bestreitet nicht, dass sie mit Lieferung von 10000 kg im Rückstand ist. Sie konnte ‘edoch ihrer Lieferpflicht wegen Wassermangels nicht nach- kommen und ist dadurch der Pflicht entbunden, die aus gefallenen Mengen nach Ablauf der Vertragsdauer nachzuliefern. Sie ist aber, wie wir in ähnlichen Fällen wiederholt entschieden, der Bestellerin den Nachweis schuldig, dass sie während der Zeit des Wassermangels lediglich auf Abschlüsse und nicht für Gelegenheitskäufer arbeitete. Die Fabrik ist bereit, einem Bevollmächtigten Einsicht in ihre Bücher zu gewähren, um den erwähnten Nachweis zu er bringen. Es empfiehlt sich für Fragesteller seinerseits eine Vertrauensperson in die Fabrik zu senden, welche sich dort die Geschäftsbücher vorlegen lässt. Aktendeckel Schiedspruch Die Papierfabrik T. bot mir blau Aktendeckel laut Muster A an, das nach ihrer Angabe einer besonderen, aber zu leicht gearbeiteten Anfertigung entstammt. Ich habe nach diesem Muster A gekauft und empfange nun die Sendung im Ausfall wie Muster B, das ganz erheb lich unreiner ist als das Kaufmuster. So sind im Ausfall eine ganze Anzahl Siegellackflecke und auch weisse Stellen, die in dem Kauf muster nicht sind. Ich habe den Aktendeckel zur Verfügung gestellt, die Fabrik will sich aber nicht darauf einlassen, und schreibt mir, ich hätte eine »Partie« gekauft, und dass kein Unterschied zwischen dem Kaufmuster und der Lieferung vorhanden sei. Das letztere muss ich bestreiten, auch war von einer »Partie« nicht die Rede, vielmehr hat mir die Fabrik geschrieben, dass der Aktendeckel besonders für eine Bestellung angefertigt wurde, nur irrthümlich zu leicht, nämlich statt 28 kg die 500 Bogen nur 20 kg schwer. Mit der Fabrik habe ich mich dahin geeinigt, dass wir uns Ihrem Schiedspruch unterwerfen wollen. X., Papierwaarenfdbrik * * * Ich bot X. und Anderen am 21. Februar einen Posten blau Um schlag, welches in Kommission versehentlich 8 kg zu leicht gearbeitet worden war, an. Diesem Angebot fügte ich ein Muster bei, welches den noch in meinem Besitz befindlichen Mustern entnommen und keinesfalls reiner oder anders war als Anlage 1. Ich erziele für dieses Papier bei Anfertigung 28 Pf., da ich aber für den Fehlposten keine Verwendung wusste, bot ich denselben zu 251/2 Pf. frei Z. an. Die Anderen, denen ich das Papier angeboten hatte, fanden für dieses Format und Stärke keine Verwendung, nur X. schrieb mir an liegende Karte vom 22. Februar. Ich zog es vor das Papier mit Ver lust loszuschlagen, und nahm laut meiner Karte vom 25. Februar den gebotenen Spottpreis von 23 Pf. frei Z. an »laut eingesandtem Muster«. Die hier beigefügten Muster sind dem Fehlposten seinerzeit ent nommene ungeschmeichelte Originalmuster, die von den Angeboten übrig geblieben sind. X. stellt nun das Papier zur Verfügung. Mir sendet er einen Bogen wie anliegendes Originalmuster ein mit dem Bemerken, dass der gekaufte Posten in keiner Weise und zwar weder in Färbung, Reinheit, noch allgemeinem Aussehen dem Kaufmuster entspräche (Karte vom 4. April). Papierfabrik T. Die Lieferung unterscheidet sieh von den Kaufmustern durch geringe Abweichung in Farbe und Glätte. Solche Ab weichungen kommen bei einer und derselben Anfertigung vor und genügen nicht ohne Weiteres zur Annahme-Weigerung. Das Kaufmuster war jedoch insofern geschmeichelt, als seine einseitige Glätte besser, war als die durchschnittliche der Ladung. Im Stoff finden wir keinen Unterschied. Wir ent scheiden, dass Käufer die Ladung übernehme und Verkäufer den Kilo-Preis von 23 auf 22 Pf. ermässige. Papierhandelsbräuche Wir bemerken als Lieferantin zu Nr. 87 8. 1896 noch Folgendes: Sache 1. Das Tauenpapier, welches wir unter Nr. 1874 der Firma zum Preise von 44 Pf. offerirten, war uns 225 g/qm bestellt, und wurden von uns geliefert 17100 Bogen im Format 86X45 cm. Dem nach müssen die 1000 Bogen 36,45 kg, zusammen also 623 kg wiegen. Die streitige Differenz stellt sich nicht nur aus Verpackung zusammen, sondern aus 4 pCt. 25 kg Verpackung und Einschlagpapier . . . 12 kg Sollgewicht 623 kg ! Zusammen 660 kg zu 44 Pf., welche wir eingeklagt haben. Nach Ziffer 6 der Verkaufs- Bedingungen der deutschen Papierfabrikanten sind bei Papieren über 25 M. per 100 kg 4 pCt. Uebergewicht statthaft. Ebenso liegt fest, dass das Einschlagpapier und leichte Papierverpackung mitbezahlt werden muss. Sollgewicht und Nettoberechnung ist von uns nicht verlangt, auch nicht bestätigt worden. Die bestellende Firma rechnet Format 36X45 cm, 225 g/qm, mit 36 kg per 1000 Bogen um, und auf unseren Hinweis, dass die 1000 Bogen nicht 86,00 kg sondern 36,45 kg wiegen müssen, schreibt sie uns nochmals, 36 kg sei richtig und die gelieferten 17100 Bogen daher mit 616 kg zu berechnen, obgleich das richtige Sollgewicht 628 kg beträgt. Sache 2. Die Bestellung ist klar und deutlich ertheilt und ebenso bestätigt worden. Dass mit 21x26 cm 9 kg und 13X21 cm 4‘/3 kg per 1000 Bogen Quart und Oktavpost gemeint sein soll, wird kein Fachmann begreifen, auch lautet die Bestellung nicht auf Postpapier, sondern auf Poststoff, und Poststoff wird in allen möglichen Formaten und Stärken verlangt und zu vielen anderen als zu Druck und Schreib zwecken verwandt. Nachdem Besteller eingesehen hat, dass er falsch bestellt hat, sucht er jetzt den Grund zur Verfügungstellung in der unbeschnittenen Seite des Papiers. Die rauhe Seite ist aber nicht der Maschinenrand, sondern die Schnittseite der Längs- und Quer schneidemaschine, auf der das Papier in 4- bezw. 6 facher Grösse und dann auf der Papierschneidemaschine auf 21x26 und 13x21 cm geschnitten worden ist. Dadurch zeigt das Papier 2 bezw. 3 glatte Schnittflächen, und die anderen Seiten zeigen den rauhen Schnitt des Längs- und Querschneiders. Aus der Bestellung 21x26 und 13x21 cm, 9 und 412 kg per 1000 Bogen, war nicht ersichtlich, dass man Quart- und Oktavpost papier zu empfangen wünschte, in diesem Falle hätte das Papier be schnitten bestellt werden müssen, und jede Fabrik rechnet für Faonnage 2 M. per 100 kg extra. Alles dieses ist in der Bestellung übersehen worden, die Firma hat eben nicht gewusst, wie man Quart- und Oktavpost bestellt, und dadurch ist ihr der Irrthum unterlaufen. Es ist schwierig mit Firmen, welche so wenig Fachkenntnisse besitzen, zu verkehren, denn werden Fehler gemacht, so soll der Fabrikant dafür herhalten. Nachdem wir nun den Sachverhalt richtig gestellt, bitten wir nochmals um Ihr Urtheil. Papierfabrik Nach den Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten sollen nur Packpapiere brutto für netto be rechnet werden. Man darf annehmen, dass unter Packpapier solches verstanden ist, welches nicht viel mehr per kg kostet als die zur Verpackung dienenden Stoffe, weil für solche die Berechnung brutto für netto das Geschäft vereinfacht und gerecht ist. Das verkaufte Tauenpapier kostet aber 44 Pf., d. h. soviel wie Schreibpapier und kann nicht als Packpapier gelten, wenn es auch zum Verpacken dienen mag. Die Ausführungen zur Sache 2 geben auch keinen Anlass zur Aenderung des in Nr. 37 abgegebenen Urtheils. Aus sprache sachverständiger Fachgenossen wäre jedoch sehr er wünscht. Red. Mehrlieferung von Düten Ein Kunde kaufte von uns 100 Pfund Düten. Wir lieferten dem selben einschliesslich Emballage 108 Pfund. Der Kunde verweigerte die Annahme, worauf wir denselben auf Abnahme verklagten. In dem Termine gab der Kunde an, nur 100 Pfund bestellt und deswegen die Annahme verweigert zu haben, weil 108 Pfund geliefert wurden. Der Richter schloss sich dieser Ausführung an. Es entsteht nun die Frage, ob es im Dütenfach unbedingt nöthig und üblich ist, das Quantum genau aufs Pfund innezuhalten, und ob vielleicht in der Hinsicht bereits reichsgerichtliche Entscheidungen vorliegen, welche den Fall, der uns beschäftigt, behandeln. Bemerken wollen wir noch, dass wir Fabrikanten und nicht Händler sind, dass wir die Kommissionen mit Maschinen einzeln an fertigen müssen, und es bei unserer Fabrikation ebenso schwierig ist, aufs Pfund genau zu fabriziren, wie in Papierfabriken, besonders aber, wenn es sich um Kommissionen mit Druck handelt. Papierwaarenfabrik Nach gewöhnlichem und Handelsrecht kann Niemand ge zwungen werden, mehr Waare abzunehmen als er bestellt hat, da er häufig für das Mehr keine Verwendung hat, und er vielleicht nicht bezahlen kann. In vielen Industriezweigen ist es jedoch nicht möglich, genau vorgeschriebene Mengen an zufertigen, und in solchen besteht der Handelsbrauch, dass etwas Mehr- oder Mindergewicht nicht beanstandet werden darf. Wir bitten um Aussprache von Sachverständigen, ob und in welchem Grade dies bei Düten zutrifft. Wenn aber auch ein solcher Handelsbrauch vorhanden ist, halten wir es doch für wünschenswerth, dass der Fabrikant jedem Besteller davon Mittheilung macht, weil alle Abweichungen von den allgemeinen gesetzlichen Bedingungen der Genehmigung beider Theile bedürfen, um giltig zu sein. Das Reichsgericht entscheidet nur über Streitobjekte von mehr als 1500 M.