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wegen fahrlässiger Körperverletzung hat die Strafkammer bei dem Kgl. Amtsgericht zu X. in der Sitzung usw. zu Recht erkannt: Der Angeklagte N. N. ist der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und wird deshalb mit 300 M. Geldstrafe, im Unver mögensfalle für je 10 M. mit einem Tage Gefängniss bestraft. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte. Die Hauptverhandlung ergab kurz Folgendes: Ein Maschinen schlosserlehrling arbeitete an einer Bohrmaschine in der Fabrik des Angeklagten und hatte auch eine in demselben Raume befindliche Dampfmaschine zu bedienen. Die Bohrmaschine schleuderte und warf oft den Antriebriemen von der Scheibe ab. Wie schon immer legte der Lehrling den Riemen mit der Hand statt mit der Gabel auf. Einmal wickelte sich der Riemen um die Transmissionswelle, der Arm wurde erfasst und empor gezogen, der Lehrling selbst wiederholt um die Welle ge schleudert. Bevor die Maschine zum Stillstand gebracht werden konnte, fiel der Lehrling auf den Erdboden. Im Kranken hause musste dem schwer Verletzten der zermalmte linke Arm bis zum Schulterblatte abgenommen werden. In den Gründen heisst es: Angeklagter hat den Unfall durch seine Fahrlässig keit verschuldet und ist somit für denselben strafrechtlich ver antwortlich. Der Angeklagte hat für die Betriebssicherheit zu sorgen, namentlich auch in der Beziehung, dass alle gesetz lichen Vorschriften befolgt werden. Grob fahrlässig handelte Angeklagter bereits, indem er es unterliess, vor Eröffnung des Betriebes sich genau mit den bestehenden Polizeivorschriften bekannt zu machen. Nach § 8 der Polizeiverordnung vom 8. Januar 1884 darf das Auflegen, Ablegen und Strämmen der Treibriemen nur von bestimmten, dazu befähigten Personen verrichtet und nur mittels eines geeigneten Riemenauflegers ausgeführt werden. »Die Namen der hiermit beauftragten Personen müssen in jedem Arbeitssaale durch Anschlag angekündigt sein.« Auch dieser Anschlag war geständlich in der Fabrik des Angeklagten nicht vorhanden. Ausserdem hatte Angeklagter aber auch dafür zu sorgen, dass die Lehrlinge gehörig instruirt werden. Endlich hat derselbe auch den § 39 der Unfallverhütungsvorschriften nicht befolgt, wonach das Auflegen usw. der Riemen nur bei stillstehender oder ganz langsam laufender Welle erfolgen darf. Angeklagter mag sonst mit Geschäften im Kontor usw. seines Betriebes viel zu thun haben; trotzdem bleibt seine Pflicht be stehen, für die Sicherheit der ihm unterstellten Arbeiter nach Möglichkeit zu sorgen. Die Begründung schliesst: Es steht thatsächlich fest, dass Angeklagter am 2. August 1899 durch Fahrlässigkeit die Körper verletzung des Maschinenschlosserlehrlings verursacht hat, in dem er zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Berufes oder Gewerbes besonders ver pflichtet war. Angeklagter war daher gemäss § 230 des StGB, zu bestrafen. In Anbetracht der schweren Folgen des Unfalls, der öko nomischen Lage des Angeklagten, der Gemeingefährlichkeit seiner Nachlässigkeit, anderseits des unvorsichtigen Handelns des Verletzten und der bisherigen Unbescholtenheit des An geklagten erschien die verhängte, empfindliche Geldstrafe sowie die event. substituirte Freiheitsstrafe angemessen. Der Fall ist ein Mahnruf an alle Betriebsunternehmer, sich genau mit den gesetzlichen Bestimmungen bekannt zu machen. Unkenntniss des Gesetzes schützt nicht vor Strafe. Zwischenhandel Vom Rhein Oft seufzt der Händler wenn er spät abends noch Anfragen nicht beantwortet findet oder gar unerhoffte Abweisung seitens der Lieferanten erhält. Der eine Fabrikant sagt: Wir sind bis Ende dieses Jahres ausverkauft und bedauern .... Ein Anderer will mit seinem Herrn Prokuristen Rücksprache nehmen .... Dann wieder heisst es: Wir offeriren Ihnen 1, 2, 8 per °o M. . . . bei Entnahme von 1000 kg per Sorte und Schwere . . . , oder: Wenden Sie sich geil, an die Firma X., welche meine Fabrikate auf Lager hält . . . , oder: Ich bedaure sehr, Ihnen mit Kleinigkeiten nicht dienen zu können, da augenblicklich kein Lager unterhalte, sondern nur nach Anfertigungen arbeite. Wo bleibt da die Lebensfähigkeit des Händlers? Es ist eine traurige Thatsache, dass die Herren Fabrikanten, besonders deren Konventionen, dem Händler das Leben sauer machen! Gar mancher junge Mann möge es sich sehr überlegen, ehe er, wenn auch Geld und Fachkenntnisse vorhanden sind, eine Existenz aufgiebt um selbständig zu werden. Viele Fabrikanten, welche Sonder-Erzeugnisse herstellen, übergeben ihre Erzeugnisse zuerst Händlern, welche oft für den Fabrikanten recht belangreiche Aufträge erzielen, aber in ihrer Dummheit die Bestellungen ab Fabrik direkt an die Kunden liefern lassen. Die Folge davon ist, dass die Herren Fabrikanten mit der Zeit den Markt beherrschen und den Händler umgehen. Ein anderer Grund, weshalb die Händler heute so schlecht behandelt werden, ist, dass sie ihre Leute nicht zu halten verstehen, denn ein befähigter junger Mann strebt nach Verbesserung seiner Lebensstellung und will voran. Wenn mancher Händler seine Angestellten besser behandelte und auskömmlich bezahlte, kämen unliebsame Wechsel des Personals nicht so häufig vor, und der Verlust der besten Kunden fände mit dem Wechsel nicht statt. Wenn je Vereinigungen geboten waren, so ist es eine der Papiergrosshändler, damit deren Lebensfähigkeit nicht allzusehr untergraben wird. Besonders müsste eine solche Vereinigung gegen diejenigen Fabrikanten vorgehen, welche jeden Verbraucher bearbeiten und fast zu Grossisten-Preisen verkaufen. Es liesse sich noch Vieles anführen zum Beweis dafür, wie der Fabrikant heut zutage dem Händler das Dasein erschwert, aber was ist dagegen zu machen? Wie könnte man die Fabrikanten-Konkurrenz einschränken? Papierhändler Pergamyn-Lieferung Schiedspruch In einer Streitsache mit der Firma G., welche behauptet, dass wir nicht mustergetreu, d. h. kein fettdichtes Pergamyn geliefert hätten, haben wir Sie als Schiedsrichter vorgeschlagen, was von der Gegenseite angenommen wurde. Wir übersenden anbei den auf den Streitfall Bezug habenden Briefwechsel nebst Ausfallmustern. Papierfabrik A. Aehnlichen Brief erhielten wir auch von der Grosshand lung G. Wie aus dem Briefwechsel hervorgeht, beanstandet G. ein 45 g schweres Pergamynpapier als nicht genügend fettdicht und verweist auf ein vorher bezogenes 60 g schweres Papier, wonach bestellt wurde, und das nicht nur grössere Blasen werfe, sondern auch gegen Fett widerstandsfähiger sei. Fabrik A. erwidert darauf, 45 g schweres Papier könne nicht so fettdicht sein und nicht so gute Blasenprobe geben wie 60 g Papier; sie (A.) habe Pergamynpapier von der im Handel als »fettdicht« bezeichneten Art geliefert und sei nur dazu, nicht aber zur Lieferung von Papier mit bestimmter Blasenprobe oder Wider standsfähigkeit gegen Fett verpflichtet gewesen. Die Papier fabrik A. hat Recht. Dünnes Papier giebt stets nur unbe deutende Blasen beim Erhitzen über einer Flamme. Die Blasenprobe ist nicht immer das richtige Maass für die Fett dichtigkeit eines Papiers. Absolut fettdichtes Papier giebt es nicht, ebensowenig wurde bisher ein Maass für die Fettdichtig- keit von Papier eingeführt. Das Papier genügt den verein barten Bedingungen und muss vom Käufer zum vereinbarten Preis übernommen werden. Pappenlieferung Der Schiedspruch »Pappenlieferung« in Nr. 88 Seite 1485 betrifft uns und wurde seitens des Fragestellers von Ihnen erbeten, ohne dass er uns vorher Mittheilung machte. Die Erledigung der Angelegenheit durch Ihren Schiedspruch an stelle eines richterlichen Urtheils ist uns durchaus sympathisch. Wenn dieser Schiedspruch aber für uns bindend sein soll, muss uns auch Gelegenheit gegeben werden, uns zu der einseitigen Darstellung des Fragestellers zu äussern. Es sind folgende Punkte nachzutragen, welche der Sache ein ganz anderes Bild geben: 1. Fragesteller hat sich bei Vertragsabsschluss laut Beilage 1 zur Lieferung von Lederpappen »im Allgemeinen« verpflichtet. 2. Die Lieferung hatte nicht nach Wahl des Bestellers, sondern laut Beilage 1 in monatlichen Raten von 10000 kg zu erfolgen. 3. Am 6. November wurden nicht »noch« 20000 kg neu abgerufen, vielmehr waren laut unserem, der Fabrik am 4. 9. gesandten Verzeichniss Ende August 400 Ztr. rückständig gewesen, deren Spezifikation im November geändert werden musste, da bis dahin nichts geliefert worden war. 4. Die monatlichen Raten von 10000 kg wurden nicht geliefert in den Monaten Februar, Juni, September, Oktober; ferner wurden nur 5000 kg geliefert im November und Dezember trotz reichlicher Spezifikationen und Bitten um Lieferung. 5 Laut Beilagen 2 und 4 wurde die weitere Vormerkung von Spezifikationen bis zur Erledigung der alten als zwecklos rundweg abgelehnt und uns dadurch die Möglichkeit benommen, das ganze abgeschlossene Quantum im Jahre 1900 zu spezifiziren. 6. Mit Rücksicht auf unsere langjährigen freundschaftlichen Beziehungen mit der Fragestellerin und auf die schwierigen Betriebs verhältnisse haben wir hinsichtlich der genauen Innehaltung der Lieferungsverbindlichkeiten ein Auge zugedrückt und uns sogar zu ganz wesentlich höherem Preise (ca. 4 M. die 100 kg) anderweitig gedeckt, ohne dieserhalb Differenz-Ansprüche gegen die Firma geltend gemacht zu haben. Als Dank für dieses Entgegenkommen versuchte Fragestellerin zunächst stillschweigend 25000 kg zu streichen und will sich jetzt, als das nicht gelang, wenigstens um 10000 kg drücken, während Fragesteller nach seiner eigenen Mittheilung seinen Holzstoff-Lieferanten