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3848 PAPIER-ZEITUNG Nr. 103 nahmen eie die Haftung dafür, dass die Tratte vorschriftsmässig eingelöst wird. Wenn die Tratte in rechtmässigem Verlauf an die Reichsbank kommt, und diese die Tratte ihrer Vorschrift entsprechend den Fragestellern zum Accept vorlegt, das Accept jedoch aus irgend einem Grunde verweigert wird, so sind Fragesteller zur Tragung der Protestkosten verpflichtet, da lediglich ihre Weigerung den Protest veranlasst hat. 3341. Frage: Wir beabsichtigen Postpapiere mit einem der Wasserzeichen X . . . ., Y . ... oder Z . . . . herzustellen und wären Ihnen für Mittheilung dankbar, ob diese Zeichen noch frei sind, und welchen Weg wir einschlagen müssen, damit uns das zu wählende Zeichen gegen Nachahmung geschützt wird. Antwort: Würden wir die oben angedeuteten Worte hier abdrucken, so könnte irgend ein Leser mit der Anmeldung derselben Worte dem Fragesteller zuvorkommen. Wir empfehlen dem Fragesteller, in Nrn. 39 u. 44 der Papier-Zeitung von 1901 die dort veröffentlichte Liste der geschützten und Frei-Zeichen für Papier nachzuseben und, falls die von ihm gewählten Worte darunter nicht vorkommen, sie als Wortzeichen beim Patent amt anzumelden; Kenntniss des Gesetzes zum Schutz von Waarenbezeichnungen ist dabei nöthig. Das Patentamt wird dann dem Fragesteller die sicherste Antwort auf die Frage, ob die Zeichen schutzfähig sind, dadurch geben, dass es die selben einträgt oder die Eintragung ablehnt. 3342. Frage: Ich kaufte von einer Maschinenfabrik drei Schnell pressen, 84X110 cm, wovon eine neu und zwei ältere bereits ge braucht sein sollten. Die Firma übernahm die schriftliche Garantie, diese älteren vollständig reparirt wie neue Maschinen abzuliefern, übernahm aber für allenfalls entstehende Reparaturen keine Ersatz pflicht bei Stillstand des Betriebs. Nun stellte sich heraus, dass diese Maschinen ganz ungenügend abgeliefert wurden, und die Reparatur höchst unzulänglich gewesen sein muss, denn mindestens jede Woche einmal ist eine Reparatur nothwendig und der Betrieb deshalb fortwährend gestört. Die Maschinenmeister behaupten, dass die Reparaturen nicht aufhören würden, denn die Maschinen seien unbrauchbar geliefert worden Die Firma lässt zwar jede Reparatur ausführen, jedoch bin ich durch den fortwährenden Stillstand sehr geschädigt. Was kann ich hierbei thun? Am liebsten möchte ich die beiden Maschinen durch neue ersetzen und habe dies der Firma auch schon vorgeschlagen, diese will jedoch darauf nicht ein gehen. Kann ich durch einen Sachverständigen die Beschaffenheit der Maschinen feststellen lassen, und falls meine Angaben, dass die Maschinen nicht wie neu geliefert worden sind, sich bestätigen, Schadenersatz für die Betriebsstörungen erlangen oder die Maschinen der Fabrik zur Verfügung stellen und mir Ersatzmaschinen beschaffen? Meiner Ansicht nach ist die Fabrik für die Betriebsstörungen haftbar, wenn ich den Nachweis führen kann, dass die Ablieferung nicht ver tragsmässig (also wie neue Maschinen) stattgefunden hat. Antwort: Da Fragesteller im Kaufvertrag erklärt hat, dass er auf Schadenersatz für Gewinnentgang infolge Reparatur der gekauften Maschinen verzichtet, so kann er jetzt nicht nachträglich solchen Schadenersatz fordern. Er kann jedoch die Maschinen zur Verfügung stellen, wenn er nachweist, dass sie in unbrauchbarem Zustand geliefert wurden, und die Mängel sich bei der Uebergabe nicht erkennen liessen, sondern erst im Laufe der Zeit hervortraten. 3343. Frage: Ich bezog von einer Papierhandlung einen Posten Pergamyn unter Berechnung nach Gewicht. Ist Lieferant berechtigt, die Verpackung (normale Bretterpackung) extra zu berechnen? Es ist dieserhalb nichts bedungen. Bei meinen vielen Bezügen von Pergamyn ist mir ein solcher Fall noch nicht vorgekommen, selbst nicht bei der Berechnung nach Bogenzahl. Antwort: Nach Erkundigung bei Berliner Papiergross händlern ist es nicht üblich, gewöhnliche Bretter-Packung be sonders zu berechnen; nur wenn sogenannte Export-Packung geliefert, d. h. die Waare in wasserdichtem Stoff einge- üllt und in Bretter mit Eisenreifen gepackt wird, ist be sondere Berechnung üblich, die etwa 2 pCt. des Rechnungs betrags ausmacht. 3344. Frage: Einer meiner Wettbewerber hat sich ein Fabrikat schützen lassen. An welche Behörde muss man sich wenden, um zu ' erfahren, in welchem Umfange der Musterschutz hierauf ertheilt ist? Ich möchte ein ähnliches Verfahren einführen. Antwort: Man muss Jemanden damit betrauen, im Patent- i amt zu Berlin die Gebrauchsmuster-Rolle einzusehen, daselbst i ist die Beschreibung des geschützten Gegenstandes, sowie der i Schutzanspruch angegeben. 3345. Frage: Ist es möglich, undurchsichtiges Beklebpapier, weiss 1 und hellfarbig, namentlich chamois, ca. 60 g/qm schwer, herzustellen? < Antwort: Wie aus deu Aufsätzen über »undurchsichtiges ; dünnes Druckpapier« in den Nrn. 62, 65, 83 und 89 der Papier- < Zeitung hervorgeht, kann man 25 g/qm schwere Papiere so j undurchsichtig machen, dass der Druck auf die andere Seite 1 : nicht durchscheint. Um so leichter ist es, 60 g/qm schwere Papiere f undurchsichtig herzustellen. Gefärbtes Papier ist weniger durch- : sichtig als weisses, besonders wenn Erdfarben benutzt werden. 3346. Frage: Ich überreiche Ihnen beifolgend ein mit'Celluloid ' überzogenes Stück Pappe und bitte Sie. mir zu sagen, wer die Celluloidschicht herstellt, und welches Verfahren zum Aufbringen des Celluloids in Anwendung zu bringen ist. Antwort: In Nr. 15 der Papier-Zeitung von 1899 ist unter »Celluloid-Plakate« das gefragte Verfahren beschrieben. Die Bezugsquellen lassen sich durch den Anzeigentheil der Papier-Zeitung ermitteln. 3347. Frage: Am 8. Oktober wurden bei mir von einem Kunden durch meinen Reisenden 5000 kg satinirtes Papier bestellt. Dieser Auftrag wurde am 12. Oktober bestätigt. Am 16. desselben Monats schrieb der Kunde, ich solle das Papier vorläufig nicht anfertigen, ■worauf ich am 17. telegrafisch erwiderte: »Ladung Papiermaschine passirt Brief folgt« Unter Bestätigung dieser Depesche theilte ich mit, dass ich seinem Wunsche nicht mehr entsprechen könne, dass mit dem Kalandriren begonnen worden sei, und in den nächsten Tagen Ausfall proben folgen würden. Diese wurden am 25. Oktober gesandt mit dem Bemerken, dass die Ladung ehestens abrollen würde. Der Ver sand erfolgte am 81. Oktober. Seit 16. Oktober habe ich von dem Kunden in dieser Angelegenheit nichts mehr gehört, bis derselbe am 13. November mit Poststempel vom 15. November schreibt: »Ich nehme Bezug auf mein Schreiben vom 16. Oktober, worin ich Ihnen mittheilte, die Anfertigung vorläufig zu unter lassen. Sie haben das Papier dennoch an mich abgesandt, und es ist während meiner Krankheit und Abwesenheit angenommen worden. Ich stelle Ihnen nun das Papier zur Verfügung, bin jedoch bereit, dasselbe als Ihr Eigenthum hier lagern zu lassen und will mich bemühen, das Papier für Ihre Rechnung unter zubringen«. Es scheint, dass es der Kunde aufs Aeusserste ankommen lassen will, da mein Brief, in welchem ich mich gegen eine solche Hand lungsweise entschieden verwahrt habe, ohne Antwort blieb. Was denken Sie von der Sache, und wie soll ich mich dem Kunden gegen über verhalten? Antwort: Der Kunde ist verpflichtet, das bestellte Papier zu übernehmen. Im Brief vom 25. Oktober wurde ihm die bevorstehende Absendung der Waare mitgetheilt; da er da gegen keinen Einspruch erhoben hat, war Fragesteller be rechtigt, die Waare am 31. Oktober dem Besteller zu senden. Fragesteller kann den Kaufpreis bei Verfall durch Klage einziehen. 3348. Frage: Besteht Artikel 21 der »Allgemeinen Deutschen Wechselordnung« von Dr. S. Borchardt, Ausgabe 1874, Zus. 214 c noch zu Recht, lautend: Die Verkaufsklausel, zahlbar gegen Zwei-Monats- Tratte des Verkäufers, berechtigt dieseh, wenn er seinerseits den Vertrag durch Lieferung der gekauften Waare erfüllt hat, von dem Käufer die Annahme der demgemäss gezogenen Wechsel und im Verweigerungsfall Schadenersatz zu fordern. Antwort; Die angerufene Stelle ist kein Theil des Ge setzes, sondern eine Anmerkung des Herausgebers jener Gesetzausgabe und stellt nur die Ansicht des Herausgebers dar, die aber auch heute den Gesetzen und der allgemeinen Rechtsauffassung entspricht. 3349. Frage; Zum Herstellen von Papieren zu fotografischen Zwecken, sowie zur Vermeidung von Rostflecken bei allen feineren Papieren, ist eine Enteisnung des Papierstoffes sehr wünschenswerth. Welche Einrichtungen bestehen bereits, sei es maschineller oder sonstiger Natur, die diesem Zwecke dienen, und wie haben sich solche bewährt? Antwort: Um Papier eisenfrei herzustellen, muss man in erster Linie dafür sorgen, dass das zur Herstellung des Papiers nöthige Verdünnungs- und Waschwasser möglichst eisenfrei sei. Ist das verfügbare Wasser eisenhaltig, so muss man das Wasser vom Eisengehalt befreien. Ein zweckmässiges und bewährtes Enteisnungs-Verfahren ist in Hofmanns Handbuch der Papierfabrikation, 8. 1723/25, beschrieben. Ein neueres Verfahren wurde in Nr. 8 der Papier-Zeitung von 1901 unter »Wasserreinigung« erwähnt. In zweiter Linie muss, man darauf achten, dass die zur Herstellung des Papiers und Papier stoffs benutzten Chemikalien (Alaun, Sulfitlauge usw.) möglichst eisenfrei sind, und dass der nasse Papierstoff oder die feuchte Papierbahn nicht mit eisernen Maschinentheilen (Holländer messer, Press- und Leitwalzen) in Berührung kommen. Wie in der Papier-Zeitung in verschiedenen Aufsätzen über »Foto grafische Rohpapiere« angeführt wurde, gelingt die Herstellung dieser Papiere selbst gut eingerichteten und geleiteten Fein papierfabriken nur nach vieljährigen Versuchen und Er fahrungen. Verantwortlieher Redakteur Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papiw-Zsitung Berlin W 9 erbeten Drusk von A. W. Hayn’s Erben, Berlin BW, Eimmer-Strease >9. Papier von Bieler & Vogei, Berlin, Lfpsg und Hamburg