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3325 Frage: Vor einiger Zeit offerirten wir einer Papierwaaren- fabrik, mit der wir bisher nicht in Geschäftsverbindung standen, einen Posten Papier und erwähnten hierbei als Zahlungs-Bedingung »bekannte Konditionen«. Der Kunde nahm unser Angebot an und empfing die Waare. Auf unserer Rechnung steht als Zahlungs- Bedingung: 30 Tage Kasse mit 2 pCt. Skonto oder Netto gegen 3 Monats-Accept, ferner der Vermerk: Reklamationen müssen 8 Tage nach Empfang der Waare erfolgen. Diese Rechnung wurde vom Käufer stillschweigend anerkannt. Nach Ablauf der 80 Tage ersuchten wir ihn um Baarzahlung oder Accept. Letzteres wurde von dem Empfänger abgelehnt unter dem Hinweis, dass das Papier zu bekannten Konditionen gekauft sei, worunter man 90 Tage Netto verstände, in dieser Zeit würde Anschaffung erfolgen. Unseres Wissens ist im Papierfach 3 Monats-Accept üblich, und wir können wohl schon aus dem Grunde Accept verlangen, weil unsere Rechnung nicht be anstandet wurde. Was ist Ihre Ansicht, glauben Sie, dass gericht liches Vorgehen Erfolg haben dürfte? Antwort: Die auf der Rechnung befindlichen Zahlungs- Bedingungen sind nicht maassgebend, weil der Kunde davon erst Kenntniss erhielt, als der Vertrag schon geschlossen war. Da Fragesteller bei Abschluss des Vertrages seine Zahlungs- Bedingungen nicht mittheilte und auf bekannte Zahlungs- Bedingungen verwies, so muss er es sich gefallen lassen, wenn der Käufer diejenigen Zahlungs - Bedingungen einhält, die im Papierwaarengeschäft üblich und ihm am bequemsten sind. Da unseres Wissens im genannten Geschäftszweig neben »3 Monats - Accept« auch die Zahlungs - Bedingung »3 Monate netto« üblich ist, so scheint Fragesteller nicht be rechtigt zu sein, Accept zu verlangen, sondern muss sich mit der angebotenen Zahlungsweise begnügen. Allgemein übliche Zahlungs-Bedingungen giebt es nicht, diese wechseln je nach der Zahlungsfähigkeit des Kunden, der Grösse des Umsatzes usw. Im Verkehr zwischen den Papier-Fabrikanten und deren Abnehmern ist durch die am 3. November 1900 festgesetzten Verkaufs-Bedingungen 3 Monats -Accept vorgeschrieben. Hätte Fragesteller über die Zahlungs-Bedingung nichts vereinbart, so hätte der neue Kunde nach dem BGB Zug um Zug, d. h. sofort nach Uebernahme der Waare baar zahlen müssen. 3326. Frage: Wir kauften von einer Fabrik blau Manilapapier nach beifolgendem Muster A und erhalten eine Qualität, um letztere handelt es sich bei Beurtheilung des Falles lediglich, laut Probe B. Wir behaupten, A ist, wie verkauft, Manila, B dagegen Cellulosestoff. Wir bitten um Ihre Entscheidung. Antwort: Beide Papiere enthalten Lumpenfasern, wovon man sich leicht überzeugen kann, wenn man kleine Proben davon zerkaut und aus dem Brei einzelne Fasern herauszupft. Man findet in beiden Papieren neben kürzeren Fasern auch zahlreiche von 8 bis 10 mm Länge, während Holzzellstoffpapiere Fasern von höchstens 5 mm Länge enthalten können. Ob äusser Lumpenfasern auch Holzzellstofffasern in den Papieren enthalten sind, kann nur durch mikroskopische Prüfung er mittelt werden. 3327. Frage: Vor zwei Jahren erwarb ich eine Papierwaaren- fabrik. In den Kauf-Vertrag wurde folgender Satz aufgenommen: »Herr A. verpflichtet sich, in X. kein Fabrikgeschäft dieser Branche zu betreiben«. Der Verkäufer des Geschäfts A. blieb am Orte wohnen und behielt ein von ihm in einem andern Lokale betriebenes Detail- Papier- und Galanterie-Waarengeschäft bei. Trotz obiger Verpflichtung liefert er Papierwaaren, wie Düten, Zigarrenbeutel usw., bedruckt mit Angabe seiner Firma auf den Waaren. Hierdurch wird der Anschein erweckt, als ob er selbst der Hersteller sei. Es scheint mir, dass diese Firmen-Angabe nicht nur gegen das Gesetz gegen den un lauteren Wettbewerb verstösst, sondern auch eine Verletzung meiner vertragsmässigen Rechte enthält. Es ist gestattet, dass Händler auf von ihnen feilgehaltene Waaren, wie Mappen, Briefbogen usw., ihre Firma anbringen lassen; es wird niemand hieraus den Schluss ziehen, dass der Verkäufer auch der Anfertiger der Sachen sein müsse, doch haben sich, soweit mir erinnerlich, Buchdrucker-Vereine im Rhein land erfolgreich dagegen aufgelehnt, dass Papierhändler auf von ihnen gelieferte Drucksachen ihre Firma aufdrucken lassen. Bei Papier waaren wird aber noch mehr als bei einfachen Druckarbeiten durch Firmen-Angabe der Anschein hervorgerufen, dass der auf den Waaren an der dafür üblichen Stelle Genannte auch der Hersteller derselben sei, da ein anderweitiger Brauch kaum eingeführt sein dürfte. Ich empfinde in dem Verfahren meines Vorgängers eine erhebliche Schädigung und möchte wissen, in welcher Weise ich gegen ihn vorgehen kann. Muss ich gestatten, dass die erwähnten Waaren mit dem bemängelten Firmen-Aufdruck auch ferner in den Verkehr ge bracht werden, oder lässt sich dies auf gesetzüchem Wege verhindern? Antwort: A. hat die von ihm vertragsmässig übernommene Pflicht, in X. keine Papierwaarenfabrik zu betreiben, nicht verletzt. Es fragt sich nur, ob er sich unlauteren Wettbewerbs schuldig macht. Wir glauben, nein. Wie aus häufiger Aus sprache in der Papier-Zeitung unter »Druckfirma auf Düten« hervorging, ist es vielfach üblich, dass Papierhändler, die keine Druckerei haben, von ihnen gelieferte bedruckte Ein schlagpapiere, Düten, Rechnungen und Einladungskarten mit ihrer Firma versehen. Infolge dieses verbreiteten Brauches sieht das Publikum in solcher Firmen-Angabe, wenn die Worte »gedruckt bei« oder dergleichen fehlen, keinen Hinweis auf einen eigenen Druckerei-Betrieb. 3328. Frage: Im Ausland wurde uns ein blaues Beklebepapier zur Verfügung gestellt. Unser Kunde hatte bei uns eine Probe von 1000 kg in den Formaten 28X191/2 cm und 28x1512 cm, 28 29 g/qm schwer, nach dem anliegenden Muster 1 bestellt. Wir lieferten diese Probe nach dem anliegenden Muster 2. Darauf schrieb uns der Kunde den in Kopie beiliegenden Brief vom 7. November. Auf unsere Antwort, Kopie 2, hielt derselbe nach Kopie 3 die Dispositionsstellung aufrecht. Das Papier dient zum Bekleben von Strohkartons und Schrenzpappenkartons, die roh über einem Pflock geformt werden. Es müsste nach der, unserer Ansicht nach, vorhandenen gleichen Festigkeit die Lieferung so gut wie die Vorlage diesem Zwecke dienen. Was ist Ihre Ansicht? Antwort: Das gelieferte Papier ist an Stoff besser als die Vorlage und übertrifft diese auch an Festigkeit in der Maschinenrichtung gemessen. Die Festigkeit der Lieferung quer zur Maschinenrichtung gemessen ist gleich der ebenso gemessenen Festigkeit des Vorlagepapiers, soweit man durch Prüfung von Hand beurtheilen kann. Zur Verfügungstellung der Lieferung liegt kein Grund vor. Von so dünnem holzschliff haltigem Papier kann man keine besondere Festigkeit verlangen. 3329. Frage: Eine Papierfabrik bot mir einen Stoff wie bei folgende Probe B an, ich verkaufte nach dieser Probe grössere Posten und versicherte meinen Kunden, dass der Stoff in Zähigkeit nach Probe geliefert würde. Ich bestellte das Papier genau nach Probe, mein Lieferant sandte mir eine Sorte wie Probe D, die in Zähigkeit dem Bestellmuster in keiner Weise entspricht. Durch die verzögerte Lieferung der Papierfabrik und durch das stete Drängen meiner Kunden war ich gezwungen, den Stoff sofort zu verarbeiten, es blieb mir also keine Zeit, die Waare einer genauen Prüfung zu unterziehen. Bei der Verarbeitung erwies sich das Papier als sehr mürbe. Ich brachte eine dementsprechende Reklamation bei meinem Lieferanten vor mit dem Hinweis, die weiteren Lieferungen in einer besseren Beschaffenheit herzustellen. Es blieb mir keine Zeit, bei einer etwaigen Zurverfügungstellung des Papiers auf Ersatzwaare zu warten. Nachdem ich die fertige Waare meinen Kunden zugetheilt hatte, erklärten mir diese: »die Waare ist nicht zu gebrauchen, sie platzt, sobald sie in Gebrauch genommen wird, ich muss Ihnen solche zur Verfügung stellen«. Ich habe dadurch einen nachweisbaren Schaden von 997 M. 31 Pf. und belastete meinen Lieferanten für die Hälfte dieses Betrages, d. i. 498 M. Mein Lieferant weigert sich, diesen Betrag zu vergüten, obschon ich ihm anbot, die nicht brauchbare fertige Waare an ihn abzurichten. Er bot mir eine Vergütung von 110 M. an. Ich bitte um Ihr Urtheil, ob ich auf meinem Ansinnen beharren kann. Antwort: Die erwähnten Muster lagen nicht bei: die Frage lässt sich aber beantworten, auch ohne die Muster zu sehen, denn die liefernde Firma scheint selbst anerkannt zu haben, dass die Lieferung nicht probegemäss war, sonst hätte sie nicht HO M. Nachlass angeboten. Es handelt sich nur darum, ob Lieferer nach Handelsrecht die Pflicht hat, Schaden ersatz zu leisten. Unseres Erachtens ist dies nicht der Fall, denn Fragesteller hat es versäumt, sofort nach Erhalt der Waare dieselbe zu prüfen und zu beanstanden, er hat das Papier verarbeitet, kann es also dem Lieferer nicht mehr in brauchbarem Zustande zurückgeben. Die Festigkeit des Papiers hätte sich auch ohne Verarbeitung oder durch Verarbeitung einer kleinen Probe ermitteln lassen. Wir glauben, dass Frage steller gut daran thun wird, den ihn angebotenen Nachlass von 110 M. anzunehmen und gerichtliche Schritte zu unterlassen. 3330. Frage: Ein Abschluss lautet wörtlich auf ca. 40 Waggon Holzschliff. Müssen genau 40 Waggon abgenommen werden, oder wie gross ist der Spielraum nach oben und unten? Antwort: Der Käufer hat unserer Ansicht nach den Vertrag erfüllt, wenn er 39 volle Ladungen nimmt. Für den Spielraum, den das Wort circa gestattet, giebt es keine Vor schrift. Der Richter könnte denselben danach bemessen, was etwa bei früheren Lieferungen darunter verstanden wurde. 3331. Frage: Ich trat am 1. Juli mit 1/4jähriger Kündigung bei der Firma A. ein. Hat dieselbe nun das Recht, mir am 1. November zum 1. Februar zu kündigen, oder brauche ich die Kündigung erst ab 1. Januar für 1. April anzunehmen? Antwort: Kündigung am 1. November zum 1. Februar ist laut Vertrag zulässig. 3332. Frage: Wie wird beiliegend bemusterte Pappe bezeichnet, und aus welchen Stoffen wird dieselbe gearbeitet? Antwort: Die Waare wird als Glace-Pappe bezeichnet. Braune Pappe (anscheinend aus einem Gemisch von gekochtem Stroh und Altpapier hergestellt) ist mit weiss gestrichenem, scharf geglättetem Papier beklebt. Verantwortlicher Redakteur Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuachriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druak von ▲. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 2*. Papier von Sieler * Vogel, Berlin, Lelpaig und Hamburg Hierzu ein« Beilage von Hebert Dietrich, Merseburg a. Saale