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Allgemeine Vorschriften für die Errichtung gewerblicher Anlagen hat das Berliner Polizei - Präsidium aufgestellt, welche besonders bei Neubauten für gewerbliche Zwecke von vornherein zu beachten sind. Die Arbeitsräume sind ausgiebig, aber zugfrei, durch Luftzutritt- Oeffnungen am Fussboden und durch bewegliche Kippfenster, die von unten leicht und sicher festzustellen sein müssen oder durch eingemauerte gutziehende Luftkamine zu entlüften. In Räumen, wo Staub, üble Dünste und schädliche Gase sich in erheblichem Maasse entwickeln, sind in unmittelbarer Nähe ihrer Entstehung mechanisch betriebene und geräuschlos arbeitende Absauge-Vorrichtungen an zubringen. Die abgesaugten Stofle dürfen die Nachbarschaft nicht belästigen und nicht in die Arbeitsräume zurück gelangen können. Die Arbeitsräume sind mit Heizkörpern zu versehen, welche die Arbeiter nicht durch strahlende Wärme belästigen, sie müssen staub frei gehalten werden und mit Vorrichtungen zur Anfeuchtung der erwärmten Luft ausgestattet sein. Die Arbeitsräume müssen durch direktes Tageslicht und bei Dunkelheit durch künstliche Beleuchtung so gut erhellt sein, dass sämmtliche Arbeiten ohne Schädigung der Augen oder Sicherheit bei Bedienung der Maschinen usw. ausgeführt werden können, und die Arbeiter gegen Wärmestrahlung der Be leuchtungskörper geschützt sind. Wasch-, Umkleide-, Bade- und Speiseräume, Aborte, Flure, Treppen, Höfe, Zu- und Eingänge müssen stets genügend beleuchtet sein. Die Normal-Unfallverhütungs-Vor- Schriften sowie diejenigen der zuständigen Berufsgenossensehaften sind gewissenhaft zu befolgen. In solchen Räumen, wo beim Betriebe Flüssigkeiten in grösseren Mengen auf den Fussboden gelangen, ist der letztere aus undurchlässigem Material herzustellen und mit Gefälle nach einer Abflussrinne oder dergleichen zu versehen, damit nirgends Nässe stehen bleiben kann; Arbeitsstellen, an welchen Arbeiter dauernd beschäftigt werden, sind mit Lattenrosten zu versehen. Gas-, Petroleum-, Benzin- oder dergleichen Verbrennungsmotoren sind durch dichte Wände von den Arbeitsräumen zu trennen und diese Motor- Räume kräftig zu entlüften. Die Durchführung von Antriebsriemen durch die Trennungswände nach den Arbeitsstätten ist thunlichst zu vermeiden. In jedem Stockwerk muss den Arbeitern gutes frisches Trinkwasser in reichlicher Menge jederzeit zu Gebote stehen. Für je fünf Personen muss mindestens eine Waschgelegenheit mit fliessendem Wasser, an zugfreien hellen Orten in möglichster Nähe der Arbeitsstellen, nach Geschlechtern getrennt, vorhanden sein, ebenso verschliessbare Kleidungsschränke, thunlichst mit Einzel behältern in solcher Grösse und Anzahl, dass sämmtliche Arbeiter abzulegende Kleidungsstücke, Werthgegenstände und Mundvorräthe sicher und vor Staub geschützt aufbewahren können. Für grössere Anlagen sind besondere, nach Geschlechtern getrennte, helle und geheizte Wasch- und Ankleideräume, welche den vorgenannten An forderungen genügen, anzulegen, in denen mindestens der fünfte Theil aller Leute sich umkleiden und waschen kann. Für Betriebe, wo die Arbeiter sich nach Beendigung der Arbeit einer weiter gehenden körperlichen Reinigung unterziehen müssen, ist die Ein richtung von Brausebädern mit temperirtem Wasser in geschütztem, gut erleuchtetem und im Winter geheizten Raume erforderlich und für je 30 Personen mindestens eine Zelle vorzusehen. Die Abort- Anlagen müssen nach Geschlechtern getrennt und thunlichst in jedem Stockwerk ohne Erkältungsgefahr zu erreichen, gut gelüftet und er leuchtet sein; wenn sie von den Arbeitsräumen aus zugängig sind, muss ein abgeschlossener und gelüfteter Raum vorhanden sein. Für je 26 Personen ist mindestens ein Sitz mit kräftiger Wasserspülung und hinreichender Beleuchtung, in abgetrennter verschliessbarer Einzelzelle und für Männer ausserdem ein Pissoir vorzusehen. Die Thüren der Zellen sind mit Schlössern und Innenriegeln, sowie mit äusseren Aufschriften »Für Männer« oder »Für Frauen« zu versehen. Sofern die Arbeiter über Mittag die Betriebsstätte nicht verlassen, sind im Ankleideraum oder an zugfreien hellen Orten, möglichst ab seits vom Betriebe, Tische und Sitzgelegenheiten in der erforderlichen Anzahl, sowie Speisewärmvorrichtungen vorzusehen. Für grössere Betriebe sind besondere, nach Geschlechtern getrennte, im Winter geheizte Speiseräume anzuweisen, welche den vorstehenden An ordnungen genügen. Die besonderen Ankleide- und Speiseräume können auch den jugendlichen Arbeitern während der Pausen als Aufenthaltsortiangewiesen werden. B. Leipziger Gutenberg-Haus, H W, 0. Sperling in Leipzig Maschinen-Fabrik für Maschinen der Druck- n. Papierverarbeitungs-Industrie Fabrikation von Gummi-Walzen aller Art. Wellpapier- und Wellpappen-Werke. 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