Volltext Seite (XML)
Nr. 101 PAPIER-ZEITUNG 3749 Schriftlicher Vertrag Bei allen unseren Verkäufen auf der Reise bedienen sich unsere Reisenden des hier beigefügten Kommissions-Scheines, welcher von dem Besteller unterzeichnet wird. Trotz aller schriftlichen Verein barungen sind wir leider genöthigt, ausserordentlich oft Klage gegen die Besteller auf entgangenen Verdienst einzureichen, weil sie uns durch Nichteinsendung der erforderlichen Unterlagen an der Aus führung der Aufträge hindern. Im Laufe des Prozesses versuchen die Verklagten auf jede mögliche Art sich ihren Verpflichtungen zu entziehen und bringen die unglaublichsten Einwendungen vor. In folgedessen werden oft zahlreiche Zeugen, Sachverständige usw. ver nommen, sodass die Prozesse meist monatelang, oft ein bis zwei Jahre dauern. Nachdem der Besteller auf dem Kommissionsschein unterzeichnet hat: »Andere Vereinbarungen, als hier niedergeschrieben, eventuell mündliche, sind nicht getroffen worden; dieselben haben nur in schrift licher Form Giltigkeit«, erscheint es uns unklar, wie der Richter in ein zelnen Fällen die Einreden für begründet halten kann. Unseres Er achtens müsste das Gericht dem Verklagten rundweg erklären, dass nur der Kommissionsschein und keinerlei mündliche Vereinbarung giltig sei. Durch die Unterschrift des Auftraggebers ist doch ein Vertrag zustande gekommen, und der Besteller musste wissen, was er unterzeichnet. Da sich die Entschädigungsklagen in der besagten Weise erschreckend vermehren, und die Einreichung derselben uns thatsäch- lich sehr unangenehm ist, wir anderseits aber nicht jährlich Tausende von Mark durch nutzlose Verausgabung von Reisespesen usw. ver lieren können, so bitten wir Sie, die Sache zur öffentlichen Kenntniss zu bringen und Rath zu ertheilen, wie man dem erwähnten Missstand abhelfen kann, insbesondere wie es sich ermöglichen liesse, das Ge richt zu überzeugen, dass einzig und allein der vom Besteller unter zeichnete Bestellschein giltig ist. AnsiehMarten-Fabrik Ein schriftliches Abkommen deckt nicht immer alle vor kommenden Zwischenfälle nnd muss häufig durch Zeugen-Aus- sagen und Gewohnheitsrecht ergänzt werden. Es kommt sogar vor, dass der Acceptant eines Wechsels nicht zur Zahlung ver- urtheilt wird. Auch kann jedes schriftliche Abkommen durch nachherige mündliche oder schriftliche Abreden Aenderungen erfahren. Im bürgerlichen Gesetze sind Fälle angeführt, in denen Verträge angefochten werden können. Der Richter hat deshalb die Pflicht, beide Theile anzuhören und allen Um ständen Rechnung zu tragen. Da unsere Richter durchaus unabhängig urtheilen und sich keinerlei Beeinflussung gefallen lassen, so kann man nur durch verständige Vertretung seiner Sache etwas erreichen. Der Einsender, dem wir diese Antwort mittheilten, wünscht Aussprache. Red. Unlauterer Wettbewerb R. Sch. betreibt in Stettin, Schulzenstrasse 13/14, eine Papier- und Schreibwaarenhandlung. Im August 1901 liess er durch einen Boten gedruckte Extrablätter austragen, in welchen ausgeführt wird, dass er die Waaren 20 pCt. billiger als die Konkurrem abgebe. 0. T., der in der Langbrückstrasse in Stettin ein gleiches Geschäft betreibt, erhielt auch ein solches Extrablatt und machte, um die Richtig keit der Angaben des Sch. zu prüfen, theils durch seinen Lehrling, theils persönlich mehrere Einkäufe bei Sch. Der Lehrling kaufte ein Stahllineal, wofür er 1 M. 50 Pf bezahlen musste. In dem Geschäft des Klägers wird das gleiche Lineal für 1 M. 25 Pf. verkauft. Ferner kaufte der Lehrling eine Flasche Tinte für 50 Pf., welchen Preis man auch im Geschäft des Klägers für dieselbe Tinte zahlt. Kläger selbst entnahm einen Bleistift, wovon das Dutzend 90 Pf. kosten sollte. Im Geschäft des Klägers kostet das Dutzend solcher Bleistifte 1 M. Für ein Kontobuch bezahlte der Kläger 65 Pf. Dasselbe Kontobuch wird beim Kläger mit 70 Pf. bezahlt. Infolgedessen verklagte T. den Sch. wegen unlauteren Wett bewerbs, und das Schöffengericht in Stettin verurtheilte den Ange klagten wegen Vergehens gegen § 4 des G. z B. d. unlauteren Wett bewerbs zu 30 M. Geldstrafe und zur Tragung der Kosten. Die Urtheils-Begründung lautet: Mag auch die Behauptung des Angeklag en, dass sein Bruder beim Verkauf der Tinte die 20 pCt. abzuziehen vergessen habe, richtig sein, so geht doch aus den übrigen Fällen mit Sicherheit hervor, dass es dem Angeklagten mit der in dem Extrablatt ver sprochenen um 20 pCt. billigeren Preisbemessung garnicht Ernst ge wesen ist, zumal er bei der Verschiedenheit der Preise in den ein zelnen Geschäften zu einer genauen Berechnung der billigeren Preise kaum in der Lage war, dass er diese Angaben vielmehr nur zu dem Zwecke gemacht hat, um seine Kundschaft auf Kosten seiner Kon kurrenten zu vergrössern. Es war hiernach festzustellen, dass der Angeklagte im August 1901 zu Stettin in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in einer öffent lichen Mittheiking über die Preisbemessung von Waaren wissentlich unwahre Angaben thatsächlicher Art gemacht hat Milchhändler als Ansichtskarten-Verkäufer. Bekanntlich herrscht zur Zeit in Berlin ein sogenannter Milchkrieg. Die Milch händler wollen die von den Milchbauern geforderten höheren Preise nicht bezahlen, daher haben die Milchbauern in Berlin eine grosse Anzahl Verkaufsläden errichtet. Da jedoch das Publikum lieber bei den Milchhändlern kauft, ist der Absatz der Läden der Milchbanern gering, und um die hohen Miethen einigermaassen herauszuwirthschaften, sollen in diesen Läden jetzt auch andere Waaren feilgeboten werden, in erster Linie Ansichts-Postkarten, ferner Gelegenheitswaaren, z. B. Neujahrs karten zum kommenden Jahreswechsel. Probenschau Unter dieser Ueberschrift werden alle von Beziehern der Papier-Zeitung eingesandten Muster von Erzeugnissen des Papier- und Schreibwaaren-Faches die Neues oder Bemerkenswerthes bieten, kostenfrei beschrieben Klammer-Verschluss für Versandhüllen von Ernst Mayer, Brief hüllenfabrik in Heilbronn. In der Beschreibung dieses Ver schlusses in Nr. 96 wurde gesagt, dass er am Dütenrand be festigt sei. Da nach den übereinstimmenden Aeusserungen der dem Verein deutscher Briefumschlagfabrikanten angehörenden Firmen unter der Bezeichnung »Düten« Versandhüllen ohne Klappe zu verstehen sind, so berichtigen wir auf Wunsch obige Angabe dahin, dass der Verschluss vorzugsweise für Versand hüllen mit Klappe, nicht für Düten, bestimmt ist. Locher von F. Soennecken's Verlag in Bonn, Berlin, Leipzig und Wien. Zwei neue Bauarten werden soeben auf den Markt gebracht, deren erste einem älteren Locher derselben Firma sehr ähnlich ist. Während der ältere Locher aus Eisenguss bestand und etwa 600 g wog, ist die neue Bauart aus Stahl blech hergestellt und wiegt mit Holzplatte nur etwa 370 g. Wie aus dem ersten Bilde ersichtlich, hat er verstellbaren Anschlag, und die Holzplatte ist zu einer Mulde ausgebildet, welche die Papier späne aufnimmt. Der Locher wird in drei Ausführungen ge liefert, 1. auf Holzfuss mit Mulde und verstellbarem Anschlag, 2. auf Holzfuss mit Mulde, aber ohne Anschlag, 3. ohne Holzfuss und ohne Anschlag. Der im zweiten Bild gezeigte Locher ist zum Lochen von Preislisten und anderen grösseren Schrift stücken und Drucksachen be stimmt. Er hat drei Lochstanzen, die auf einer Schiene verstellbar angeordnet sind. Auch die Hebelarme sind durch eine kräftige eiserne Stange mit einander verbunden, sodass man alle drei Stanzen mit einer Bewegung niederdrücken kann. Jede der drei Stanzen lässt sich nach Lösen einer Stellschraube auf der Gleitstange beliebig verschieben. Man kann auch die durch die Hebelarme geführte Stange entfernen und jede Stanze einzeln oder zwei derselben gleichzeitig bethätigen. Um sichere Einstellung der Stanzen auf eine bestimmte Loch weite zu ermöglichen, ist eine Metallschiene mit Millimeter- theilung vor den Stanzen angeordnet. Die Eichenholz - Unter lage des Loches ist in der Linie der Löcher zu einer Mulde ausgehöhlt, welche die fallenden Papierschnitzel aufnimmt. Die Ausstattung ist sehr gut und sorgfältig. Die Eichenholzplatte ist hellgelb naturpolirt, die Metallbesohläge sowie die Gleit staugen sind stark vernickelt, die 'gegossenen Theile theils glänzend schwarz lackirt, theils vernickelt.