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Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt 3300. Frage: leb exportire Papiere, Papierwaaren usw. nach überseeischen Ländern. Für solche Artikel, für welche ich keine festen Abschlüsse habe, besonders für solche, welche Preisschwankungen unterworfen sind, pflege ich bei den Fabri kanten erst die Preise zu erfragen. Am 7. Juni stellte ich an eine Strohpappenfabrik die Anfrage, zu welchem Preise man mir 8000 kg Strohpappen und bis wann liefern könne Man ertheilte mir unter dem 10. Juni die prompte Antwort, zum Preise von . . M. die 50 kg, die Lieferung könne in 10—14 Tagen nach definitiver Ertheilung der Ordre erfolgen. Von einem Vorbehalt irgend welcher Art war keine Rede Dieser Brief kam am 12. Juni bei mir an, und am 13. Juni bestellte ich bei der frag lichen Fabrik das oben genannte Quantum Strobpappen. Zu meinem grossen Erstaunen empfing ich dann unter dem 14. Juni von der Fabrik die Nachricht, die Preise der Stroh- pappen seien um eine Mark höher, und die frühere Mittheilung sei irrthümlich. Man ersuchte mich, den Auftrag zum höhern Preise von . . M. per Ztr. zu bestätigen. Ich antwortete hierauf am 15. Juni, dass ich auf Lieferung zum ursprünglichen Preise bestünde, nicht nur, weil mir der Preis ohne jeden Vorbehalt so normirt worden sei, sondern auch weil ich meinem über seeischen Kunden, für den ich die Strohpappen anzukaufen habe, bereits entsprechende Miltheilung gemacht hätte. Der Fabrikant weigert sich nun den Auftrag zum niedrigeren Preise auszuführen, und auf meine Klagedrohung schreibt er, ich hätte wissen müssen, dass die Preise inzwischen in die Höhe gegangen seien, und ich hätte sehen müssen, dass es ein Irrthum sei. Hiergegen habe ich zu bemerken, dass ich durch aus kein regelmässiger Händler in Strohpappen bin, sondern nur gelegentliche Aufträge für meine überseeische Kundschaft in diesem Artikel ausführe. Die letzte Offerte vom 18. März, die ich von demselben Fabrikanten hatte, lautete übrigens auch auf . . M. die 50 kg, wie die angeblich irrthümliche. Da ein Preisunterschied von der Fabrik inzwischen nicht gemeldet worden ist, sondern man mir unter dem 14. Juni denselben Preis stellte, so verstehe ich nicht, mit welchem Recht der Fabrikant die Lieferung ablehnt. Habe ich nach Ihrer Ansicht ein Recht auf Lieferung zum ursprünglich angebotenen Preise ? Der Strohpappen-Fabrikant schreibt über dieselbe An gelegenheit Folgendes: Die Grosshandlung X. ersuchte uns unterm 7. Juni um Offerte für 8000 kg dicke Strohpappen, und wir offerirten unterm 10. Juni irr- thümlich diese zum Preise der dünnen in einem Guss auf der Maschine herzustellenden Strohkartons von . . M. der Ztr., wohingegen der richtige Preis um eine Mark höher hätte gestellt werden müssen. Dieses von uns gemachte Versehen wurde erst hier entdeckt, nachdem der Auftrag eingelaufen, jedoch noch nicht angenommen war. Wir sind nun der Meinung, dass dem Besteller das hier gemachte Ver sehen bei Erhalt unserer Offerte auffallen musste, da wir der ge nannten Firma unterm 18. März rohe, dünne Strohkartons zu demselben Preise von . . M. per Ztr. offerirten, welche Offerte Annahme fand. Seit März sind aber die Preise für Strohpappen, wie allseitig bekannt, keineswegs zurückgegangen, ebenso ist der Mehrpreis für die dicken Strohpappen, welche bekanntlich aus mehreren zusammengeklebten Bogen bestehen, stets 1 M. per Ztr., und Besteller musste erwarten, dass die gewünschten dicken Strohpappen per Ztr. 1 M. mehr kosten. Wir bitten Sie nun um Ihre Entscheidung, ob wir unter diesen Umständen die verlangten dicken Strohpappen zu dem irrthümlich gestellten billigeren Preise liefern müssen. Antwort: Ein Kaufvertrag war zustande gekommen, als der Fabrikant den Annahme-Brief vom 13. Juni erhielt. Bis zum Empfang dieses Briefes konnte er die ursprüngliche Preis stellung ändern. Die Ausführung des Fabrikanten, Besteller hätte als erfahrener Händler erkennen müssen, dass die erste Preisstellung irrthümlich war, erscheint nicht zutreffend. Da der Fabrikant schon am 18. März Pappen zu demselben niedrigeren Preise angeboten hatte wie am 10. Juni, und die Erhöhung um 1 M. nicht wesentlich von der ersten Preisstellung abweicht, so konnte der Besteller keinen Irrthum voraussetzen. Da Besteller nur ausnahmsweise mit Strobpappen Geschäfte macht, so kann man nicht voraussetzen oder verlangen, dass er die Herstellungsweise genau kennt, besonders nicht, dass die be stellten dicken Pappen zusammengeklebt sind. Der Fabrikant hatte die Annahme seines Angebots schon in Händen, der Kauf war also abgeschlossen, ehe er sein Angebot um 1 M. die 100 kg erhöhte, er muss die Folgen seines Versehens tragen und zum ursprünglichen niedrigeren Preis liefern. 3301. Fraga: Ich hatte eine Differenz mit einer Fabrik, handels- gerichtlich eingetragenen Dopppelfirma, verklagte dieselbe, und sie wurde kostenfallig verurtheilt, den Betrag zu zahlen. Der Prozess schwebte ein Jahr. Mein Rechtsanwalt liess das Urtheil vollstrecken, doch scheiterte die Sache daran, dass im August d. Js. die Firma gelöscht wurde, weil die Inhaber inzwischen eine G. m. b. H. gebildet haben. Mein Anwalt schreibt, er müsse gegen die beiden verantwort lichen früheren Inhaber den Prozess von Neuem beginnen, da die selben sich weigern zu zahlen, und eine Vollstreckung unmöglich sei. Kann das nicht auf einem rascheren Wege erledigt werden als durch eine neue Klage? Es wäre doch traurig, wenn durch solche einfache Verschiebung das erste Urtheil völlig werthlos wäre mit Ausnahme der Ersparung der Beweisaufnahme. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Der Rechtsanwalt hat Recht. Wird eine Einzelfirma ver urtheilt, und ist sie zur Zeit der Vollstreckung schon gelöscht, so kann der Gläubiger auf Grund einer handelsgerichtlichen Bescheinigung darüber, wer zur Zeit der Klagezustellung In haber der Firma gewesen, die Vollstreckungsklausel auf den Inhaber um schreiben und gegen ihn das Ürtheil vollstrecken lassen. Dieses Mittel versagt, wenn eine aus mehreren Personen bestehende Firma verklagt ist, weil eine Handels-Gesellschaft und deren Gesellschafter als verschiedene Rechtspersönlich keiten gelten. Fragesteller muss gegen die Inhaber der ge löschten Firma seine Forderung mit Zinsen und auch die bis jetzt entstandenen Kosten einklagen. Deshalb ist es räthlich, von vornherein äusser der Gesellschaft auch die Gesellschafter zu verklagen. Ist eine Einzelfirma die Schuldnerin, so thut man gnt, nicht diese, sondern den Inhaber zu verklagen. Also: Klage des . . . gegen die Handelsgesellschaft B. & C. und deren Gesellschafter: 1. den Kaufmann A. in O , 2. den Inge nieur D. in H. Antrag: die drei Beklagten als Gesammt- Schuldner zu verurtheilen. mir ... zu zahlen. Klage gegen den Kaufmann X. in B., alleinigen Inhaber der Firma F. L. 3302. Frage: Bin ich gezwungen, eine Drucksache (ohne Firma druck, welche sich jederzeit anderweitig verkaufen lässt) nach 13/4 Jahren, ohne in der Zwischenzeit einmal aufgefordert worden zu sein, noch abzunehmen? Antwort: Man ist der Annahmepflicht einer gekauften Waare, falls kein Fixgeschäft vorliegt, nur dann enthoben, wenn man den säumigen Lieferer unter Gewährung einer an gemessenen Nachfrist erfolglos zur Lieferung aufgefordert hat. 3303. Frage: Ich habe bei einer Fabrik zwei grössere An fertigungen Papier nach Muster A in Qualität und Satinage be stellt mit dem Bemerken, die Waare sei für Behörden bestimmt, und ich könnte sie nur wie Muster A gebrauchen, minderwerthige Waare hätte für mich keinen Werth. Die Fabrik sendet nach beiliegenden zwei Mustern B die Waare, die mir als minderwerthig nicht ab genommen wird. Farbe und Stärke des Papiers seien gut, Qualität und Satinage seien geringer. Ich bitte um Ihr Gutachten. Antwort: B ist um ein geringes weniger glatt als A, der Unterschied ist aber so unbedeutend, dass er zur Annahme weigerung nicht berechtigt- An Stoff und Festigkeit ist die Lieferung ebenso gut wie die Vorlage. Der weniger harte Griff rührt daher, dass das gelieferte Papier nur halb so dick ist, wie das Muster. Zurückweisung der Waare ist nicht gerechtfertigt. 3304. Frage: Wir meldeten vor etwa Jahresfrist zwei Schachtel- Verschlüsse zum Gebrauchsmusterschutz in Oesterreich durch einen Patentanwalt an und bezahlten in beiden Fällen die von dem selben verlangten Gebühren im Betrage von 204 M. 20 Pf. Nun wurden aber unsere beiden Anmeldungen, weil schon ähnliches be steht, abgewiesen. Unser Anwalt hat dann nochmals mit der öster reichischen Behörde korrespondirt, ohne etwas zu erreichen. Welche Gebühren kann der Anwalt inklusive aller Spesen, für Zeichnungen usw. für die beiden Musterschutz-Anmeldungen in Oesterreich ver langen, wenn beide Anträge, da schon ähnliches besteht, abgewiesen werden? Welche Spesen kann derselbe berechnen, sofern er noch eine Erwiderung auf den bereits von anderer Seite eingetragenen Musterschutz ausarbeitet? Wieviel muss der betreffende Anwalt an uns von der bereite bezahlten Summe wieder zurückerstatten? Antwort: Das deutsche Patentanwalts-Gesetz schreibt den Patentanwälten keine festen Sätze vor, die sie bei Berechnung ihrer Entlohnung für die verschiedenen Arbeiten einhalten müssten. Mit einer Gebrauchsmuster - Anmeldung kann der Patentanwalt viel, bei der anderen wenig Arbeit haben, und falls nichts vereinbart ist, darf er für seine Mühe angemessene Entschädigung verlangen. Was angemessen ist, muss in jedem Fall beurtheilt werden. Die Arbeit des Anwalts ist nicht ge ringer, wenn das Gesuch um die Ertheilung eines Schutzrechts abgewiesen wird.