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3600 rAPIER ZEITUNG Nr. 97 dortige Papierfabrikation; diese sei in steigendem Maasse auf den Bezug von Holz aus Canada angewiesen; in Canada gehe man aber damit um, auf Holz einen Ausfuhrzoll zu legen. Der auswärtige Handel mit den unter Nr. 656 bis 658 fallenden Papieren hat sich in den letzten zehn Jahren in der aus der An lage 33 ersichtlichen Weise gestaltet. (Diese Tabelle wird demnächst in der P.-Z. abgedruckt. Red.) Zu dem dort aufgeführten »nicht besonders genannten« Papier gehören äusser Kartonpapier und Pergamentpapier auch das unter Nr. 660 des Entwurfs fallende durchschlagene oder mit eingepressten Mustern versehene Papier sowie die unter Nr. 655 des Entwurfs fallen den gefärbten Pappen und Malerpappe. In Nr. 656 des Entwurfs ist für gelbes Strohpapier im Zusammen hang mit den für Strohstoff und Strohpappe eingestellten Sätzen von 1 M. 25 Pf. und 1 M. 50 Pf. die Erhöhung des bestehenden Satzes von 1 M. auf 1 M. 50 Pf. vorgeschlagen. Der Satz von 1 M. 50 Pf. ist auch auf ein- oder beidseitig glattes Strohpapier anwendbar, das zur Zeit tarifmässig mit 6, vertragsmässig mit 3 M. zollpflichtig ist. Die vom Verein deutscher Papierfabrikanten beantragte Zollerhöhung auf 4 M. erscheint in keiner Weise begründet. Nach der Handels statistik beträgt der Werth nur 14 M. für 1 dz, und die an sich nicht bedeutende Einfuhr bleibt weit hinter der Ausfuhr zurück. Die Aus scheidung des ganz groben grauen Löschpapiers aus Nr. 656 und seine Belassung beim gegenwärtigen Satz von 1 M. empfiehlt sich nicht theils wegen der Gleichwerthigkeit der beiden Papiersorten, theils wegen der in Russland und Oesterreich-Ungarn bestehenden Ausfuhr zölle auf Hadern. Das in Nr. 657 mit einem Satze von 4 M. veranschlagte in der Masse gefärbte gemeine Packpapier, auch auf einer Seite glatt, wird zur Zeit ungeglättet tarifmässig mit 4, vertragsmässig mit 3 M., auf einer Seite glatt tarifmässig mit 6, vertragsmässig mit 8 M. für 1 dz verzollt. Der in den Entwurf eingestellte Satz von 4 M. bedeutet gegenüber dem bestehenden tarifmässigen Satze für ungeglättetes Pack papier die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes, wobei aber die für Holzstoff in Aussicht genommene Zollerhöhung von 1 auf 1 M. 25 Pf. in Betracht kommt, und für geglättetes eine Herabsetzung um 2 M. Für die Beschränkung des Satzes von 4 M. auf graues Schrenzpapier, wie vom Verein deutscher Papierfabrikanten beantragt wurde, liegt kein Grund vor. Dieser Satz erscheint auch für braunes Holzpapier und anderes in der Masse gefärbtes gemeines Packpapier vollkommen ausreichend. Die Einfuhr von ungeglättetem Packpapier war bisher an sich und gegenüber der grossen Ausfuhr unbedeutend; geglättetes Packpapier kam in ziemlich erheblichen Mengen zur Ein fuhr, diese wurde aber von der Ausfuhr weit übertroffen. In der Handelsstatistik für 1900 ist der Durchschnittswerth des ungeglätteten Packpapiers mit 24 M., derjenige für geglättetes Packpapier mit 38 M. für 1 dz angegeben. Unter gemeinem Packpapier im Sinne der Nr. 657 wird solches verstanden, das ganz oder zum grössten Theil aus mechanisch bereitetem Holzstoff hergestellt ist, mithin beim Betupfen mit der oben genannten Di-Lösung eine dunkle Färbung annimmt und eine unreine Farbe hat. Diese Merkmale gewähren in Verbindung mit der Bedingung, dass das Packpapier in der Masse gefärbt sein muss und nur auf einer Seite glatt sein darf, die Sicher heit, dass der Satz von 4 M. auf das billigste Packpapier beschränkt bleibt. Auch gegen die Anwendung der Di-Lösung bestehen im vor liegenden Falle keine Bedenken, weil die nach Nr. 657 bedingten Eigenschaften nur dem ganz oder zum grössten Theil aus Holzschliff bestehenden Packpapier eigenthümlich sind und dem Packpapier nicht durch einen blossen Zusatz von diesem Halbstoff gegeben werden können; zudem muss das Betupfen mit dem Reagens eine dunkle Färbung hervorbringen, während Packpapier, welches Holzschliff in geringerer Menge enthält, nur eine rothbraune Färbung zeigt, die je nach dem Maasse der Beimischung heller oder dunkler ist Das unter Nr. 658 fallende Papier, das auch in der Masse gefärbt sein kann, unterliegt nach dem geltenden Zolltarif, abgesehen vom Packpapier, über dessen gegenwärtige Zollbehandlung vorstehend das Erforderliche bemerkt ist, dem Satze von 10 M., der für Druck-. Schreib-, Lösch- und Seidenpapier aller Art vertragsmässig auf 6 M. herabgesetzt ist. Die Fassung dieser Tarifstelle entspricht dem Wunsche des Vereins deutscher Papierfabrikanten, wobei nicht zu verkennen ist, dass der oben näher erörterte Vorschlag der Ver einigung für die Zollfragen des Papierfachs, für Papier in Rollen von mindestens 1 m Umfang eine besondere Tarifstelle zu bilden, be- achtenswerth erscheint. Vom zolltechnischen Standpunkt aus wäre es wohl zulässig, für Löschpapier, Filtrirpapier, Seidenpapier, Per gamentpapier, Pergamynpapier (nachgeahmtes Pergamentpapier), gewöhnliches Zeitungsdruckpapier, Briefpapier und Schreibpapier in den üblichen Formaten besondere Zollsätze festzusetzen, da diese Papiere sowohl unter sich als auch von den übrigen, unter einem Zollsatz zusammenzufassenden Papieren ohne grosse Schwierigkeit unterschieden werden können. Von einem solchen Vor schlag wurde jedoch mit Rücksicht darauf abgesehen, dass der Verein deutscher Papierfabrikanten und die Vereinigung für die Zollfragen des Papierfachs sich übereinstimmend gegen die Unterscheidung des Papiers nach dem Verwendungszweck ausgesprochen haben. Mit Rücksicht auf die Sachlage ist für Nr. 658 der Satz von 10 M. in den Entwurf eingestellt worden; dieser Satz gilt zur Zeit tarifmässig für alles unter diese Tarifstelle fallende Papier mit Aus nahme des Packpapiers. Durch die Verweisung des gekörnten Papiers zu Nr. 658 soll die Behandlung des gekörnten Zeichenpapiers als gepresstes Papier nach Nr. 660 ausgeschlossen werden. Mit Gebrauchsanweisungen, Waarenanpreisungen, Mustern oder dergleichen bedrucktes Packpapier wird zur Zeit nicht als litterarisches Erzeugniss zollfrei gelassen, sondern nach Maassgabe seiner sonstigen Beschaffenheit verzollt. Dieses Verfahren soll durch die Anmerkung zu Nr. 654 bis 658 aufrecht erhalten werden. Fortsetzung folgt. Norwegisch-Deutscher Handelsvertrag Zwischen Norwegen und Schweden und dem Deutschen Reiche besteht zur Zeit kein Handels- und Schifffahrtsvertrag, dagegen geniessen Norwegen und Schweden auf Beschluss des Deutschen Bundesrathes das Meistbegünstigungsrecht. Da es in naher Zukunft zu Unterhandlungen über den Abschluss eines Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen den skandi navischen Reichen und Deutschland kommen könnte, so erliess das norwegische Ministerium des Innern am 18. November ein Rundschreiben, um vorher möglichst ausführliche Erklärungen von Gewerbetreibenden über die norwegischen Handels- und Schifffahrtsverbindungen mit Deutschland sowie über die Ge sichtspunkte zu erhalten, die bei den Verhandlungen behufs Wahrnehmung der Interessen Norwegens als Grundlage dienen müssten. Das Rundschreiben ist allen Amtsmännern des Landes, den Handels- und Schifffahrtsvereinen, dem norwegischen Hauptverein für Handwerk undIndustrie usw., besonders auch dem Verein der norwegischen Papierfabrikanten, der norwegischen Ab- theilung des skandinavischen Holzschliff vereins, der norwegischen Abtheilung des skandinavischen Cellulosevereins und allen am Holzhandel betheiligten Vereinigungen zugesandt worden. F. Normalpapiere in Schweden. Die schwedische Regierung hat Vorschriften ausgearbeitet, wonach fortan bei allen schwedischen Behörden nur Papier und Tinte von bestimmten Eigenschaften verwendet werden soll. Die Vorschriften sind den preussischen Papiernormalien nachgebildet. Unter Anderm müssen die Papiere die Klasse des Papiers und die Firma des Erzeugers als Wasserzeichen tragen. Die amtlichen Papier- und Tinte prüfungen sollen auf der Materialprüfungsanstalt der technischen Hochschule in Stockholm erfolgen. Freizeichen? Von dem Kaiserlichen Patentamt ist uns das nachstehend abgedruckte Schreiben zugegangen. Falls einer unserer Leser über das Angefragte Auskunft geben kann, bitten wir ihn, der unterzeichneten Behörde Mittheilung zu machen. Kaiserliches Patentamt Berlin NW 6, 19. November 1901 Sch. 4404/82 Wz. 8/01 L Luisenstr. 82 84 Es wird ersucht, bei der Beantwortung vorstehendes Zeichen anzugeben Das Patentamt hat eine Entscheidung darüber zu treffen, ob das Wort Börsentinte im allgemeinen und freien Gebrauch für Tinte war und daher als ein Freizeichen zu gelten hat. Der Inhaber des unter 49420 der Zeichenrolle des Patentamts eingetragenen, aus dem Worte »Börsentinte« bestehenden Waaren- zeichens stellt die Freizeicheneigenschaft in Abrede. Behufs Entscheidung der Frage bitten wir um gefällige Auskunft über die Umstände, die dafür von Erheblichkeit sein können. Ins besondere wird es sich darum handeln, 1. welche Firmen das Zeichen für Tinte verwendet haben und noch verwenden, seit wann, wie lange und in welchem ungefähren Umfange, auch in Verbindung mit Städtenamen; 2, ob Sonderansprüche auf das Zeichen geltend gemacht worden sind, von wem, wann und mit welchem Erfolge, 3. ob die betheiligten Verkehrskreise, insbesondere die Zwischen händler und das konsumirende Publikum, in dem Zeichen den Hinweis auf einen bestimmten Betrieb oder eine allgemein übliche Waarenkennzeichnung erblicken und seit wann. Die Entwicklung der Verhältnisse bis zum 30. März 1898 bezw. 19. März 1901 ist in erster Reihe erheblich. Für die ermittelten Thatumstände bitten wir um gefällige Angabe von Beweismitteln, namentlich um Benennung von Zeugen und, wenn möglich, um Beifügung von Beweisstücken, die die Zeit ihrer Ver breitung urkundlich erkennen lassen, wie Preislisten, Zirkulare, Etiketten, von gerichtlichen Urtheilen u. dergl. Mit L. Gronau & Co., G. m. b. H. in Berlin S, Alexandrinenstr. 97, und Rob. Nikutowski in Berlin S, Dresdenerstr. 23, ist das Patentamt bereits direkt in Verbindung getreten. Für die entstehenden Bemühungen sagen wir verbindlichen Dank. Kaiserliches Patentamt, Abtheilung für Waarenzeichen gez.: v. Specht