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Papierzeitung
- Bandzählung
- 26.1901,79-104
- Erscheinungsdatum
- 1901
- Sprache
- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-190107904
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- Technikgeschichte
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 26.1901,79-104
-
- Ausgabe Nr. 79, 3. Oktober 2961
- Ausgabe Nr. 80, 6. Oktober 2997
- Ausgabe Nr. 81, 10. Oktober 3037
- Ausgabe Nr. 82, 13. Oktober 3069
- Ausgabe Nr. 83, 17. Oktober 3105
- Ausgabe Nr. 84, 20. Oktober 3141
- Ausgabe Nr. 85, 24. Oktober 3181
- Ausgabe Nr. 86, 27. Oktober 3217
- Ausgabe Nr. 87, 31. Oktober 3253
- Ausgabe Nr. 88, 3. November 3285
- Ausgabe Nr. 89, 7. November 3321
- Ausgabe Nr. 90, 10. November 3357
- Ausgabe Nr. 91, 14. November 3393
- Ausgabe Nr. 92, 17. November 3425
- Ausgabe Nr. 93, 21. November 3461
- Ausgabe Nr. 94, 24. November 3493
- Ausgabe Nr. 95, 28. November 3529
- Ausgabe Nr. 96, 1. Dezember 3561
- Ausgabe Nr. 97, 5. Dezember 3597
- Ausgabe Nr. 98, 8. Dezember 3633
- Ausgabe Nr. 99, 12. Dezember 3673
- Ausgabe Nr. 100, 15. Dezember 3709
- Ausgabe Nr. 101, 19. Dezember 3745
- Ausgabe Nr. 102, 22. Dezember 3781
- Ausgabe Nr. 103, 26. Dezember 3817
- Ausgabe Nr. 104, 29. Dezember 3849
-
Band
Band 26.1901,79-104
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Nr. 97 PAPIER-ZEITUNG 3599 Abstossung des Ueberschusses in das Ausland zu jedem Preise ge stattet. Eine beträchtliche Vertheurung der Pappen würde aber nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der zahlreichen Industrien, welche diese verarbeiten und ihre Erzeugnisse in grossem Umfang zur Ausfuhr bringen, erheblich beeinträchtigen, sondern auch viele Industrien schädigen, die bei der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse Pappen in Form von Umschliessungen oder Einlagen verwenden. Die Erhöhung des Zolls für Halbzeug aus Holz sowie für Holz pappen und andere grobe Pappen bedingt die gleiche Maassnahme für Dachpappe, As faltpappe und Theerpappe sowie für Steinpappe. Röhren aus getheerter Pappe werden zur Zeit mit dem für die Pappe be stehenden Satz von 1 M. belegt; die Gleichstellung dieser Röhren mit der Pappe ist im Entwurf beibehalten. Der Durchschnittswerth für 1 dz dieser Pappen betrug in den Jahren 1897 bis 1900 bei der Einfuhr 11, bei der Ausfuhr 14 M. Zu Nr. 655. Von den Pappen sind im amtlichen Waarenverzeich- niss äusser der Malerpappe die äusserlich gefärbte, die mit Mustern bedruckte, die aus zusammengeleimten Papierbogen bestehende sowie die mit Papier überzogene Pappe dem Zollsatz von 10 M. der Tarif nummer 27 e zugewiesen. Die vertragsmässige Herabsetzung dieses Satzes auf 6 M. bezieht sich nicht auf die bezeichneten Pappen. Zu sammengeklebte Papierbogen sind keine Pappe, sondern Kartonpapier, • das in Nr. 658 des Entwurfs aufgeführt ist. Die in Nr. 655 genannten lackirten und bronzirten Pappen werden zur Zeit wie äusserlich ge färbte behandelt; über die Verzollung der mit Wollstaub oder der gleichen überzogenen und der durch Pressen gemusterten Pappen besteht zur Zeit keine Bestimmung. Die im Entwurf vorgeschlagene Gleichstellung dieser Pappen mit den gestrichenen oder mit Papier überzogenen rechtfertigt sich durch den mit dem Ueberziehen der Pappen mit Wollstaub oder dergleichen verbundenen Arbeitsaufwand. Die Herstellung der durch Pressen gemusterten Pappen ist ziemlich kostspielig, weil sowohl die Maschinen als die Muster theuer sind. Ueber die Ein- und Ausfuhr dieser Pappen giebt die amtliche Statistik keine Auskunft. Nach der Anmerkung zu Nr. 654 bis 658 sollen die mit Gebrauchs anweisungen, Waarenanpreisungen, Mustern oder dergleichen be druckten Pappen nach Maassgabe ihrer sonstigen Beschaffenheit ver zollt werden. Als litterarische Erzeugnisse im Sinne der Nr. 676 können derartige bedruckte Pappen nicht angesehen werden; ander seits liegt auch kein Anlass vor, solche Pappen mit einem erhöhten Zoll zu belegen. I [Zu Nr. 656, 657/8. Das unter diese Tarifstellen fallende Papier -unterliegt nach dem geltenden Zolltarif folgenden Sätzen: gelbes rauhes Strohpapier 1 M., anderes Paidcpapier: ungeglättet 4, vertragsmässig 8 M., ein- oder beidseitig geglättet 6, vertragsmässig 8 M; ganz grobes graues Lösehpapier 1 M ; alles andere Papier 10 M., davon Druck-, Schreib-, Lösch- und Seidenpapier aller Art vertragsmässig 6 M. Soweit für Papier vertragsmässige Sätze bestehen, kommen diese ausschliesslich zur Anwendung, da andere als Vertragsstaaten oder meistbegünstigte Länder an der Einfuhr nicht betheiligt sind. Für die Eintheilung und Zollbelegung des Papiers lagen seitens der Papiermacher und Papierverarbeiter verschiedene Anträge vor. Dabei bestand Uebereinstimmung darin, dass von einer Unterscheidung des Papiers nach dem Gebrauchszweck (Brief-, Schreib-, Zeichen-, Druck-, Packpapier usw.) abzusehen sei. Als Packpapier würden heute alle Sorten Papier vom groben Strohpapier bis zum feinsten Kartonpapier verwendet. Auch sonst sei eine Verzollung nach dem äusseren Ansehen des Papiers im Allgemeinen nicht möglich; dadurch werde dem Ermessen der Zollstellen ein viel zu weiter Spielraum ge lassen, da geeignete Unterscheidungsmerkmale nicht angegeben werden könnten. Fast jede Sorte Papier könne unter jeder der vor erwähnten Bezeichnungen eingeführt werden, sodass im Falle einer verschiedenen Zollbelegung das Ausland in der Lage sei, den niedrigsten Satz missbräuchlich auszunutzen. Insbesondere sei die im geltenden Zolltarif enthaltene Unterscheidung zwischen un geglättetem und geglättetem Packpapier nicht mehr brauchbar, weil sich in den meisten Papierfabriken Kalander befänden, und auch durch Anbringung von Glättvorrichtungen an den Papiermaschinen eine ein- und beidseitige Glättung des Packpapiers ohne nennenswerthe Mehrkosten in solcher Vollkommenheit erreicht werden könne, dass derartiges Packpapier dem kalandrirten wenig nachstehe. Mit Aus nahme des Strohpapiers und des grauen Schrenzpapiers komme jetzt ungeglättetes Packpapier kaum noch vor. Der Antrag des Vereins deutscher Papierfabrikanten, in dem von 834 Betrieben der Papiermacherei mit 47 104 Arbeitern 270 Betriebe mit 32 386 Arbeitern vertreten sind, ging dahin, für Papier nur zwei Gruppen zu bilden, von denen die eine gelbes Strohpapier, graues Schrenzpapier und ganz grobes graues Lösehpapier zu einem Satz von 4 M., die andere alles übrige Papier (Rohpapier), auch liniirt, pergamentirt oder gekörnt, zu einem Satz von 10 M. für 1 dz umfasst. Zur Begründung des verlangten Zollschutzes wurde geltend gemacht, dass die Stroh- und Schrenzpapierfabrikation sich in einer schwierigen Lage befinde und ohne Gewährung des beantragten Zolls dem Wett bewerb des Auslandes (besonders Oesterreich-Ungarns, Grossbritan niens. Belgiens und der Niederlande) erliegen würde. Bei dem übrigen Papier drohe ein heftiger Wettbewerb der Vereinigten Staaten von Amerika, Canadas, Skandinaviens, Oesterreich-Ungarns usw. Ferner wurde betont, dass ein ungenügender Schutz der Druckpapier- Fabrikation gegen die Einfuhr von amerikanischem Druckpapier eine schwere Schädigung der gesammten deutschen Papierfabrikation im Gefolge haben würde. Die Druckpapierfabrikanten würden die Her stellung feinerer Papiere aufnehmen, wenn sie für ihr bisheriges Er- zeugniss keinen genügenden Absatz fänden, und dadurch eine Ueber- erzeugung von solchen Papieren bewirken. Die amerikanische Druck papierindustrie könne infolge ihres Zusammenschlusses, ihrer ge- waltigen Mittel und ihrer ausserordentlich leistungsfähigen Betriebe dem deutschen Druckpapier bei einem geringen Zoll, wie er zur Zeit bestehe, leicht den eigenen Markt streitig machen. Durch den grossen Holzreicbthum sowie durch die zahlreichen und bedeutenden Wasser kräfte Amerikas sei die dortige Industrie stets in der Lage, Druck papier um einen Betrag billiger herzustellen, der wesentlich grösser sei als der gegenwärtige deutsche Vertragssatz von 6 M. für 1 dz. Die amerikanische Druckpapierindustrie beherrsche durch die Bildung von Trusts den eigenen Markt so vollständig, dass sie die Preise für den heimischen Verbrauch beliebig hoch bemessen und ihre Ueber- erzeugung zu den billigsten Preisen auf den deutschen Markt werfen könne. Die Vereinigung für die Zollfragen des Papierfachs hat beantragt, bei der Eintheilung des Papiers im neuen Zolltarif von der Stoff mischung auszugehen und folgende drei Gruppen zu bilden: a) Strohpapier, ganz grobes graues Lösehpapier und braunes Holz papier zum Zollsatz von 1 M., h) holzschliff haltiges Papier aller Art zum Zollsatz von 3 M., c) holzschlifffreies Papier aller Art, auch liniirt, pergamentirt oder gekörnt, zum Zollsatz von 6 M. Als holzschliff haltiges Papier soll dasjenige behandelt werden, das beim Betupfen mit Dr. C. Wursters Di-Lösung eine rothbraune Farbe annimmt. Die Gruppe des ganz oder zu einem erheblichen Theil aus mechanisch bereitetem Holzstoff hergestellten Papiers um fasse Papier in der Preislage bis zu 40 M. für 1 dz (vor der in letzter Zeit eingetretenen Preissteigerung), während das aus chemisch be reitetem Holzstoff oder anderen Zellstoffen mit oder ohne Zusatz von Halbzeug aus Hadern oder aus letzterem allein hergestellte Papier einen weit höheren Preis habe. Die Eintheilung des Papiers in holz- schliff haltiges und holzschlifffreies sei auch seitens der Papier fabrikanten vorgeschlagen worden, als es sich darum handelte, für geringeres und besseres Papier verschiedene Frachtsätze zu erhalten. Die Vereinigung für die Zollfragen des Papierfachs erkennt übrigens an, dass die fragliche Unterscheidung für zolltarifarische Zwecke aus dem Grunde ungeeignet erscheine, weil durch einen geringen und für den Werth und den Gebrauch des Papiers völlig bedeutungslosen Zusatz’von Holzschliff stets die Verzollung zum niedrigeren Satze für holzschliffhaltiges Papier zu erreichen sei. Sie hat daher für den Fall, dass gegen die fragliche Unterscheidung Bedenken beständen, vorgeschlagen, den Satz von 8 M. auf Papier in Rollen von mindestens 1 m Umfang anzuwenden. Papier in Rollen finde fast ausschliesslich beim Zeitungsdruck, bei der Herstellung von Buntpapier und Karton papier und bei anderen mit einem Rotationsverfahren verbundenen Verarbeitungen Verwendung. Das in derartigen Rollen eingehende Papier sei weit überwiegend gering werthig. Die Befürchtung, dass zum Zwecke der Zollersparniss auch feineres Papier in Rollen ein geführt werden könnte, sei gegenstandslos, da solches Papier nur in Bogen verkäuflich sei. Beim Schneiden von Rollenpapier in Bogen entstünden aber Abfälle in Höhe von 4 v. H. und ausserdem beträcht liche Kosten, welche die Zollersparniss überstiegen. Die Vereinigung für die Zollfragen des Papierfachs hat die vom Verein deutscher Papierfabrikanten befürwortete gleichmässige Ver zollung aller für die weitere Verarbeitung in Betracht kommenden Papiersorten zu dem vertragsmässig nicht zu unterschreitenden Satze von 10 M. als verhängnissvoll für die bei der Papierverarbeitung be- theiligten Gewerbszweige sowie auch für das Druckgewerbe be zeichnet. Diese Betriebe, welche sich mit der Herstellung von Kartonpapier, von fotografischen Karten, von Alben, Buntpapier. Kartonnagen usw. befassen, verarbeiten vielfach, zum Theil aus schliesslich Papier von geringer Beschaffenheit und brächten 40 Hundertstel ihrer Erzeugnisse zur Ausfuhr. Ein Zollsatz von 10 M. bedeute für Papier in der Preislage von 20 bis 40 M. für 1 dz eine Belastung von 25 bis 50 v. H. des Werthes. Durch eine derartige Vertheuerung ihres Rohstoffs würde die Ausfuhrfähigkeit der ge sammten heimischen Papierverarbeitung einschliesslich des Druck gewerbes in der empfindlichsten Weise beeinträchtigt, wenn nicht geradezu unterbunden werden. Durch einen Zoll von 10 M. werde der Bezug von geringwerthigem ausländischem Papier vollständig aus geschlossen, und die heimische Papierfabrikation sei dann in der Lage, die Preise nach Willkür zu bestimmen. Anderseits sei die deutsche Papierfabrikation, welche sich in den letzten 20 Jahren ausserordentlich vervollkommnet und ausgedehnt habe, an der Deckung des Weltmarktsbedarfs sehr stark betheiligt, während die Einfuhr von Papier ziemlich unerheblich sei; man dürfe daher an nehmen, dass die heimische Papiermacherei gar kein Interesse an allzu hohen Zöllen haben könne. Es erscheine doch ausgeschlossen, dass die Papierausfuhr Amerikas, Finlands, Schwedens und Norwegens, die den Seeweg zur Verfügung habe, sich auf Deutschland werfe, solange es noch Absatzgebiete gebe, in welche Papier zollfrei oder zu minderen Sätzen oder zu gleichen Bedingungen wie die deutsche Waare eingeführt werden könne. Uebrigens genüge der Holzbestand der Vereinigten Staaten von Amerika schon lange nicht mehr für die
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