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3338 PAPIER-ZEITUNG Nr. 95 Die Lieferfristen dürfen höchstens betragen: a) für Eilgüter 1. Expeditionsfrist Tag. 1 1 1 2 1 Tage, Tag, Tag, Tag, Wenn der Transport aus dem Bereiche der einen Eisen bahnverwaltung in den einer anderen anschliessenden Ver waltung übergeht, so berechnen sich die Transportfristen aus der Gesammtentfernung zwischen der Aufgabe- und Be stimmungsstation, während die Expeditionsfristen ohne Rück sicht auf die Zahl der durch den Transport berührten Ver waltungseebiete nur einmal zur Berechnung kommen. Jedoch ist den Eisenbahnverwaltungen gestattet, mit Genehmigung der aufsichtsführenden Behörde, Zuschlagsfristen für folgende Fälle festzusetzen: 2. Transportfrist für je auch nur angefangene 300 km b) für Frachtgüter 1. Expeditionsfrist 2. Transportfrist bei einer Entfernung bis zu 100 km bei grösseren Entfernungen für jede auch nur an gefangenen 200 km 1. Für solche Güter, welche die Bahn von und nach ab seits von der Bahn gelegenen Orten (Güternebenstellen) über nommen hat. 2. Für aussergewöhnliche Verkehrsverhältnisse, wobei es zulässig ist, die Zuschlagsfristen vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde festzusetzen. 3. Für den Uebergang auf Bahnen mit anderer Spurweite (§ 63 der Verkehrsordnung). Die Lieferfrist beginnt mit der auf die Annahme des Gutes folgenden Mitternacht, falls nicht mit dem Absender vereinbart ist, dass sie von dem Tage an zu rechnen ist, an welchem die Absendung thatsächlich erfolgt. Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Absendung auf dem Frachtbriefe durch Auf- drückung eines besonderen Stempels ersichtlich zu machen und diesen Zeitpunkt dem Absender ohne Verzug mitzutheilen. Der Lauf der Lieferfrist ruht für die Dauer der zoll- und steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, sowie für die Dauer einer ohne Verschulden der Eisenbahn eingetretenen Betriebsstörung, durch welche der Antritt oder die Fortsetzung des Bahntransports zeitweilig verhindert wird. Ist der auf die Auflieferung des Gutes folgende Tag ein Sonn- oder Festtag: so beginnt bei gewöhnlichem Frachtgut die Lieferfrist 24 Stunden später. Falls der letzte Tag der Lieferfrist ein Sonn- oder Festtag ist, so läuft bei gewöhnlichem Frachtgut die Lieferfrist erst an dem darauf folgenden Werktage ab. Die Eisenbahn hat für Versäumung der Lieferfristen fol gende Vergütung zu zahlen: I. Wenn eine Deklaration des Interesses an der Lieferung nicht stattgefunden hat: 1. Ohne Nachweis des Schadens, falls die Verspätung 12 Stunden übersteigt, bei einer Verspätung bis einschliesslich 1 Tag 1/10 der Fracht » » » » » 2 Tage 2/10 » » » » » » 3» 2/10 » " » » » » » 4 » 5/10 » » » » » von längerer Dauer /io » » 2. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag des Schadens bis zur Höhe der ganzen Fracht be ansprucht werden. II. Wenn eine Deklaration des Interesses an der Lieferung stattgefunden hat: 1. Ohne Nachweis eines Schadens, falls die Verspätung 12 Stunden übersteigt, bei einer Verspätung bis einschliesslich 1 Tag 2/10 der Fracht » » » » » 2 Tage */ 10 » » » » n » 3 » 8/10 » » » » » » » 4 » /10 » » „„ » von längerer Dauer die ganze Fracht. Wird der Nachweis eines Schadens erbracht, so kann der Betrag des Schadens beansprucht werden. In beiden Fällen darf die Vergütung den Deklarationsbetrag nicht überschreiten. Eine derartige Reklamation findet nur dann Berück sichtigung, wenn dieselbe spätestens am 7. Tage, den Tag der Annahme nicht mitgerechnet, angebracht wird, und zwar am besten bei derjenigen Bahnverwaltung, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zur Beförderung angenommen hat. Lieferfristen und Versäumniss-Vergütung für Bahnsendungen Wer im Inland ein Paket selbst nach den entferntesten Orten Deutschlands zur Post giebt, kann in den meisten Fällen mit Bestimmtheit darauf rechnen, dass dasselbe in 2—3 Tagen an seinem Bestimmungsort eintrifft. Sendungen dagegen, die als Fracht- oder Eilgut gehen, brauchen oft recht lange Zeit, ehe sie in die Hände des Empfängers gelangen. Welche Papierfabrik oder Druckerei hat nicht schon auf das Eintreffen einer eiligen Sendung von Tag zu Tag mit Ungeduld gewartet? Und wie oft kommt es vor, dass sich aus wärtige Kunden über das lange Ausbleiben angemeldeter Bahn sendungen beschweren? In der Regel begiebt man sich mit einer derartigen Be schwerde zur Güter-Expedition, um sich zu vergewissern, ob die erwartete Sendung auch ordnungsgemäss abgegangen ist. Ist der richtige Abgang der Sendung aus den Buchungen der Güter-Expedition festgestellt worden, so fragt man sich wohl auch, wie es denn möglich ist, dass eine Frachtgut-Sendung z. B. von Barmen nach Frankfurt a. M. vierzehn Tage unter wegs und dort noch immer nicht eingetroffen und zur Ab lieferung gekommen ist. Der Beamte giebt den üblichen Rath, bei der Güter-Expedition die Sendung schriftlich zu reklamiren unter Beifügung der Reklamation des Kunden. Ist dies ge schehen, so erhält der Geschäftsmann nach acht oder vierzehn Tagen seine Eingabe mit allen möglichen Rand-Bemerkungen und Stempeln versehen zurück und — die Sendung wurde in zwischen auch abgeliefert. Vielleicht hat sie wochenlang in einer Ecke eines Güterschuppens gelegen, vielleicht wurde sie nach einem unrichtigen Ort gesandt, auf keinen Fall wurde sie ordnungsgemäss befördert. Wie kann man diesem Uebelstand abhelfen? Zunächst ist es Sache der Bahn, dem Frachtverkehr mehr Aufmerksamkeit zuzuwenden. Dann aber sollten auch die betroffenen Geschäfts leute derartige Unregelmässigkeiten nicht so ruhig hinnehmen, wie es im Allgemeinen geschieht. Da die Bahn in derartigen Fällen Versäumniss-Ent- Schädigungen zahlt, so sollte die Geschäftswelt einen jeden derartigen Fall mit Nachdruck durchfechten; die Bahn wird dann auch nach dieser Richtung hin ihre Einrichtungen verbessern. Aus vorstehender Tabelle nebst den dazu gehörenden Bestimmungen sind die Lieferfristen für Fracht- und Eilgut- Sendungen sowie die Versäumungs-Vergütungen, welche die Bahn bei Ueberschreitungen der Lieferfristen gewährt, ersicht lich. Man thut gut, wenn man sich diese Bestimmmungen auf Pappe kleben lässt und bei vorkommenden Fällen zu Rathe zieht. Wie aus vorstehenden Bestimmungen hervorgeht, hat sich die Eisenbahn eine ganze Menge »wenn« und »aber« Vor behalten, bevor sie Entschädigung zahlt. Dass eine solche Re klamation schon am 7. Tage eingereicht sein muss, ist ein sehr wunder Punkt in diesen Bestimmungen, weil die meisten Ge schäftshäuser den Empfang von Bahnsendungen dem Empfänger nicht bestätigen und das lange Ausbleiben einer Sendung oft erst nach Ablauf dieser kurzen Frist melden. Vielleicht trägt die Bestimmung dazu bei, dass man sich im Geschäftsleben daran gewöhnt, das Eintreffen jeder Bahnsendung dem Absender anzuzeigen, t. Maass & Schramm, Spediteure, Hamburg. — Specialität: Papier-Spedition — Unsere neueste Buchausgabe dei Export-Frachten für Papier ver senden wir kostenfrei. Spesen allerbilligst. 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