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Kalender Ständer mit Notizblock J. H. Lohnzahlungsbücher für jugendliche Arbeiter Da die Gewerbeordnung keine die Vorschrift des § 134 Absatz 3 ausdrücklich deckende Strafbestimmung für den Fall enthält, dass in einer Fabrik die vorgeschriebene Einführung von Lohnzahlungsbüchern nicht erfolgt, war bisher vielfach die Anschauung verbreitet, dass die Einführung von dem guten Willen der Arbeiter und Arbeitgeber abhänge, und Zuwiderhandelnde nicht strafbar seien. Das Schöffen gericht Kaiserslautern hat nun den Direktor der dortigen Kammgarn spinnerei wegen 672 solcher Uebertretungen zu 672 M. Geldstrafe verurtheilt, indem es den § 150 Absatz 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung für anwendbar erklärte, wenn auch dort nur von Lohnbüchern (nicht Lohnzahlungsbüchern) die Rede sei, deren Zulässigkeit bereits § 114a aussprach, die aber vom Bundesrath eben nicht eingeführt wurden. Die Sache wird noch die höheren Instanzen beschäftigen. K. Der gekündigte Handwerks-Geselle hat Anspruch auf angemessene Be schäftigung. Ein Schlächtergeselle verlangte wegen unrechtmässiger Entlassung 14 tägige Lohnentschädigung. Sein Arbeitgeber hatte, wie der »Gewerblich-technische Rathgeber« mittheilt, in erster Instanz behauptet, es sei dem Kläger bedeutet worden, er möge aufhören zu arbeiten, er könne im Uebrigen ruhig noch 14 Tage dableiben, aber zu arbeiten bekomme er nicht mehr. In zweiter Instanz hatte der Verklagte die Behauptung dahin eingeschränkt, dass er nur gesagt habe, der Kläger solle keine selbständige Arbeit mehr aus führen, er kündige ihm mit 14tägiger Frist und verlange von ihm nur, dass er im Geschäft anwesend sei, um etwa kleinere Hand reichungen zu leisten. Amtsgericht und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Aus den Gründen des Landgerichts: »Die angebliche Erklärung des Verklagten kommt einer Entlassung ohne Kündigung gleich, auch wenn der Verklagte, wie er nun behauptet, hinzugefügt haben sollte, der Kläger solle im Geschäft anwesend sein, um auf Verlangen kleinere Handreichungen zu leisten. Solche Handreichungen sind Sache eines Lehrlings, nicht eines Gesellen, als welcher der Kläger angenommen war. Der Kläger konnte die Zumuthung, 14 Tage lang als im Wesentlichen unthätiger Zuschauer im Geschäft anwesend zu sein, als für einen erwachsenen und zur Verrichtung von Arbeiten im Gewerbebetriebe qualifizirten und angenommenen Menschen un würdig zurückweisen. Kölnische Spielkartenfabrik M P4 Joh. Pet. Bürgers, Köln a. Rh. “ L hält ihre altrenommirten vor- A % ckeMbh. züglichen Spielkarten bestens 22h. E. 20652 empfohlen. Muster u. Preisliste 442853- c, WA gratis u. franco. [12814s "V 5 Vertreter für Berlin: M. 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