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3008 PAPIER-ZEITUNG Nr. 80 Sonn- und Feiertagsarbeit der Zusohneider. Auf eine Eingabe der Breslauer Zuschneider an den dortigen Regierungspräsidenten erging folgender Bescheid: Auf die an den Herrn Regierungspräsidenten gerichtete Eingabe vom 14. v. Mts. betreffend die Beschäftigung der Zuschneider an Sonn- und Feiertagen, gebe ich im Auftrage des Herrn Regierungspräsidenten hiermit zum Bescheide, dass die Zu schneider lediglich als gewerbliche Arbeiter anzusehen sind und als solche gemäss § 105 b, Abs. 1 der Gewerbe-Ordnung an Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme der durch die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 5. Februar 1895 (Abschnitt H, Ziffer 3) freigegebenen 6 Tage im Jahre nicht beschäftigt werden dürfen. Ob dem Zuschneider eine gewisse Thätigkeit im Handelsgewerbe zugewiesen ist, ist uner heblich, denn dadurch verliert er nicht die Eigenschaft als Gewerbe gehilfe. Ich stelle anheim, mir etwaige Zuwiderhandlungen unter Angabe von Zeugen sowie des Datums der Kontravention anzuzeigen, damit die gerichtliche Bestrafung der Kontravenienten veranlasst werden kann«. In der gleichen Sache liegt bereits eine ähnliche Ent scheidung des Kammergerichtes vom 3. Februar 1896 vor, auf welche sich jedenfalls der Bescheid des Regierungspräsidenten stützt. E. R. Das Züchtigungsrecht des Lehrherrn kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Marienwerder nicht willkürlich aufgegeben werden. Ein Gewerbetreibender hatte bei der Einstellung eines Lehr lings ausdrücklich in schriftlicher Form auf das ihm nach der Gewerbe ordnung zustehende Züchtigungsrecht verzichtet, dem Lehrlinge aber dessenungeachtet einige Ohrfeigen ertheilt. Die Mutter des Lehrlings als dessen gesetzliche Vertreterin stellte Strafantrag gegen den Lehr herrn wegen Körperverletzung. Das Oberlandesgericht sprach in der Revisionsinstanz den Lehrherrn frei, indem es ausführte, dass ein solcher Verzicht auf die Strafgewalt keine verbindliche Kraft besitze. Das Gesetz verfolge mit der Verleihung des Rechtes der körperlichen Züchtigung an den Lehrherrn ein allgemeines Staatsinteresse; der Lehrling solle nicht nur technische Kenntnisse und Fertigkeiten sich in der Lehre erwerben, sondern das Erziehungswerk der Volksschule solle an ihm fortgesetzt werden, und darum könne das dem Lehrherrn durch das Gesetz verliehene Züchtigungsrecht nicht in das Belieben des letzteren gestellt werden. B. Kassen- M । । Blocks Specialfabrik Jul. Schönfeld, Berlin SW 129748 | Dietz 8 Sisting Maschinenfabrik * Leipzig empfehlen sämmtl. Buchbinderei-, Cartonnagen- u. Papierverarbeltungs-Masehinen, Steindruckpressen — Farbereibmaschinen. Neuheit: [128766 Vierseit. Papierschneidemaschine (doppelter Dreisohneider) mit mechanischer Einpressung leichten Gbsatz finden die zu 50 Pfennig ver käuflichen probeschachteln Nr. 1, enthaltend 3 Dutzend Schulfedern, Nr. 2, enthaltend 21/2 Dutzend Kanzlei-u. Bureau-Federn, Nr. 3, enthaltend 21/, Dutzend Buch- und Noten-Federn von Carl Kuhn 8 Co. Stuttgart (Gegründet 1843). Dr. C. Wursters Papierzerfaserer 130258] ■ Patentirt in allen Industrie-Staaten — Zum Zerfasern von Maschinenausschuss, Altpapier, Zellstoffen, Holzschliff Der Zerfaserer mahlt nicht, zerfasert nur, lässt die Verunreinigunse unberührt. Der Zerfaserer macht für Pappen den Kollergang un d. dn Holländer entbehrlich. Auskunft ertheilt Dr. C. Wurster, Bitterfei Kraftchlor billigster Ersatz für Chlorkalk duich selbst erzeugtes Kraftohlor vermindert man die Bleichkosten bei Wasserkraft um 80 °/ 0 , bei Dampl- kraft um 60 % vermittelst Einrichtungen der Maschinenbau Act-Ges. Golzern-Grimma [128666