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Die Haftung der Auskunfteien für Verschulden ihrer Angestellten hat der fünfte Zivilsenat des Kammergerichte in einem langen Erkenntniss, das in den Blättern für Rechtspflege mitgetheilt wird, erörtert. Die Klägerin forderte auf Grund eines Kredit - Erkundigungsantrages Schadenersatz. Sie hatte sich bei einer Auskunftei nach der Kredit würdigkeit des Inhabers einer Firma erkundigt, und die Auskunftei hatte auf Grund unrichtiger Darstellung eines ihrer Korrespondenten eine im Wesentlichen falsche Auskunft ertheilt. Jene Firma war bald in Konkurs gerathen, und die Klägerin hatte Schaden er litten. Der Verklagte, Inhaber der Auskunftei, bestritt, dass er für das Verschulden des Korrespondenten haftbar sei, und behauptete vertraglichen Ausschluss der Entschädigungspflicht. Das Kammer gericht hat dahin entschieden, dass der Verklagte für das Verschulden seines Korrespondenten wie für sein eigenes Versehen hafte. Der Kredit-Erkundigungsvertrag stelle sich als ein Werkvertrag dar, und demgemäss hafte der Verklagte nach § 930 I 11 ALR für das Ver schulden seiner Hilfspersonen. Aber auch wenn man in dem Ab kommen der Parteien einen Werkvertrag nicht erblicken wolle, müsse der Verklagte das Verschulden seines Korrespondenten vertreten. Die Erwägungen, welche zur Haftung des Werkmeisters für seine Leute führten, nämlich, dass der Werkmeister für die Lieferung eines fertigen Werkes einzustehen hat, Hilfspersonen also auf seine Gefahr annimmt, sprechen, soweit nicht spezielle Gesetzesvorschriften entgegenstehen, für Ausdehnung der Haftung für die Gehilfen auf jede Verpflichtung, die auf die Erreichung eines Erfolges errichtet ist, mag auch sonst das Vertragsverhältniss nicht den Regeln des Werkvertrages unterstehen. Dazu komme, dass nach der Verkehrssitte und dem muthmaasslichen Willen der Kontrahenten Auskunftsbureaux für ein Versehen ihrer Beamten und Hilfspersonen bei der Ertheilung der nachgesuchten Auskünfte haften. Wie die Motive zum BGB 11 S. 30 zutreffend ausführen, erblickt der heutige Verkehr in dem Leistungsversprechen eines Schuldners auch die Garantieübernahme für das ordnungsgemässe Verhalten derjenigen, deren Mitwirkung bei der Leistung sich der Schuldner mit ausdrücklicher oder still schweigender Erlaubniss bedienen darf. Diese Verkehrsauffassung habe § 278 BGB zum Gesetz erhoben. Kalender Ständer mit Notizblock J. H. 1. Kein Abreissen 2. Aufbewahren der Notizen des ganzen Jahres am Ständer; durch Umlegen; ohne irgendwie hinderlich zu sein. 3. Jedes Blatt ist mit den Daten des laufenden und nächstfolgenden Monats ver sehen. 4. Man kann mit einem Male die Notizen für das ganze Jahr sehr bequem niederschreiben. 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