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3180 PAPIER-ZEITUNG Nr. 84 stehen an der Grenze des Zulässigen, und es ist unbestimmt, welche Partei bei gerichtlicher Entscheidung Recht behielte. Wir schätzen den Minderwerth des Papiers b auf 71/, pCt. 3248. Frage: Unser Reisender nahm bei dem Besuche unseres Kunden H. eine Bestellung auf Ansichtspostkarten entgegen und er hielt die Vorlagen hierzu geliefert. Die Bilder waren allerdings sehr mangelhaft, besonders das beiliegende; die danach gelieferte Karte legen wir ebenfalls bei, Sie werden aus dem Bilde ersehen, dass nach demselben nichts besseres zu erzielen war. Unser Reisender hat dem Kunden neue Aufnahmen angeboten, jedoch war es Wunsch des Kunden, dass die Karten nach den Bildern geliefert würden. Der Kunde H. hat nunmehr die Annahme der Karten wegen mangelhafter Ausführung verweigert. Wird Klage auf Abnahme und Zahlung der Karten von Erfolg sein? Antwort: Wir glauben, ja. Der Reisende konnte nicht mehr thun, als dem Besteller unter Hinweis auf die Mangel haftigkeit der Vorlagen neue Aufnahmen anzubieten. Da Besteller dies ablehnte und auf Anfertigung nach den un brauchbaren Fotografien bestand, muss er die Folgen tragen. Fragesteller hat sich mit der schlechten Vorlage redlich Mühe gegeben, trotz gründlicher Retusche konnten aber die Postkarten nicht besser ausfallen. Richtiger wäre es allerdings in solchen Fällen, die Aufträge abzulehnen, denn von dem Verdruss über den schlechten Ausfall bekommt die anfertigende Kunstanstalt ihren Theil ab. Man kann solche Geschäfte ruhig dem lieben Konkurrenten überlassen. 3249. Frage: Von einer Papierfabrik kaufte ich 560 Ztr. holz frei Pergament stückenfreien Ausschuss und liess mir ein Postpaket zur Probe vorher senden, in diesem befänden sich nur ganze Bogen im Format 75X100 cm. Jetzt zeigt sich nach Erhalt der Waare, dass das Papier nicht stückenfrei ist, dass sich vielmehr grosse und kleine Stücke in Menge darin vorfinden. Ist die Lieferung minderwerthig, und wenn ja, um wieviel Prozent des Preises? Antwort: Zur richtigen Beantwortung dieser Frage müsste man wissen, ungefähr welcher Theil der Ladung aus unganzen Bogen besteht. Einige wenige Bogen berechtigen zu keinem Abzug, denn Fragesteller hat Ausschuss gekauft, und wenngleich es vereinbart war, denselben stückenfrei zu liefern, so ist es doch unvermeidlich, dass hier und da ein unganzer Bogen mitgesandt wird. Die Stücke sind so gross, dass man sie zu Verpackungszwecken verwenden kann. Wir glauben der Billigkeit nahe zu kommen, indem wir folgenden Vergleich empfehlen: Für die unganz gelieferten Bogen wird nur der halbe Preis, die ganzen Bogen werden voll bezahlt. Die Kosten des Anssuchens bezahlt Fragesteller, wenn die Stücke bis 1 pCt. wiegen, die Kosten werden getheilt, wenn die Stücke über 1 aber höchstens 3 pCt. wiegen; sie gehen zu Lasten des Lieferers, wenn die Stücke mehr als 3 pCt. wiegen. 3250. Frage: Aus welchem Stoff ist beiliegend bemusterte Pappe hergestellt? Könnten Sie mir einen Papiertechniker namhaft machen, der mir einen Kosten-Voranschlag einer Pappenfabrik machen könnte, um ähnliche Waare in Rollen herzustellen? Vielleicht könnte ich einen solchen Voranschlag von einem Maschinenfabrikanten er halten? Antwort: Die bemusterte Pappe ist sogenannte Schrenz pappe und wird aus halbwollenen Lumpen und anderen billigen Rohstoffen hergestellt. Zur Ermittlung eines Fachmannes für Pappen-Fabrikation empfehlen wir, eine entsprechende Anzeige in die Papier-Zeitung einzurücken. Maschinenfabriken, welche Pappenfabrikations-Maschinen herstellen, zeigen ihre Erzeugnisse ständig in der Papier-Zeitung an und sind gewiss gerne bereit, einem ernsthaften Unternehmer mit Kostenvoranschlag zu dienen. 3251. Frage: In Nr. 78 finde ich, dass Dr. Carl Dreher in Frei burg i. B. Deutsches Patent Nr. 122886 erhielt auf ein Verfahren, Papier im Holländer mit Stearin, Ceresin, Paraffin zu imprägniren. Nachdem ich bereits in den Jahren 1894 und 1895 Papiere für gewisse Zwecke mit Stearin, Ceresin und Paraffin im Holländer imprägnirt habe, allerdings nicht mittels Phenantrens, sondern auf andere Weise, so kollidirt das Erzeugniss mit jenem des Herrn Dr. Dreher, wenn auch nicht die Erzeugungsart. Was soll ich in diesem Falle thun? Soll ich mich mit Herm Dr. Dreher ins Einvernehmen setzen? Genügt die obige Adresse des Herrn Dr. D. ? Antwort: Der Zusatz von wasserdichtmachendenStoffen zum Papierzeug im Holländer ist bekannt und an und für sich nicht patentfähig, der Patentschutz Nr. 122886 ist begrenzt durch die in Nr. 73 mitgetheilten Patent-Ansprüche. Man hat wiederholt ver sucht und empfohlen, wasserabstossende Stoffe im Holländer dem Papierstoff zuzusetzen, um dem Papier einen gewissen Grad von Wasserdichtigkeit zu verleihen. Das dem Herrn Dr. Dreher verliehene Patent bezieht sich, wie aus den Patent-Ansprüchen hervorgeht, nur auf das von ihm angegebene besondere Ver fahren zur Erzielung von Papieren mit den von ihm angegebenen Eigenschaften. Nach deutschem Patentrecht darf Jedermann, der ein Verfahren schon vor Anmeldung des Patents durch einen Anderen benutzt hat, dieses Verfahren in seinem eigenen Betrieb auch weiter verwenden. Ferner ist nach deutschem Patentrecht nur das Verfahren geschützt, sodass es Jedermann freisteht, ein durch Patent geschütztes Erzeugniss nach anderem Verfahren herzustellen und in den Verkehr zu bringen. Die in der Patentschrift angegebene Adresse dürfte genügen. 3252. Frage: Ich bin seit längerer Zeit an einer Schneid maschino älterer Bauart beschäftigt, welche früher mit Dampf be trieben wurde, sich aber nicht mehr bewährte und auf Handbetrieb geändert wurde. Diese Maschine hat die Eigenschaft, dass sie, wenn einmal im Gange, sehr schwer zum Stehen zu bringen ist. Das Messer läuft immer herunter und herauf. Vor einigen Tagen, als ich ein Ries Werkdruck durchschnitt, und die zweite Hälfte unter dem Pressbalken vornehmen wollte, lief das Messer herunter, und da ich das Messer nicht so schnell halten konnte, schnitt es einen Streifen von einem Theil des Rieses weg. Ich hatte das Messer vorher fest gehalten und glaubte, dass es stand, ausserdem hat die Maschine so leichten Gang, dass man es nicht hört, wenn sie herunterläuft. Meiner Ansicht nach hätte mir der Werkführer, da er wusste, wie es mit der Maschine stand, sagen müssen: wenn sich hinten die Schraube am Messerführer lockert, wird die Sache schlimmer. Nach dem mir jetzt das Malheur passirt ist, hat er die Schraube angezogen, und wenn die Maschine auch nicht ganz in Ordnung ist, so geht sie doch besser. Ich sagte dem Werkführer, es müsste doch da eine Fangvorrichtung angebracht werden, damit das Messer oben bleibt, wenn das Rad weiterläuft. Doch da wurde ich noch ausgelacht. Da der Satz des verschnittenen Bogens schon abgelegt ist, so muss derselbe noch mal gesetzt werden, und ich soll den Nachdruck von 150 Bogen bezahlen. Bin ich dazu verpflichtet? Wenn nicht, wie kann sich der Arbeiter gegen solche Maassnahmen schützen? Antwort: Da der Schaden nicht durch sträfliche Fahr lässigkeit des Arbeiters, sondern durch mangelhaften Zustand der Maschine entstand, und da der Arbeiter erfolglos die Verbesserung der Maschine anregte, ist es nicht zulässig, dass der Arbeiter Schadenersatz leistet. Sollte die Verpflichtung zu Schadenersatz in solchen Fällen auch in der Arbeitsordnung der Fabrik enthalten sein, so ist es doch möglich, dass das Gewerbegericht eine solche Bestimmung für ungiltig erklären würde, denn die Gewerbe-Inspektion und andere Gewerbe-Be hörden pflegen in neuerer Zeit Arbeitsordnungen, in denen übermässige Strafen oder Schadenersatzforderungen der Ge schäftsinhaber festgesetzt werden, nicht zu genehmigen. Ver- gleiche die Aufsätze »Arbeitsordnung in Buchdruckereien« in Nrn. 78 und 81 von 1901. 3253. Frage: Ist ein Reisender, welcher vertragsgemäss nur an solide Kundschaft verkaufen soll, verantwortlich oder ersatzpflichtig, wenn er an Geschäftsleute verkauft, die bald nach der Lieferung Konkurs ansagen, durchbrennen oder nichts besitzen, und der an so viele faule Kunden verkauft, dass bei dessen Thätigkeit anstatt Nutzen nachweislich nur Schaden erwachsen ist? Der Reisende war 11/2 Jahr bei mir in Stellung und hat dafür seinen Gehalt und Reisespesen je weils monatlich erhalten; nach meiner Kündigung und bei seinem Austritt fordert er noch die ihm vertragsmässig zugesicherten 113 pCt. Provision aus den eingegangenen Beträgen der von ihm in diesen 11/2 Jahren abgeschlossenen Verkäufe. Ich nahm an, dass er auf die Provision verzichtet, einestheils in Anbetracht der oben erwähnten un günstigen Verkäufe, anderntheils weil er solche früher nie gefordert hat. Muss ich dieselbe bezahlen, oder kann ich es mit Obigem aus gleichen ? Antwort: Der Reisende ist für den Schaden, den er durch Verkauf an unzuverlässige Kunden verursacht, seinem Geschäfts- herrn gegenüber nur dann haftbar, wenn man ihm (dem Reisen den) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit nachweisen kann, d. h. wenn er die schlechte Vermögenslage der Kunden wissentlich verschwieg, oder versäumte, sich darüber zu unterrichten. Fragesteller muss dem Reisenden die vertragsmässige Provision bezahlen, denn dieser hat darauf nicht ausdrücklich verzichtet, auch ist seine Forderung nicht verjährt. Die Provision dürfte gegen den oben erwähnten Verlust nur aufgerechnet werden, wenn dem Reisenden bei den verlustbringenden Geschäften Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen wäre. 3254. Frage: Ich habe an einer Maschine auf Anregung meines Prinzipale eine wichtige Verbesserung gemacht. Kann ich nun bei einem Stellenwechsel diese Verbesserung auch anderweitig benutzen. Erhalten habe ich für diese Verbesserung nichts; aber auch nichts gefordert. . Antwort: Jedermann ist berechtigt, bei Stellenwechsel alle Kenntnisse zu benutzen, die er sich in früheren Stellungen erworben hat, insoweit ihm nicht vertragsmässig die Pflicht der Verschwiegenheit auferlegt wurde. Besteht keine derartige Vereinbarung, so ist Fragesteller nach Austritt aus seiner Stellung nicht gesetzlich verpflichtet, das Fabrikgeheimniss, enn um ein solches scheint es sich zu handeln, zu wahren. Verantwortlicher Redakteur Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Drusk von ▲. W. Hayn'» Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 23. Papier von Sieler & Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg Hierzu eine Beilage von der Leipziger Buchbinderei-Actiengesellschaft vorm. Gustav Fritzsche, Leipzig k k 1 h 8 d <1 8 1 5 V (1 <1 d 1 4 v