3134 PAPIER-ZEITUNG Zolltarifentscheidungen Deutsches Reich. Schreibmaschinen mit Celluloidtasten sind nach Tarifnummer 20 b 1 zum Satze von 200 M. für 1 dz zu verzollen. Dieser Tarifnummer werden nämlich vom Waaren-Verzeichnies Waaren ganz oder theilweise aus Celluloid zugewiesen; die Anmerkung 1 auf Seite 251 daselbst bestimmt hierzu, dass Waaren, die nur unwesent lich mit Celluloid verziert sind, ohne Rücksicht auf diese Verzierungen nach ihrer sonstigen Beschaffenheit behandelt werden sollen. Da die vorhandenen 42 Tasten aus Celluloid für die Arbeits-Verrichtung der Maschine unentbehrlich sind, so können sie als Verzierungen nicht betrachtet werden, sondern sind Bestandtheile der Maschine und überdies nach ihrer Bedeutung und Ausdehnung auch keineswegs unwesentliche Bestandtheile. Die Verbindung mit Celluloid darf daher bei der Tarifirung nicht unberücksichtigt bleiben. (Verfügung des Generalzolldirektors in Hamburg vom 17. September 1901) Blaues Rollenpapier. Das in schmale Streifen zerschnittene Papier, wie solches zum Bekleben (Bezüge) von schwedischen Streichhholz- schachteln Verwendung findet, ist den zum Einwickeln, Einschlagen oder Einpacken erkennbaren Packpapieren wegen seines Formates nicht zuzuzählen, sondern nach dem allgemeinen Zollsätze der Position 27 e zu verzollen. Dagegen ist das in der ganzen Papier breite eingehende Rollenpapier von derselben Beschaffenheit auch fernerhin nach der Position 27 d (Zollsatz: brutto 6 M., vertragsmässig brutto 8 M. für den dz) als geglättetes Packpapier zollpflichtig. (Desgl. vom 21. September 1901) Arrestbrucb. Ein seltener Fall von Arrestbruch beschäftigte kürzlich die Strafkammer in Hagen i. W. Der Fabrikbesitzer Th. Lange in Gevelsberg kaufte im vorigen Jahre von dem Besitzer des Gutes Sundern einen Wald behufs Abholzung und liess mit der selben sofort beginnen. Mittlerweile wurde aber auf Antrag der Bodenkredit-Aktien-Gesellschaft in Berlin die Zwangs-Verwaltung des Gutes Sundern durch das Amtsgericht Haspe angeordnet und L. mit- getheilt, dass er fortab kein Holz mehr abfahren darf. L. aber, der das Holz bereits lange vor Eintritt der Zwangs - Verwaltung bezahlt hatte, zog Erkundigungen über die Rechtsgiltigkeit des Verbots bei bedeutenden Juristen und auch bei der »Deutschen Rechtszeitung« in Berlin ein und erhielt zum Bescheide, dass er wohl kein Holz mehr fällen dürfe, dass aber das bereits gefällte und bezahlte Holz nicht zur Masse gehöre und abgefahren werden dürfe. In diesem Sinne handelte Lange denn auch, zog sich aber dadurch eine Anklage wegen Arrestbruchs zu. Das Schöffengericht in Hagen hatte an genommen, dass der Angeklagte nach den ihmertheilten Bescheiden, obwohl diese der gesetzlichen Grundlage entbehrten, im guten Glauben an diese Juristen Weisheit gehandelt habe, und ihn frei gesprochen. Die Strafkammer war anderer Ansicht. Nach dem Grundsätze, dass Nichtkenntniss der Gesetze vor Strafe nicht schütze, wurde L. zu einem Monat Gefängniss verurtheilt. t. €xporl Geschäftsbücher €ngros besserer Art. Conto Riefenstahl Berlin Bücher- Fabrik Zumpe & Co. 0. 27. Amt VII, 5105 Stadtbahn lannowitzbrücke Holzmarktstr. 67 1869 gegründet . . Staatsmedaillen .... Personal 200 • Druckerei für Eontor-Bedarf. • [129051 Hbreiss-Kalender.