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3070 PAPIER-ZEITUNG Nr.82 nach unserem Angebot gekauft hat, und die Waare genau nach Muster ausgefallen ist. Dass das Papier lüft- und wasserdicht sein sollte, davon war nie die Rede. Wozu der Kunde das Papier verwenden wollte, ist uns zwar nicht mitgetheilt worden, wir konnten uns solches aber denken. Müssen wir die Waare zurücknehmen? Grosshändler Wir legten diese Frage nebst Mustern zwei unbetheiligten angesehenen Fabriken chemischer Papiere vor und erhielten folgende dankenswerthe Antworten: Wir dienen Ihnen nach den Erfahrungen einer mehr als zwanzig jährigen Praxis mit Folgendem: Das eingesandte Muster betrachten wir als ein einseitig präparirtes Paraffin-Papier; um ganz genau fest zustellen, ob Paraffin oder Ceresin zur Präparation verwendet wurde, müssten wir eine grössere Menge des Papiers zur Verfügung haben und demselben die Präparationsmasse entziehen, um letztere dann genauer prüfen zu können. Wir halten dies jedoch für unnöthig und halten unsere Annahme, dass das Papier mit Paraffin präparirt sei, schon aus dem Grunde aufrecht, weil der Fabrikant durch eine Präparation mit Ceresin im Nachtheil wäre, denn letzteres ist erheb lich theurer als Paraffin. Paraffin sowohl wie Ceresin sind, soviel wir davon auch schon untersucht haben, neutrale Fette, die dem Papier keinerlei schädlichen Einfluss geben können. Wenn das Papier porös und wasserdurchlässig ist, so wäre es bei Verwendung von Ceresin nicht besser geworden. Genügt es so dem Besteller nicht, dann durfte er nicht nach diesem Muster kaufen und sollte sich für seinen Zweck ein besseres »zweiseitig präparirtes« Papier zulegen. Die Verpackung soll eben immer billig sein; kommt aber einmal etwas vor, dann wälzt man alle Schuld auf die Ver packung. Der Nachweis, dass Lichtpauspapiere durch Verwendung des be musterten Papiers verdorben seien, dürfte sich wohl sehr schwer er bringen lassen, wir halten es für ausgeschlossen. Ist der Lichtpaus papierfabrikant in der Fabrikation denn so vollkommen, dass nicht auch ihm einmal etwas passiren könnte? Die Herstellung von Licht pauspapieren bietet Schwierigkeiten genug, und wir haben schon mangelhafte Lieferungen von sehr angesehenen Firmen erhalten! Nach alledem ist die Frage, ob der Verkäufer verpflichtet sei das Papier zurückzunehmen, zu verneinen, umsomehr, als ihm die Be dingung, dass das Papier nicht porös und wasserdurchlässig sein dürfe, nicht gemacht wurde; dass ihm die Verwendungsweise bekannt gewesen ist, thut hierbei nichts zur Sache, denn wie verschieden die Ansicht und der Geschmack bei der Wahl der Verpackungsstoffe für Lichtpauspapiere ist, wissen wir aus eigener Erfahrung, die leider zu wenig dabei berücksichtigt wird. A & B * * * Eingesandtes Muster ist einseitig imprägnirtes Paraffin-Papier, dessen Rohpapier ziemlich ordinär ist, aus welchem Grunde vollständige Geschlossenheit trotz der Präparation niemals zu erlangen ist. Die Behauptung des Abnehmers, das Papier sei mit Ceresin präparirt, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil die Herstellungskosten von Ceresin-Papier viel höher sind als die von Paraffin-Papier, und der Verkäufer wird sicher nicht bessere und ihm vielleicht auch theurer kommende Waare abliefern, als er bemustert und angeboten hat. Abgesehen davon, dass Verkäufer von seinem Klienten über die Verwendung nicht unterrichtet, ihm auch keine Bedingung gestellt war, so ist er unseres Erachtens durchaus nicht verpflichtet, das Papier, nachdem Käufer schlechte Erfahrungen damit gemacht hat, zurück zu nehmen, noch Schadenersatz zu leisten. Der Käufer hat Proben erhalten, danach hat er bestellt und empfangen, folglich hat Lieferant seine Pflicht erfüllt. C & D Schornstein-Erhöhung Schiedspruch Bei Erhöhung eines unserer Schornsteine sind wir mit der bau ausführenden Firma in Differenzen gerathen, und wir haben uns dahin geeinigt, den Fall Ihrer schiedsrichterlichen Entscheidung zu unter breiten. Wir hatten die Firma A. in X. ersucht, uns Kostenanschläge für die Erhöhung eines Schornsteins einzureichen. Dies geschah, und im Anschlag waren zwei verschiedene Sätze enthalten, je nachdem die Erhöhung von innen oder von aussen ausgeführt werden sollte. Da die Ausführung von innen billiger war, vereinbarten wir mit dem Ver treter der Firma A. bei dessen Besuch, dass die Erhöhung von innen ausgeführt werden solle, und zwar, um Betriebsstörung zu verhindern, während der Pfingstfeiertage, wo unser Betrieb sowieso von Sonnabend bis Dienstag ruhte. Es fanden sich auch rechtzeitig zwei Monteure der Firma A. ein, das Arbeitsgeräth derselben kam aber weder am Freitag noch Sonnabend vor Pfingsten an, sodass die Arbeit nicht ausgeführt werden konnte. Die Monteure reisten daher wieder ab. Später musste die Arbeit, da der Betrieb in der Woche nicht be sonders ruhen konnte, von aussen ausgeführt werden, und die Firma A. rechnet uns jetzt die theuren Ansätze von aussen an. Unserer Ansicht nach sind wir zur Bezahlung dieser höheren Sätze nicht ver pflichtet, da ohne unser Verschulden die auszuführende Arbeit nicht in der vereinbarten Feiertagszeit ausgeführt worden ist. Die Geräth- schaften wurden von der Firma A. mit einer Lieferungsversicherung von 75 M. an uns abgesandt. Diese 75 M. will uns die Firma ver güten. Wir sind aber der Ansicht, dass sie verpflichtet gewesen wäre, die Lieferungsversicherung so hoch zu nehmen, dass bei nicht recht zeitigem Eintreffen der Unterschied im Preise zwischen Ausführung von aussen und Ausführung von innen durch die Versicherung ge deckt gewesen wäre. Wir fügen das Original des Kostenanschlages, sowie die Rechnung der Firma A. und die von derselben an uns in dieser Angelegenheit gerichteten Briefe bei. Die Firma A. wird gleichfalls eine Darstellung des Thatbestandes einsenden. Papierfabrik B. in Y. * * * Firma B. wandte sich an mich wegen Ausführung einer Schorn stein-Erhöhung, die so erfolgen sollte, dass der Betrieb nicht gestört wird. Da aber die Ausführung vortheilhafter ist, wenn sie bei ruhen dem Betrieb erfolgt, so habe ich dies empfohlen und für die Arbeit zwei Kostenanschläge abgegeben. Wir einigten uns dahin, dass zur Ausführung der Arbeit das Pfingstfest mit benutzt werden sollte, zu welchem Zeitpunkt der Betrieb drei bis vier Tage ruht. Da es jedoch ausgeschlossen war, die Arbeit in dieser kurzen Zeit zu vollenden, so war auf alle Fälle vereinbart, dass der Rest der Arbeit ohne Betriebs störung erfolgen müsse. Da die Ausführung thatsächlich elf Tage ge dauert hat, so wäre also eine Fertigstellung in der obengedachten Zeit des Betriebs-Stillstandes ganz ausgeschlossen gewesen. Der Abmachung gemäss habe ich alle Anordnungen zur recht zeitigen Aufnahme des Baues getroffen. Die zur Arbeit erforderlichen Geräthe trafen aber nicht rechtzeitig ein, sodass die Zeit, in welcher der Betrieb ruhte, nicht mit zur Ausführung benutzt werden konnte, und die ganze Arbeit mittels Aufrüstung von aussen während des Be triebes erfolgen musste. In der Voraussetzung nun, dass ich an der Verzögerung die Schuld trage, hat mir B. die Bezahlung der Arbeit nach dem abge gebenen Kostenanschlag für Herstellung während des Betriebes ver weigert. Thatsächlich habe ich aber die Geräthe rechtzeitig hier ab geschickt, wie unter Anderem aus dem beigehenden Bescheid der Königl. Generaldirektion der Sächs. Staats Eisenbahn vom 24. Juli hervorgeht. Diese bewilligte auch die Zahlung eines Schadenersatzes von 75 M. Da ich sonach an der Verzögerung keinerlei Schuld trage, so habe ich B. die vollen Kosten für die Arbeit von aussen in Rechnung gestellt und meine Ansprüche ausführlich begründet, und füge Ab schrift hier bei. Daraufhin hat die gegnerische Firma ihren Stand punkt, dass von ihr nur die Kosten der Arbeit bei Vornahme von innen zu vergüten sind, verlassen, und hat angeregt, Ihren Herrn Geh. Regierungsrath Hofmann als Schiedsrichter zu bestimmen. Ich habe mich dem, um die Sache kurz zu ordnen, angeschlossen. Die Sache ist also derart, dass es sich um Entscheidung darüber handelt, ob die Fabriken mir den vollen Betrag meiner Rechnung zu zahlen haben, oder ob dieselben berechtigt sind, mir für die 4 Tage, die der Schornstein äusser Betrieb gestanden hat und die nicht zur Arbeit in abgemachter Weise benutzt wurden, einen entsprechenden Abzug zu machen. Dass die Arbeit im Wesentlichen nach den Sätzen für Herstellung von aussen zu vergüten ist, ist zweifellos, denn es war, wie gesagt, auf alle Fälle vereinbart, dass die Arbeit mit äusserer Rüstung fertiggestellt werden muss, und nach Abzug jener 4 Tage ist thatsächlich noch 7 Tage in dieser Weise gearbeitet worden, Baufirma A. in X: Obige Zuschriften wurden beiderseits durch Nachträge er läutert, deren Abdruck zu viel Raum beanspruchen würde. Nach Prüfung derselben sowie des gegen 50 Briefe, Rech nungen usw. umfassenden Aktenbündels kommen wir zur Uebe zeugung, dass die Papierfabrik nicht verpflichtet ist, mehr als den für den Ausbau von innen vereinbarten Betrag zu zahlen. Die Baufirma A. hatte ihren Vertreter nach der Papier fabrik B. gesandt. Mit diesem wurde der Ausbau von inne vereinbart, und dieser Vertreter wusste, dass der Betrieb der Dampfanlage nur vier Tage ruhen kann. Die Baufirma A. hat nach dieser Besprechung den Kostenvoransohlag nion geändert, was sie doch hätte thun müssen, wenn sie den Preis für den Aufbau von innen wegen nöthiger Aussengerüste er höhen wollte. Der Einwand der Baufirma, dass erfahrungs gemäss ein solcher Aufbau sechs bis sieben Tage dauer" und soviel Zeit auch zu Pfingsten nicht zur Verfügung 867 wesen wäre, wird dadurch entkräftet. Der billigere Aufbau vo innen unterblieb durch einen Zufall, den lediglich die Baptirr zu vertreten hat. Sie behauptet zwar, dass die Papierfabrm’ nachdem die Pfingstfeiertage nicht zum Bau benutzt werde konnten, die Pflicht gehabt hätte, vom Vertrag zurückzutretI und berechtigt war, Schadenersatz wegen Nichterfüllung °L der Baufirma zu fordern; da sie dies nicht that, habe sie si stillschweigend bereit erklärt, den Aufbau von aussen zu ae theureren Voranschlag zu genehmigen. Dieser Einwand wi von der Baufirma erst nachträglich, also verspätet, g9m8 •' Die Papierfabrik betonte schon in ihrem Brief vom 13- J also 14 Tage bevor die Baufirma die Erhöhung des Soho steins begann, dass sie die Baufirma für verpflichtet hänen Bau von aussen zum billigeren Voransohlagspreis für. ie vorzunehmen. In der Erwiderung hierauf (14. Juni) wandte Baufirma ein, dass es unbillig wäre, ihr wegen eines Versa