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Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt 2351. Frage: Ich bitte um Ihr Urtheil über die Qualität der beiliegenden Probebogen Normal Kanzlei 4 a zweier Sen dungen, welches ich verschiedenen Kunden, die sich deswegen nicht gut verständigen können, als Richtschnur und Maassstab vorlegen könnte. Antwort: Der Stoff beider Papiere ist gleich fest und gleich weiss, Nr. 173 hat schönere Durchsicht, ist glatter und reiner als Nr. 33, dafür hat letzteres den bei Schreibpapier nicht unwichtigen Vorzug geringeren Durchscheinens. Im Ganzen verdient Nr. 173 den Vorzug. 2352. Frage: Uns liegt eine Anfrage auf ein Feindruck papier vor, wovon wir Ihnen beiliegend ein Muster senden. Wir halten dies für ein sogenanntes Kunstdruck d. h. mit feinem Aufstrich versehenes Papier, unsere Auftraggeberin jedoch behauptet, dies sei nicht der Fall. Wir bitten um Ihre Meinung hierüber und gleichzeitig um Angabe, ob Ihnen ein einfaches Prüfungsverfahren bekannt ist, um festzustellen, ob man ein Papier mit Aufstrich vor sich hat oder nicht. Antwort: Da in neuester Zeit Kunstdruckpapiere mit sehr dünnem Strich auf den Markt kommen, ist genaue mikroskopische und chemische Untersuchung nöthig, um zu ermitteln, ob das Papier gestrichen ist. Aufweichen des Papiers und Prüfen, ob das ausgequetschte Wasser milchig getrübt ist, giebt nicht immer sichere Ergebnisse. 2353. Frage: Eine Firma bestellte bei uns: 180 Ries ä 400 Bogen fettdicht Pergament 50 X 76 cm, 40 g/qm ä 400 Bogen abgezählt und in festes Packpapier eingeschlagen. Da von wurden 148 Ries ä 400 Bogen geliefert, und wir stellten der Firma das effektive Nettogewicht mit 968 kg in Rechnung, worauf uns dieselbe schrieb, dass sie das Uebergewicht nicht zahle, und uns für Uebergewicht 68 kg = ca. 7 pCt. in Abzug brachte. Während in der Bestellung nur die Grammschwere vorgeschrieben wurde, rechnete die Firma bei Empfang der Faktura das Gewicht per Ries aus, wonach sich für die gelieferte Rieszahl von 148 ein Sollgewicht von 900 kg ergiebt. Die Firma weigert sich, uns ein höheres Gewicht als 900 kg zu bezahlen, wir können jedoch den uns gemachten grossen Abzug für Uebergewicht nicht gutheissen. Einmal haben wir uns den üblichen Gewichtsspielraum vorbehalten, und dann sind wir der Meinung, dass die Firma, da sie uns die Papierstärke in Grammgewicht per Quadratmeter aufgab, nicht berechtigt ist, uns irgendwelchen Abzug für Uebergewicht zu machen. Wir erbitten hierüber Ihren Schiedsspruch. Antwort: Es ist handelsüblich, dass Packpapier über nommen wird, auch wenn es 4 pCt. schwerer oder leichter aus fällt als bestellt. Die bestellten 148 Ries sollten 900 kg wiegen, durften 900 + (4x9) = 936 kg wiegen, wogen aber 968 kg. Der Besteller hatte nach deutschem Handelsbrauch das Recht, das Papier wegen Uebergewichts zu beanstanden. Er thut das nicht, sondern übernimmt das Papier, will aber dafür nicht mehr bezahlen, als wenn das Papier bestellungsgemäss 40 g/qm wöge (statt 43 g/qm, die es wiegt). Er würde im Streitfall vor Gericht wahrscheinlich Recht behalten. Es besteht kein all gemein anerkannter Handelsbrauch darüber, dass und wie viel Uebergewicht bezahlt werden müsste. Ob nach Kilo per Ries oder Gramm pro Quadratmeter bestellt wird, ändert hieran nichts. 2354. Frage: Wird nach Ihrem Wissen Alfa (Esparto) von deutschen Papierfabrikanten in grösserem Maasse ein geführt und gebraucht? Antwort: Espartogras wurde nur von wenigen deutschen Fabriken in geringen Mengen verbraucht. 2355. Frage: Meine Firma (Buchhandlung) unterhält eine Anzahl von Verkaufs- und Inkasso-Agenten, die alle ohne Kündigungsfrist angestellt sind. Die Spesen-Vergütung (Lohn erhalten sie nicht direkt) wird ihnen wöchentlich ausgezahlt. Die Inkasso-Agenten sind die Verpflichtung eingegangen, dass sie ihre Kaution von ca. 100—300 M. nicht vor Ablauf eines Vierteljahres zurückverlangen können. Die Kaution haftet für etwaige Unregelmässigkeiten, die sich stets erst ein Vierteljahr nach erfolgtem Austritt feststellen lassen würden. Ist meine Firma berechtigt, mit den Inkasso-Agenten bezüglich Rück zahlung der Kaution ein derartiges vertragliches Abkommen zu treffen, oder würde einer etwaigen, durch die Leute ange strengten Klage Folge gegeben? Meine Firma arbeitet in keiner Weise mit den Kautionen, sondern hinterlegt sie in solcher Weise, dass weder sie noch die Angestellten herankönnen; auch werden die Kautionen verzinst. Eine zweite Frage, die mich sehr beschäftigt, ist, ob solche Agenten zur Kranken- und Invaliditäts-Versicherung angemeldet werden müssen. Es sollte mich freuen, wenn diese Zeilen dazu beitrügen, eine für den ganzen Buchhandel wichtige Rechtsfrage klarzulegen. Antwort: Den zum Vertrieb von Zeitschriften und Ein ziehen von Aussenständen gegen Provision angestellten Agenten steht, wenn sie ohne Kündigungsfrist angestellt sind, sechs wöchentliche Kündigung vor Vierteljahrsschluss zu. Kürzere Kündigungsfrist als einmonatliche zum Monatsschluss ist nur zulässig, wenn der Agent zur vorübergehenden Aushilfe ange stellt ist, aber auch dann tritt nach dreimonatlicher Thätigkeit des Agenten die gesetzliche Kündigungsfrist in Kraft. Die Vereinbarung, dass die Kaution 1/4 Jahr zurückbehalten wird, dürfte unanfechtbar sein. § 88 HGB setzt für die Abrechnung der Agenten-Provision den Schluss jeden Kalender-Halb jahres fest. Der Geschäftsherr braucht nicht für die Versicherung des Agenten zu sorgen. 2356. Frage: Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir die Bezugsquelle der englischen Lederwaaren, Bilder 2 bis 5 in Nr. 25 d. J. verrathen würden. Antwort: Wir kennen die gewünschte Bezugsquelle nicht. Unsere Berichte über ausländische Neuheiten bezwecken nicht die Förderung der Einfuhr fremder Waaren, sondern sollen unsere Fabrikanten zur Herstellung zweckmässiger neuer Muster an regen. 2357. Frage: In Nr. 24, Artikel »Preiserhöhung für Zell stoff«, wird u. A. mitgetheilt, dass in Deutschland eine neue Sulfitstoff-Fabrik im Bau begriffen ist. Wo und von welcher Firma wird der Bau bewerkstelligt? Antwort: Wie uns der Einsender des Aufsatzes in Nr. 24 mittheilt, meinte er die im Bau befindliche Sulfitstoff-Fabrik der Cellulose-Fabrik Memel Akt.-Ges. in Memel, Ostpr. 2358. Frage: Der Besteller einer Anfertigung von 1200 kg Goudronne verweigert die Abnahme, weil, wie er wörtlich schreibt, das Papier nicht im Entferntesten so fest wie das von ihm gesandte Muster sei. Ist die Annahme-Weigerung berechtigt oder nicht? Der vereinbarte Preis ist .... Pfennig das Kilo. Antwort: Der Besteller hat Recht. Das Vorlage-Muster ist sehr fest und zähe infolge beträchtlichen Gehalts an festen Fasern (Stücken). Der Ausfall ist wenig fest und brüchig, da er so starker Fasern ermangelt. 2359. Frage: Je vous prie de me renseigner, oje pourrais me procurer le genre de papier, dont vous trouverez inelus un echantillon. Ce papier de 2 couleurs est fabrique de 2 ptes de differentes couleurs. Le ct blanc n’est donc pas une feuille de papier blanc colle, mais une couche de päte blanche y appliquee directement en fabrication sur une machine ä pa pier (ronde) avec deux ou plusieurs formes (tambours) rondes. Antwort: Das eingesandte Kartonmuster besteht nicht, wie Fragesteller annimmt, aus zwei Schichten Papier, die auf zwei Rundsieben geschöpft und dann zusammengegautscht wurden, sondern es ist einseitig gestrichener Zellstoffkarton. Die deutschen Fabrikanten von Streichpapier und Streichkarton sind im »Papier-Adressbuch von Deutschland«, Verlag der Papier-Zeitung, S. 529, aufgeführt. 2360. Frage: Ich bitte um Auskunft über Jordanmühlen, welche in der Papierfabrikation zum Ersatz für die Holländer oder zur Verarbeitung des aus dem Holländer gekommenen Stoffs benutzt werden. Wie haben sich dieselben in der Papier- fabrikation bewährt, und wie lautet das Urtheil der Fachleute über dieselben? Antwort: Jordan-Mühlen sind kegelförmige Stoffmühlen zum Fertigmahlen von Papier-Ganzstoff. In Amerika sind mehrere Hundert solcher Stoffmühlen in zufriedenstellendem Gebrauch der Papierfabriken, in Deutschland haben sie sich wenig Eingang verschafft. Sie sind genau beschrieben in Hofmanns prakt. Handbuch der Papierfabrikation, S. 472-76, Jordan & Eustice’s Kegel-Stoffmühle. 2361. Frage: Giebt es eine Zeitchrift oder sonstige An leitungen für Schaufenster-Dekorationen für Papier- und Schreib- waaren-Handlungen. Antwort: Uns sind derartige Veröffentlichungen nicht be kannt. Die Papier-Zeitung bringt zuweilen Muster von Schau fenster-Ausstattungen, siehe Nr. 40 von 1896 und Nrn. 91 und 99 von 1899.