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1574 PAPIER-ZEITUNG Nr. 43 Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassirer, 5 weiteren Bei geordneten. Wiederwahl ist zulässig. 5. Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und ausser gerichtlich. Er besorgt die Geschäfte des Verbandes, die Rechnungs- und Kassenführung, verwaltet das Verbands vermögen und führt das Mitgliederverzeichniss. Er beschliesst mit Stimmenmehrheit über Auf nahmegesuche, prüft die Statuten der Unterverbände usw. Er beruft die Delegirten-Versammlungen, wenn Veranlassung dazu vorliegt, er führt den Vorsitz bei den Verhandlungen, leitet die selben und bringt die gefassten Beschlüsse zur Ausführung. 6. Die Delegirten-Versammlung besteht aus den Delegirten oder Ersatz-Delegirten. Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Delegirten anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet der Vorsitzende. Sie verhandelt nach einer vorher festgesetzten Tagesordnung. Jeder Delegirte hat das Recht, für die Tagesordnung Berathungs- gegenstände anzumelden, die vom Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen sind. Die Delegirten-Versammlung kann so oft zusammentreten, als es erforderlich ist. Einmal im Jahre muss dieselbe zusammentreten zu einer ordent lichen Jahresversammlung, Generalversammlung, um die Rechnungs ablage des Vorstandes entgegenzunehmen und die Neuwahl desselben vorzunehmen. Zu dieser Versammlung sollen durch die Unterverbände äusser den Delegirten auch sämmtliche Mitglieder des Verbandes Süddeutscher Kartonnage-Fabrikanten eingeladen werden. Neben den Delegirten können sich sämmtliche Mitglieder an den Debatten betheiligen, Stimmrecht haben aber nur die Delegirten. Die Wahl des Ortes, wo die Delegirtenversammlung jeweils tagen soll, wird vom Vorstand oder der Delegirten-Versammlung getroffen. 7. Der Verband Süddeutscher Kartonnage-Fabrikanten erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag von 6 M., welcher von den Unterverbänden eingezogen und der Zentralkasse ungekürzt zu geführt wird. Es ist den Unterverbänden gestattet, um die Bedürfnisse in ihrem engeren Verein zu bestreiten, einen Zuschlag zu dem hier festgesetzten Betrag zu erheben. 8. Aus den Mitteln der Verbandskasse wird die Verbandszeitung bezahlt und diese jedem Mitglied gratis zugestellt. Zum Verbands organ wird bis auf Weiteres die in Berlin erscheinende Papier-Zeitung gewählt; die den Verband angehenden Anzeigen erscheinen in dieser. 9. Aus den Mitteln der Verbandskasse werden weiter bezahlt: alle nothwendigen Auslagen der Verwaltung für Porti, Anzeigen usw. Ueber weitere Ausgaben beschliesst die Delegirten-Versammlung. Am Schlüsse eines jeden Jahres wird Abrechnung gehalten und der Vermögensstand festgestellt, der Delegirten-Versammlung wird Bericht darüber erstattet. Uebrig bleibende Geldbeträge werden einstweilen verzinslich angelegt. 10. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verbände erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand des Unterverbandes; und zwar muss die Anzeige vor dem 1. Dezember erfolgen, wenn die selbe für das kommende Jahr gelten soll. 11. Die Auflösung des Verbandes Süddeutscher Kartonnage- Fabrikanten erfolgt auf Beschluss der Delegirten-Versammlung. Zu diesem Beschluss sind drei Viertel aller Stimmen erforderlich. Wird die Auflösung beschlossen, so wird das vorhandene Ver mögen unter den Unterverbänden vertheilt nach Maassgabe der Mitgliederzahl derselben. Pappen Rothslurg, Sachsen, 24. Mai 1900 Für die wohlmeinende und sachgemässe Beantwortung der in Nr. 41 der Papier-Zeitung unter Nr. 2315 gestellten Briefkasten-Frage danke ich verbindlichst und bemerke ergebenst, dass in gedachter Versammlung eine weitere Preiserhöhung nicht beschlossen, sondern nur als nothwendig bezeichnet wurde, und nicht wegen lebhafter Nachfrage nach Pappen, sondern weil durch die neuerlich eingetretene erhebliche Preiserhöhung des Schleifholzes, der Kohlen und Löhne, die im Februar erfolgte bescheidene Erhöhung der Pappenpreise mehr als ausgeglichen ist. Die Annahme der Redaktion, dass in der auf den 6. Juni d. J. einberufenen Mitgliederversammlung des Vereins Deutscher Pappen fabrikanten über eine weitere angemessene Preis erhöhung berathen und beschlossen werden soll, ist zutreffend. Christian Braun Papierstoff in England. Von maassgebender Seite wird uns mitgetheilt, dass deutscher und österreichischer Sulfitzellstoff in London bessere als die in unseren Marktberichten ange gebenen Preise bringt. Da dieser Stoff in London nicht an einer Börse gehandelt wird, so entziehen sich die einzelnen Verkäufe der allgemeinen Kenntniss und es ist anzunehmen, dass dieselben häufig sehr weit auseinandergehen. Beim Ueberwiegen der skandinavischen Waare werden die darin ge machten Umsätze wohl als maassgebend gelten, wenn auch bessere deutsche und österreichische Stoffe mehr bringen. Da unsere Notirungen aus englischen Fachblättern stammen, welche dieselben auch nur aus Mittheilungen Einzelner schöpfen können, so sollten sie auch nur als Fingerzeig angesehen werden. Beim Mangel einer Stoffbörse oder anderer Zentral stelle ist es unmöglich, alle wirklich gezahlten Preise oder einen richtigen Durchschnitt zu ermitteln. Wir werden für zu verlässige Mittheilungen aus dem Leserkreis stets dankbar sein und dieselben gern benutzen. Schiedspruch In der Anlage sende ich Ihnen 1. einen Brief der Papierfabrik A., 2. einen Brief von mir zur Einsicht und mit dem Bemerken, dass beide Schriftstücke ein und denselben Gegenstand behandeln, nur dass der Brief 1 den Thatbestand mit Nebenumstäaden wiedergiebt, welche nach meiner Auffassung zu weitläufig sind. A. sowohl wie ich sind dahin übereingekommen, Ihnen den vorliegenden Briefwechsel zur Prüfung einzuschicken und Sie um Ihr Urtheil zu bitten, dem wir uns behufs Ausgleichung der Differenz unterwerfen wollen. B. # # * Wir erlauben uns in folgendem Fall Ihr gütigesUitheil anzurufen, dem zu unterwerfen sich sowohl unser Abnehmer als auch wir bereit erklären. Wir lieferten der Firma B., die zu unseren grössten Abnehmern zählt, Papiere zu vereinbarten Preisen. Als zu Anfang dieses Jahres sämmtliche Fabrikanten die Nothwendigkeit von Preiserhöhungen der Papiere erklärten, theilten auch wir unserem Abnehmer mit, dass wir die Preise erhöhen müssten. Nach wiederholtem Hin- und Herschreiben kam eine Vereinbarung zustande, welche wir Ihnen in Abschrift unter Weglassung der Preise mittheilen. B. hat nun nach der Abmachung zuviel grosse Aufträge ertheilt, die wir soweit es ging vor dem 1. April erledigten. Wir haben die Vereinbarung so getroffen oder wenigstens die Auffassung so gehalten, dass die Preise vom 1. April bis 1. Oktober zur Berechnung kommen. Unser Abnehmer dagegen meint für die Aufträge, welche er im März ertheilt hat und die allerdings zum Theil zu den alten Preisen von uns bestätigt wurden (wir hielten dies in Anbetracht der Abmachungen für unwesentlich), die alten Preise noch beanspruchen zu dürfen und glaubt unsere Fakturen, welche vom 1. April an mit neuen Preisen ausgestellt sind, nicht anerkennen zu sollen. Während wir unserer ganzen übrigen Kundschaft schon seit Januar die neuen Preise berechneten, und dies auch B. mittheilten, haben wir Letzterem die vorjährigen Preise, welche unter den ihm bekannten Umständen nur mitVerlust gehalten werden konnten, entgegenkommend bis zum 1. April d. J. aufrecht erhalten. Haben Sie die Güte, uns nach den vorstehenden Schilderungen Ihre Ansicht mitzutheilen, ob unser Abnehmer verlangen kann, dass wir ihm die Preise für Aufträge, die er im März gegeben hat, nach den alten Abmachungen berechnen. A. •x- # * Ich erlaube mir in folgendem Falle Ihr gütiges Urtheil anzurufen, dem zu unterwerfen sich sowohl mein Lieferant als auch ich mich bereit erkläre. Die mir seit Jahren befreundete Papierfabrik A , die laufend grosse Aufträge von mir erhält, traf mit mir Anfang Februar d. J. die Ver einbarung, dass sie mir bestimmte, festgesetzte Preise für diverse Papiersorten bis zum 1. April d. J. fest an Hand lassen würde. Die Fabrik A. hat nun meine Aufträge, die ich ihr auf Grund dieser Vereinbarung im Februar und März d. J. überschrieb, entgegen genommen, auch mit den vereinbarten Preisen bestätigt. Nachdem ein Theil dieser Aufträge bis Ende März d. J. seine Erledigung ge funden hat, fakturirt mir Fabrik A. nach dem 1. April d. J. die Rück stände aus den vorigen Monaten, — es sind noch mehrere Waggons, — zu erhöhten Preisen, mit der Begründung, dass sie dazu auf Grund eines zweiten Abkommens, welches in Abschrift beiliegt, berechtigt zu sein glaubt. Ich dagegen halte mich für berechtigt, für diese Rückstände, die Anfang Februar d. J. festgelegten, in den Bestätigungslisten ent haltenen Preise beanspruchen zu können. B. ** Zweites Abkommen 1. März 1900. Wir nehmen höfl. Bezug auf unsere gestrige Unterredung mit Ihrem sehr geehrten Herrn B. und bestätigen hiermit, dass laut ge troffener Abmachung folgende Preise vom 1. April bis 1. Oktober d. J. gelten sollen: eins, glatt Kernpack, satinirt Kernpack, eins, glatt weisst gerippt Zellulosepapier, farbige Dütenpapiere, satinirt imitirt Pergamentpapier, „ fettdicht „ Für andere Sorten behalten wir uns vorherige Vereinbarung des Preises vor. A. * # * Wir entscheiden dahin, dass die Fabrik A. alles von der Grosshandlung B. vor 1. April bestellte Papier zu den vor 1. April gütigen und vereinbarten Preisen liefern muss. Wir verstehen die Vereinbarung so, dass die neuen Preise für alles nach 1. April bestellte, nicht aber für das auf frühere Bestellung nach 1. April verladene Papier gelten. Diese Auffassung ent spricht nicht nur dem Wortlaut der Bestellung, sondern auch dem allgemeinen Handelsbrauch.