Volltext Seite (XML)
Briefkasten Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt 2314. Fra'ge: In welcher Weise wird die in letzter Zeit so beliebt gewordene »Wedgwood-Prägung« hergestellt? Wir meinen weisse Prägung auf farbigem Karton. Antwort: Äusser dem bisher üblichen Präge-Verfahren dürften sich für derartige Prägungen die in Nr. 2 d. Js. Seite 40 beschriebenen Farbfolien eignen. (In voriger Nummer waren die Zahlen nicht ausgefüllt. Sed.) 2315. Frage: Ich übersende Ihnen eine Nummer der Schlesischen Zeitung mit der Frage, ob Beschlüsse nach Angabe dieses Blattes gefasst worden sind. Es erscheint uns nicht glaubhaft, dass eine der Sache und dem Ort fernstehende politische Zeitung vollkommenere Berichte geben könnte als Ihr weit verbreitetes Fachblatt dies in Nr. 39 gethan hat. Antwort: Die Nachricht der Schlesischen Zeitung lautet: Chemnitz, 9. Mai. (Verein der deutschen Pappenfabrikanten.) Der Verein mit dem Sitze in Rochsburg ist in der heute hier abgehaltenen Hauptversammlung endgiltig zustande gekommen; über 95 pCt. sämmt- lieber sächsischen Fabrikanten sind dem Verein beigetreten, und man erwartet den Anschluss der übrigen deutschen Vereine. Bei der äusserst lebhaften Nachfrage nach Pappen wurden die Preise im Februar um 10 pCt. erhöht und heute wurde eine fernere Aufbesserung von 10 pCt beschlossen. Diese Erhöhung deckt sich ungefähr mit den Beschlüssen der schlesischen Fabrikanten, die einen Mindestpreis von 18 M. für 100 kg Lederpappe für mittlere Normalfabrikate frei Berlin festsetzten. Diese Nachricht ist sächsischen Tageszeitungen entnommen und war uns aus diesen bekannt, wir brachten aber die darin angekündigte Preiserhöhung unseren Lesern nicht zur Kennt- niss, weil der uns gleichzeitig zugegangene, aus bester Quelle stammende, in Nr. 39 unter »Verein deutscher Pappenfabrikanten« abgedruckte Bericht darüber nichts enthielt. Wir vermuthen, dass über die in der Schlesischen Zeitung erwähnte Preis erhöhung die in Nr. 40 auf den 6. Juni nach Chemnitz ein berufene Versammlung des Vereins deutscher Pappenfabrikanten beschliessen wird. Red. 2316. Frage: Bin ich verpflichtet und gezwungen, einen Posten Papier von etwa 3500 kg als gleichwerthig anzuerkennen und zu bezahlen, dessen Lieferung auf Grund des Stoffes und der Satinage nach Muster I und in genauer Färbung nach Muster II übernommen wurde, einen Ausfall aber nach Muster III ergeben hat, wonach die Stoffzusammensetzung geringer, Farbe, Satinage und Reinheit nicht mustergetreu sind, und der ferner in der Partie verschiedene deutliche Farbabstufungen und Ge wichtsschwankungen, welche die zulässigen Grenzen über schreiten, zeigt? liebliche kleine Abweichungen wurden seitens des Lieferanten vorbehalten, hingegen ist mir sorgfältigste und genaueste Lieferung auf Grund der Vorlagen zugesagt worden. Antwort: Die Lieferung kann insbesondere wegen der mangelhaften und ungleichmässigen Satinage beanstandet werden. Ferner ist die Lieferung im Stoff etwas schlechter und unreiner als die Vorlage. Die ungleichen Farben einzelner Bogen können nur dann als Weigerungsgrund gelten, wenn eine grössere Zahl von Riesen gemischtfarbige Bogen enthält. Die Farbe ist im Mittel gut getroffen. Die Abweichungen be rechtigen zur Forderung eines Nachlasses von 10 pCt. 2317. Frage: Ich kaufte am 24. Februar von einer Zell stofffabrik 1000 kg Papier nach beifolgendem Muster A, »mög lichst noch etwas heller«. Die Lieferung ist nach Muster B ausgefallen, und ich stellte die Sendung der Fabrik zur Ver fügung. Diese erkennt die Annahmeverweigerung nicht an, will jedoch eine Neuanfertigung mit 2 M. Aufschlag machen. Mir kam es hauptsächlich auf die Weisse des Papiers an. Berechtigt die Farbenabweichung zur Annahmeverweigerung? Muss die Fabrik ohne Aufschlag neu anfertigen? Antwort: Da das gelieferte Papier bedeutend dunkler als das Bestellmuster ist, und die Fabrik die Bedingung »mög lichst noch etwas heller« angenommen hat, also wusste, dass es dem Käufer auf möglichste Weisse ankam, ist die Verfügung stellung berechtigt. Wenn der Lieferant nach A mustergetreuen Ersatz liefert, darf er keinen höheren als den ursprünglich be dungenen Preis berechnen. 2318. Frage: Unterm 16. September theilte ich der Maschinenfabrik X. mit, dass ich mir eine Walze aus Asbest bei ihr anfertigen lassen möchte und falls sich dieselbe be währt, ob wir dann die Idee zusammen verwerthen wollten. Unterm 18. erhielt ich darauf die Antwort, dies sei nichts Neues für sie, und bekomme unterm 23. von meinem Anwalt die Mittheilung, dass die Firma unterm 22. September Ge brauchsmuster-Schutz für Kalander-Walzen aus Asbest ange meldet habe. Nun konnte ich nichts mehr mit meiner Idee anfangen und darf dieselbe nicht einmal für meinen eigenen Zweck ausbeuten! Oder denken Sie anders? Antwort: § 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Ge brauchsmuster lautet: Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschrei bungen, Zeichnungen usw. eines Anderen ohne Einwilligung entnommen ist, so tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein. Ferner heisst es in § 6: Im Fall des § 4 Abs. 8 steht dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu. Falls sich die Maschinenfabrik X. nicht nachweislich vor dem 17. September 1899 mit dem Bau oder dem Entwurf von Asbest-Kalanderwalzen befasst hat, kann Fragesteller vor dem Amts- oder Landgericht der Maschinenfabrik auf Löschung des Gebrauchsmusters klagen und nach erfolgter Löschung seine Erfindung zum Gebrauchsmuster anmelden. 2319. Frage: Es handelt sich um zwei Lieferungen von braunem Smallhandspapier, Format und Stärke sind für beide gleich, von denen wirlbnen inliegend je einMuster, bezeichnet mit 1 und 2, zur Untersuchung übersenden. Welche Unterschiede finden Sie zwischen den beiden, und berechtigen die vor handenen Abweichungen zur Beanstandung derWaare? Können Sie den Minderwerth des einen Musters gegenüber dem anderen in Prozenten angeben? Antwort: Muster 2 ist etwas dünner, weniger fest und hat ge ringere einseitige Glätte als 1. Wenn nach 1 bestellt und Lieferung genau nach Muster zugesichert wurde, so kann 2 beanstandet werden. Der Minderwerth dürfte 10 pCt. be tragen. 2320. Frage : Ich bestellte eine Anfertigung »satin. hellblau Akten in Qualität, Schwere und Färbung nach anliegendem Muster I« und betonte gelegentlich späterer Korrespondenz mit meinem Fabrikanten wiederholt, dass der Aktendeckel unbedingt meinem Muster gleichkommen muss. Mein Fabrikant bestätigte den Auftrag mit dem Bemerken: »in möglichst ähn licher Farbe wie eingesandtes Muster«, erwähnt aber von der Qualität nichts. Bin ich berechtigt, die Annahme zu verweigern, nachdem der Aktendeckel nach beiliegendem Abschnitt II, also holzhaltig, während mein Muster holzfrei ist, ausgefallen ist? Antwort: Ja, denn wenn der Fabrikant die Bedingung gleicher Qualität nicht bemängelte, so gilt die Bedingung als angenommen. Abweichungen in der Stoffzusammensetzung müssen jedem nach fremdem Muster arbeitenden Fabrikanten gewährt jedoch darf statt holzschlifffreien Papieres kein er heblich holzschliffhaltiges geliefert werden, da man von jedem Fabrikanten voraussetzen muss, dass er die einfache Probe auf Holzschliff macht, bevor er die Eintragung eines nach Muster anzufertigenden Papiers bestimmt. Warnung! Unter Mitwirkung des früher für den Vertrieb meines unter Patentschutz stehenden [117681 Papierstoffwassersortirers angestellt gewesenen Herrn J. Faust wird eine Nachahmung dieses Apparates angeboten. Ich habe wegen Patentverletzung Klage eingeleitet und mache die geehrten Herren Fachgenossen auf die Folgen der Anschaffung solcher Apparate aufmerksam. Hochachtungsvoll Otto Schmidt, Papierfabriks - Direktor Schics. Blancokarten - Fabrik, Breslau I (gegr. 1884; bed. erweitert 1897 u. 1899) [116586 liefert vosphcihafanund billig eg Grossisten •0 Blanco-Visit- u. Adresskarten mit u. ohne schräg. Gold geprägte Blancokarte „ZEPHYR“ Trauerpapierwaaren Menukarten etc. Verantwortlicher Redakteur Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zusckriften nur an Papier-Zeitung Berlin W9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29. — Papier von Sieler & Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg