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Nr. 28 PAPIER-ZEITUNG 1023 hatte, weil mir bekannt war, dass sich der Kunde im Moratorium befand, und ich aus diesem Grunde vor endgiltigem Abschluss des Geschäfts die Zahlungsbedingung »Kasse nach Empfang der Waare« vereinbarte, n. Uns ist der Handelsbrauch unbekannt und er war es jeden falls auch dem Fragesteller, der als grösserer und vieljähriger Dütenfabrikant ihn doch hätte kennen müssen, wenn er all gemeine Geltung hätte. Unseres Erachtens liegt auch bei Düten und Beuteln nur dann ein Kauf auf Abruf vor, wenn dies bei Bestellung ausdrücklich vereinbart ist. Die jüngst entstandenen Verbände der Dütenfabrikanten sollten ihre An sicht hierzu äussern. Tarifirung von Papier Der Verein Deutscher Papierfabrikanten sandte an deutsche Handelskammern folgendes Schreiben: Von Seiten unseres Vereins ist schon mehrfach bei den in Betracht kommenden Stellen beantragt worden, eine Vereinfachung und Ver billigung der Frachtsätze für Papier zur Einführung zu bringen. Der zuletzt gestellte Antrag lautet wie folgt: Punkt 1—3 der Position »Papiere« des Spezialtarifs I wie folgt zu fassen: »Papiere aller Art, nicht weiter verarbeitet, mit Ausnahme von Papieren in Kisten«. Der dazu von dem Verkehrsausschuss gestellte Ergänzungsantrag hat folgenden Wortlaut: »Papier, das auf der Oberfläche nachgeleimt, satinirt, durch Aufeinanderkleben mehrer Lagen hergestellt, beschnitten oder in Bogen oder kleine Rollen zerschnitten ist, gilt nicht als weiter ver arbeitet«. Die Herbeiführung einer möglichsten Einheitlichkeit und Verein fachung der Eisenbahnfrachtsätze für Papier erscheint als ein un abweisbares Erforderniss, und ist eine Verbilligung des Tarifs sowohl für die Fabrikanten der geringeren als auch der besseren Papiere eine dringende Nothwendigkeit. Sie würden uns nun zu besonderem Dank verpflichten, wenn Sie die Güte haben wollten, uns unter Benutzung des anliegenden Brief umschlags mitzutheilen, ob Sie das von uns bethätigte Vorgehen auf Herabsetzung der Eisenbahntarife für berechtigt erachten. Mainz, 20. Februar 1900. Hochachtungsvoll Der Vereins-Vorstand gez. Albert Niethammer Die Handelskammer für den Regierungs-Bezirk Oppeln er widerte hierauf Folgendes: Auf Ihr geschätztes Schreiben vom 20. Februar d. Js., betreffend Detarifirung von Papier, erwidern wir ergebenst, dass wir Ihren Antrag vollkommen berechtigt finden. Der von Ihnen gestellte Antrag erscheint auch uns als der einzige Ausweg, eine möglichste Einheitlich keit und Vereinfachung der Eisenbahnfrachtsätze für Papier her zustellen, und es würden die vielen Unzuträglichkeiten beseitigt sein, die bisher dadurch entstanden sind, dass gewisse Papiersorten nach der allgemeinen Wagenladungsklasse, andere dagegen nach dem Spezialtarif I verfrachtet werden. Wir sind der Ansicht, dass eine derartige Tarifirung des Papiers für die Eisenbahnverwaltungen keinen irgendwie in Betracht fallenden Einnahme-Ausfall herbeiführen würde. Zur Zeit wird schon, mit Ausnahme von Druckpapier, der grösste Theil derjenigen Papiersorten, die überhaupt in Wagenladungen versandt werden, nach dem Spezial tarif I verfrachtet, da in diesem Tarife unter der Position »Pack papier« das Holzstoffpapier aufgeführt wird, und die Fabrikanten ganz allgemein und mit Recht unter Holzstoffpapier sowohl das aus dem mechanischen Holzstoffe (Holzschliff) wie das aus dem chemischen Holzstoffe (Zellstoft) hergestellte Papier verstehen Der scheinbare Verlust der Eisenbahnverwaltung, der durch die Detarifirung ent stünde, würde sich also auf einen geringen Prozentsatz aller Papiere beschränken. Dieser Verlust würde dadurch wieder eingebracht, dass bei billigeren Sätzen viele Papiere, die jetzt nur auf dem Wasser wege verladen werden können, der schnelleren und sicheren Be förderung halber auf dem Bahnwege zur Versendung kommen würden. Eine Unbilligkeit in der bisherigen verschiedenartigen Tarifirung muss darin erblickt werden, dass das gewöhnliche Druckpapier, das heute eins der billigsten Papiere ist, höh.er verfrachtet werden muss als viele theueren Sorten des Packpapieres. Der jetzige Zustand der verschiedenartigen Tarifirung der Papiere bringt mancherlei Unzuträglichkeiten mit sich, da der Begriff »Pack papier« im Laufe der Zeit gewechselt hat und so strittig ist, dass selbst der Fachmann nicht weiss, welche Papiersorten unter diese Bezeichnung fallen. Infolgedessen bringen die einen Fabrikanten Papier nach dem Spezialtarif I zur Verladung, andere wieder dasselbe Papier nach der allgemeinen Wagenladungsklasse. Wenn aber schon bei den Papierfabrikanten nicht völlige Klarheit über diese Unter scheidung herrscht, so sind die Beamten der Eisenbahnverwaltungen noch weniger in der Lage, diese Papiersorten richtig zu beurtheilen. Durch Ihren Antrag dagegen würden einmal für die Bahnverwaltung die technischen Schwierigkeiten der Unterscheidung auf ein Mindest- maass beschränkt, sodann aber würde eine gerechtere Belastung der Fabrikate ihrem Werthe entsprechend herbeigeführt werden. Oppeln, 16. März 1900. Handelskammer für den Regierungsbezirk Oppeln gez. H. Boms Wilh. Kollmann An den Verein Deutscher Papierfabrikanten Mainz Schiedspruch Berlin, 22. März 1900 Die Herren A. & Co. in R., Holland, bestellten bei mir im Jahre 1899 Kalenderblocks, welche ich ihnen nach Fertigstellung mangels anderer Vorschrift durch meinen Spediteur K. in direkter Sendung zugehen liess. Die Besteller reklamirten nach Empfang der Sendung, dass der Spediteur zu viel Fracht erhoben hätte; ich übergab Letzterem die Reklamation zur Aeusserung. Er wandte sich darauf direkt an die Firma A. & Co., gab ein Versehen seines Expedienten zu und den zuviel erhobenen Betrag von 6 M. 86 Pf. zurück. Im Uebrigen waren die Spesen richtig berechnet. Der Empfänger sandte nun diesen Be trag an mich mit dem Bemerken, dass die Differenz 11 M. 16 Pf. be trage, und verlangte von mir entsprechende Gutschrift. Dies würde stimmen, wenn die Sendung per Sammelladung expedirt worden wäre: da nun aber dieser Weg nicht vorgeschrieben war, so erfolgte die Expedition direkt per Bahn, und ich sehe mich nicht veranlasst, mehr als die von meinem Spediteur vergüteten 6 M 86 Pf. gutzubringen. Die Blocks wurden von mir ab Fabrik verkauft. Der Frachtsatz nach R. ist 6 M. 26 Pf. per 100 kg, wozu 50 Pf. Rollgeld in Berlin kommen. Ferner wollten die Empfänger die mit 6 M. berechneten Kisten nur mit 2 M. bezahlen. Die Kisten waren jedoch angemessen be rechnet, und ich konnte keinen Nachlass darauf gewähren, erklärte mich dagegen bereit, bei freier Rücksendung den vollen Betrag gut zubringen. Hiergegen erhoben A. & Co. den Einwand, dass nur bei Franko-Lieferung die Emballage franko zurückgesandt werden müsste, während ich der Ansicht bin, dass die Emballage stets franko zurück gesandt werden muss, ganz gleich, ob die Sendung frankirt oder un- frankirt ging. Da wir uns über die beiden streitigen Punkte nicht einigen konnten, unterbreiten wir die Angelegenheit der Redaktion der Papier-Zeitung zum Schiedsspruch, welchem wir uns beide unter werfen wollen. C. Aus dem uns vorgelegten Briefwechsel überzeugten wir uns, dass A. & Co. bei Bestellung keine Vorschrift gab, wie die Waare versandt werden sollte. Daher hatte Fragesteller keine Veranlassung, anders als durch gewöhnliche Bahnfracht zu liefern, und A. & Co. müssen die Fracht nach der Rechnung des Spediteurs bezahlen. In Deutschland ist es unseres Wissens allgemein handels üblich, dass der Käufer die zurückgesandte Emballage frankiren muss, wenn der Verkäufer die Emballage zum Rechnungspreis zurücknimmt. Ob die Waare an den Käufer franko ging oder nicht, ist dabei gleichgiltig. Da in solchen Fällen der Handels brauch am Wohnort des Verkäufers maassgebend ist, so müssen A. & Co. die Kiste franko aufgeben, wenn sie von dem An erbieten des Fragestellers, für die Kisten 5 M. zu erstatten, Gebrauch machen wollen. Schlechtes Briefpapier der Behörden Vom Rhein Hierbei übersenden wir Ihnen ein uns vor einigen Tagen zuge gangenes Schreiben der Königl. Eisenbahndirektion Berlin, mit der Bitte, das dazu benutzte Papier in Augenschein zu nehmen. Sie werden wohl unsere Ansicht theilen, dass es dem Deutschen Reiche, welches jetzt auf allen Gebieten anderen Nationen vorausschreiten will, nicht zur Ehre gereicht, wenn sich eine Behörde für den Briefwechsel eines solchen schmutzigen Schreibstoffes bedient. Wir bedauern, dass das Bestreben der Papierfachleute, durch die Normalpapiere ein gutes Material zu beschaffen, worum sich besonders Ihr Herr Geheimrath Hofmann so grosse Verdienste erworben hat, nicht bessere Früchte gezeitigt hat. A. & B. Das uns gesandte, mit dem Namen der Behörde bedruckte Quart-Briefpapier ist grauer Konzeptstoff mit etwa 50 pCt. Holz schliff. Das Papier trägt das Wasserzeichen: PREUSSISCHE STAATS-EISENBAHN-VERWALTUNG. Der Inhalt des Briefes ist ein abweisender Bescheid der Behörde auf ein Kauf-Angebot. Der Brief wurde nicht in einem Briefumschlag versandt, sondern nach der Väter Weise gefaltet und mit einer Siegelmarke ver klebt. Er wurde auch nicht mit einer 10 Pf.-Marke frankirt, sondern ging als »portopflichtige Dienstsache«, d. h. der Em pfänger musste 10 Pf. dafür zahlen. Ein neuer Beitrag zu dem so häufig wiederkehrenden Kapitel von der »übel angebrachten Sparsamkeit«. Red.