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1020 PAPIER-ZEITUNG Nr. 27 Briefkasten Anonyme Asfragen bleiben unberückslchtigt 2240. Frage: Ich habe im Jahre 1893 von einer Firma in Frankfurt a. M. Postkarten-Karton bezogen, der jedoch be deutend dünner war als der früher gelieferte, und deshalb misslangen alle Versuche den Karton zu gauffriren. Sobald er in die Maschine kam, brach er an den Rippen der Walze ent zwei, und da ich keine andere Verwendung für solchen Karton hatte, so stellte ich innerhalb acht Tagen die Lieferung zur Ver fügung. Die Waare wurde jedoch trotz mehrfacher Aufforderung nicht zurückgeholt. Ich machte dann mit der Firma bis 1898 noch Geschäfte, von da ab nicht mehr, weil die Firma nicht mehr so liefern konnte, wie ich gebrauchte. Voriges Jahr ge- rieth die Firma in Konkurs. Jetzt nachdem die Firma das Geschäft weiter betreibt, schrieb sie mir vor einiger Zeit eine Rechnung im Betrage von 24 Mark für den seiner Zeit ge lieferten Karton, die ich jedoch nicht bezahlte, da ich der Meinung bin, dass die Firma keine Forderung an mich haben und höchstens den Karton zurückverlangen kann, aber auch das kommt mir noch sehr zweifelhaft vor, da meiner Ansicht nach die Lieferung zur Konkursmasse gehörte. Jetzt schreibt mir die Firma, wenn ich binnen drei Tagen nicht die Rechnung begleichen würde, wäre sie gezwungen, mich zu verklagen, da sie gehört hätte, ich hätte den Karton verbraucht, was je doch nicht der Fall ist, da der Karton, bis auf den Rest, den ich zu den Versuchen verbrauchte, noch in meinem Besitz ist, und ich der Firma heute nochmals mittheilte, dass sie den Rest jederzeit abholen könnte. Da ich durch fortgesetztes Auf fordern zum Bezahlen und Briefe belästigt werde, so bitte ich Sie um Ihren Rath. Antwort: Fragesteller kann der angedrohten Klage ruhig entgegensehen. Der Kartonlieferant scheint seinerzeit die Be rechtigung der Annahme-Weigerung anerkannt zu haben, sonst hätte er während der vergangenen 7 Jahre die Sache weiter verfolgt. Fragesteller hat sogar das Recht, für die Aufbewahrung des Kartons Lagergeld zu fordern. 2241. Frage: Wir übersenden aus zwei Lieferungen Schreibhefte je einen Bogen. Ist H oder W stofflich besser, von Unreinheiten im Stoff abgesehen? Ist die wolkige Durch sicht bei H nicht stets ein Zeichen von guter Qualität? Antwort: Beide Papiere sind holzschlifffrei und stofflich ziemlich gleichwerthig. W ist weichar, hat schönere, gleich mässige Durchsicht, H härter, klingender mit wolkiger Durch sicht. Letzterer Umstand ist nicht immer das Zeichen von gutem Stoff, er ist häufig unerwünscht und wird zuweilen durch unrichtige Arbeit veranlasst. Die Wahl zwischen beiden Papieren ist Geschmacksache. 2242. Frage: Wir haben vor einiger Zeit eine Ladung Papierabfälle, welche durchnässt bei uns angekommen war, unserem Lieferanten zur Verfügung gestellt, wir haben demselben bereits mehrere Male geschrieben, dass wir den Lagerraum, den die Ladung einnimmt, gebrauchen müssten, und auch schon gesagt, dass wir selbige einem Spediteur zur Aufbewahrung übergeben würden. Wir können von unserem Lieferanten aber keine Verfügung erlangen, und bitten Sie um Ihren Rath, wie wir uns in dieser Angelegenheit verhalten sollen. Können wir die Ladung jetzt ohne Weiteres einem Spediteur zuschicken oder sonst aus unseren Lagerräumen herausbringen, und welches Lagergeld dürfen wir in Anrechnung bringen? Antwort: Die Ladung muss einer Speicherei oder einem Spediteur übergeben werden, sobald der Empfänger dieselbe nicht bei sich aufbewahren will oder kann. Dem Besitzer der Waare kann ortsübliches Lagergeld angerechnet werden. 2243. Frage: Wir bitten um Ihre Ansicht über die bei gefügten Papiersorten. C ist das Bestellmuster, D der Ausfall, allerdings für Stärke nicht maassgebend. Antwort: D kann nicht als mustergetreue Lieferung nach C gelten. Abgesehen von dem grossen Unterschied der Farbe (C ist dunkelbraun, D hell graugelb) besteht C aus reinen, D hingegen vorwiegend aus unreinen Rohstoffen. 2244. Frage: Im März 1898 bestellte ich bei der Firma A. & B. in C. 2000 Postkarten mit Ansicht des Ortes D. mit dem ausdrücklichen Wunsche, dass auf dieser Karte nur die Firma des Bestellers E. in D. angebracht werden soll. Im September 1899 hat nun diese Firma an Herrn E., wie Sie aus inliegendem Zirkulare ersehen, direkt Offerte für diese Karte gemacht, ohne mich davon zu benachrichtigen. Hatten A. & B. das Recht, ohne mein Wissen dem Besteller direktes Angebot zu machen? Ich liess die fotografischen Aufnahmen zu dieser Karte auf eigene Kosten machen. Inliegendes an Herrn E. direkt gesandte Angebot wurde mir von demselben zur Ver fügung gestellt. Antwort: A. & B. hatten insofern ein Recht zu direktem Angebot, als unseres Wissens kein geschriebenes Gesetz dies verbietet. Sie verstiessen jedoch gegen die gute Sitte, welche den Missbrauch der Geheimnisse von Geschäftsfreunden verbietet. 2245. Frage: Da es mich sehr interessirt zu erfahren, welche Quantitäten weisser Holzpappe in den letzten Jahren in Deutschland von dem Ausland eingeführt und welches Quantum in Deutschland selbst fabrizirt worden ist, so bitte ich Sie, mir anzugeben, bei welchem staatlichen Bureau ich dieses erfahren kann. Antwort: Ueber die Ein- und Ausfuhr an »Pappen, nicht besonders genannt«, in welcher Position auch Holzschliff-Pappen inbegriffen sind, giebt Nr. 10 der Papier - Zeitung d. Js., S. 342, Auskunft. Ueber die deutsche Erzeugung von Holz schliff-Pappen fehlen Angaben. Am genauesten kann das Reichsamt des Innern auf Grund der Umfrage behufs Vor bereitung der Handelsverträge unterrichtet sein, jedoch werden die Ergebnisse der Umfrage vorläufig geheim gehalten. 2246. Frage: Am 23. Dezember 1899 bot uns Herr J. weisses Seidenpapier zu 1,48 Frank das Ries an, und da uns der Preis zusagte, bestellten wir am 26. Dezember, an welchem Tage der Brief hier eintraf, 500 Ries zur sofortigen Lieferung, indem wir Herrn J. anheimstellten, den Auftrag auf 1000 Ries zu erhöhen, wenn er den Preis noch um 5 Centimes das Ries ermässigen könne. Da unsere Bestellung ohne Bestätigung blieb, reklamirten wir dieselbe mit Karte vom 5. Januar, ohne indess eine Antwort zu erhalten. Am 31. Januar, also ea. 5 Wochen nach Erhalt unseres Auftrages, eröffnete uns J., dass er zu seinem Bedauern den Auftrag nicht ausführen könne, da seine Fabrik sich verrechnet habe. Wir glauben nun in unserem Recht zn sein, wenn wir uns nicht so ohne Weiteres mit dieser Mittheilung zufrieden geben, und haben J. mit eingeschriebenem Brief vom 2. Februar benachrichtigt, dass wir ihn an sein An gebot für gebunden halten und entweder auf Lieferung des Papieres bestehen, oder ihn für den Ueberpreis, den wir nach der inzwischen eingetretenen Preissteigerung zu zahlen ge- nöthigt sind, verantwortlich machen müssen. Die Originalbriefe J.’s senden wir Ihnen nebst Kopie unserer Schreiben anbei und bitten Sie, uns an Hand dieser Beweisstücke zu sagen, ob gerichtliches Vorgehen Ihrer Meinung nach von Erfolg sein würde. Wir können den erlittenen Schaden nachweisen. Antwort: Aus dem Brief J.’s vom 31. Januar d. Js. geht hervor, dass J. den Auftrag angenommen und seiner Fabrik weitergegeben hat. Diese weigert sich den Auftrag zum ver einbarten Preis auszuführen, weil sie sich verrechnet habe. Dies ist kein stichhaltiger Grund, J. muss das Papier zum ver einbarten Preis liefern oder den nachweisbaren Schaden ersetzen, er kann sich an seiner Fabrik schadlos halten. Nachruf • Schmerzerfüllt kehren von dem Grahe unseres hoch verehrten Chefs, des Fabrikbesitzers Herrn Reinhard Rube zurück. [116838 Der Verstorbene hat mit unermüdlichem Fleisse, aus gestattet mit einer seltenen Befähigung, aus kleinen An fängen unserer Firma zu heutigem Ansehen verholfen. Wir verlieren mit demselben einen wohlwollenden, sehr ge achteten, ja sogar väterlich fürsorgenden Berater und werden stets seiner ehrend gedenken. Gern widmen auch ferner in seinem Sinne ihre Dienste seinem Lebenswerke die Beamten u. Arbeiter der Pergamentpapierfabrik R. Rube & Co. Verantwortlicher Redakteur Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung Berlin W9 erbeten Druck von A. W. Hayn's Erben, Berlin SW, Zimmer-Strasse 29. — Papier von Sieler 4 Vogel, Berlin, Leipzig und Hamburg