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Bild 2 beim scharfen Satiniren des getrockneten Papiers mitunter! und hindern infolgedessen die innige Verbindung der auf ein- le im Papier verursachen. Diese Stoffklümpchen sollen I ander liegenden Flächen, was ebenfalls den Werth der Repa- die Risse ganz dünne Schichten, die am besten mit Schmirgelpapier oder einer feinen Feile weg genommen werden, wodurch zugleich eine rauhe Ober fläche entsteht, wie sie zur Vor nahme von Gummi-Repara turen nothwendig ist. Ein zweiter wichtiger Umstand ist die Temperatur, bei welcher die Arbeit geschieht, und welche alle in Betracht kommenden Gegenstände be sitzen sollen. Die Temperatur soll 18 bis 20° C. betragen, weil unter dieser der Kaut schuk viel von seiner Plasti zität verliert, bei niedrigen Graden hart und spröde wird und sich schwer bearbeiten lässt; sie kann aber auch nicht ohne Nachtheil höher gehalten werden, denn höhere Temperaturen bewirken zu schnelles Trocknen der unten näher bezeichneten Lösungen durch nachstehend in zwei auf einander senkrechten Aufriss- Schnitten dargestellte Vorrichtung auseinander gestrichen, sozu sagen gebürstet werden, auf welche Henry Mellor in Holyoke, Mass., Ver. Staaten, amerikan. Patent Nr. 645422 erhalten bat. (Bild 2 hat etwas kleineren Maassstab als Bild 1.) Kasten D mit dem Ausstreicher ist zwischen dem letzten Knotenfang-Kasten S und dem Anfang des Langsiebes, dessen Einlauf A und Brustwalze B in Bild 1 sichtbar sind, unter gebracht. Der Papierstoff fliesst durch Rohr E ein und wird durch die mittels Getriebes H (Bild 2) mit gleicher Umfangs geschwindigkeit in der Richtung der Pfeile z gedrehten Messerwalzen F nach oben gefördert. Die Bewegung des Stoffes nach oben erfolgt übrigens schon dadurch, dass der Boden der Ausfluss-Rinne F t niedriger liegt als die Ueberlauf- Kante des Knotenfang-Kastens. Indem der Papierstoff zwischen den Messern h der Walzen F und denjenigen der stellbaren Grundwerke J hindurchgeht, werden die Fasernklümpchen aus einander gebürstet. Die Messer sind, wie Bild 2 zeigt, schräg gestellt, um gegen einander sowie gegen die Grundwerksmesser scheerenförmig zu wirken. Wie reparirt man Kautschuk-Waaren? Nachdruck verboten In fast allen industriellen Betrieben hat sich die Verwen dung von Kautschukfabrikaten immer mehr ausgebreitet; Walzen-Ueberzüge, Riemen, Schläuche, Platten, Dichtungen und eine ganze Reihe sonstiger Gegenstände werden ganz oder theilweise aus Kautschuk gefertigt, der sich dazu infolge der ihm allein zukommenden Eigenschaften und Vorzüge eignet. Kautschuk besitzt jedoch den grossen Nachtheil, dass er sehr leicht mechanische Verletzungen erleidet. Die in solchen Fällen nothwendigen Reparaturen sind im Gegensatz zu anderen Stoffen wie z. B. Eisen oder Holz schwer und für den Un eingeweihten, also an Ort und Stelle, meist garnicht ausführbar. Der beschädigte Gegenstand wird dadurch ganz oder theil weise unbrauchbar. Die Behandlung und Reparatur von Gummi-Waaren wird nur in Gummifabriken selbst erlernt und ausgeübt, sie ist aber für denjenigen, der einmal mit den Grund zügen vertraut ist, wohl möglich, deshalb dürften die nachstehen den Fingerzeige von Nutzen sein, umso mehr als die sofortige Ausbesserung bei Kautschuk in noch höherem Maasse wie bei anderen Stoffen zur möglichst langen Erhaltung beiträgt, ja sogar nöthig ist, weil die Reparatur grösserer schadhafter Stellen weit schwieriger, unzuverlässiger und manchmal auch für den Gummifachmann nicht mehr ausführbar ist. Als Erstes bei Vornahme von Kautschuk-Reparaturen ist zu beachten, dass an der zu bearbeitenden Stelle die äusseren, der Luft und sonstigen Einflüssen ausgesetzten Theile des Kautschuks entfernt werden müssen, da sie chemisch verändert und mit Oel, Schmutz u. A. bedeckt sind, was jede Reparatur unausführbar macht. Es handelt sich indess hierbei nur um Abzug vom Lohn Zu Nr. 84 Der in Nr. 34 gegebenen Auskunft zufolge ist es in Zukunft nicht mehr statthaft, den Arbeitern gegebene Vorschüsse vom Lohn abzu ziehen, wie es bisher üblich war, sondern man ist mit der Rückzahlung auf den guten Willen der Vorschussnehmer angewiesen. Wenn das neue Gesetz erst bekannt ist — und dass dies geschieht, dafür sorgt schon die Sozialdemokratie — wird es nicht an hellen Köpfen fehlen, die aus der »Vorschussprellerei« ein Geschäft machen. Die nächste Folge aber ist, dass der Arbeitgeber jede Bitte um Vorschuss abschlägt, und von der aus sozialpolitischen Gründen gegebenen Verordnung haben nur die Arbeiter den Schaden. Wäre eine in der Fabrik-Ordnung ausdrücklich vom Arbeiter an erkannte Bestimmung, sich dem Abzug vom Lohn zu unterwerfen, rechtsgiltig? Papierfdbrikant. Unseres Erachtens wäre ein Verzieht der Arbeiter auf ein ihnen durch das Bürgerliche Gesetzbuch gewährleistetes Recht nicht rechtsgiltig. Nach der neuen Rechtsprechung verstösst ein solcher Verzicht gegen die guten Sitten. Die Richter nehmen an, der Verzicht erfolge seitens des Arbeiters unter einem Zwange, denn er stehe vor der Wahl, die Arbeitsgelegenheit zu verlieren oder den Verzicht zu leisten. Gerade um solcher Zwangslage vorzubeugen wurde die hier - erörterte Bestimmung ins Gesetz aufgenommen, sie kann daher durch private Abmachungen nicht äusser Kraft treten. Papierstoff-Bürster Der Papier-Ganzstoff enthält häufig, wenn er vom letzten Knotenfang auf das Langsieb kommt, zusammengeballte Faser klümpchen, die sich im Papier als dunkle Flecke zeigen, und Gefahr besteht, dass unsere Nachbarländer ihr Absatzgebiet noch mehr als bisher auf Deutschland ausdehnen. Dieses Be streben wäre unterstützt durch den äusserst niedrigen deutschen Zoll von 12 M. für einfache Kartonnagen, welcher Zollsatz auch für solche Kartonnagen gilt, welche mit Goldpapier, bemustertem oder mit Golddruck versehenem Papier gearbeitet sind. Unsere Nachbarländer, besonders Oesterreich und Frankreich, nehmen Kartonnagen der letzteren Art unter den nächst höheren Zoll satz, und das sollte auch Deutschland thun, indem es auf diese besseren, nur aus Papier gearbeiteten Kartonnagen den Zoll satz von 24 M. anwendete. Aber auch diese Zollsätze von 12 M. und 24 M. werden zu niedrig gefunden und sollten ver doppelt, d. i. auf 24 und 48 M. gesetzt werden. Auf Kartonnagen, die wir in Deutschland mit 12 M. be legen, erhebt z. B. Frankreich 36 Frank und’ 70 Frank Oesterreich 12 Goldgulden und 18 Goldgulden Italien 70 Goldlire und 200 Goldlire Schweiz 35 Frank brutto gleich 60 Frank netto Der Wunsch, unsere Zölle auf 24 M. und 48 M. zu erhöhen, ist daher ganz billig, und es wird gehofft, dass er bei den be vorstehenden Zollverhandlungen Berücksichtigung findet.