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Nr. 34 PAPIER-ZEITUNG 1239 arabicum dient als Bindemittel, Zucker verhütet zu schnelles Trocknen, Alaun saugt den etwa auf dem Stein oder Zink haftenden Fettstoff auf, Wasser löst Gummi arabicum, Zucker und Alaun, die zugesetzte Farbe verleiht dem Ganzen mehr Körper und giebt dem überzudruckenden Abzüge Ansicht, Deckbarkeit und Schärfe, Glycerin verbindet die Farbe leichter und schneller mit der Masse und hemmt gleichfalls zu schnelles Trocknen. Nachdem die Masse druckfertig ist, reinigt man die zu verwendenden Buchdruckwalzen, Zeichnungen (Klischees), Schriften usw. von allen anhaftenden Fettstoffen, weil sonst die Gummifarbe zusammenfliesst. Hierauf richtet man in der Steindruckhandpresse -den überzudruckenden Stein oder die Zinkplatte ein. Ist Alles hierzu fertig, so schreitet man zum Probeabzug auf der Buchdruckmaschine und zwar direkt auf das zu verwendende Ueberdruckpapier, welches nicht gestrichen sein darf, sondern ein sehr gut geleimtes, hartes, hochglänzend satinirtes, nicht zu dünnes Naturpapier sein muss. Vortheil haft ist es, zuerst sehr wenig Farbe anzuwenden, um die Zeich nung oder Schrift nicht gleich zu verschmieren, und nur all- mälig nach Bedürfniss mehr Farbe zuzugeben. Nachdem man zwei bis drei tadellose Abzüge gemacht hat, müssen diese in nassem Zustande übergedruckt und der Bogen sehr vor sichtig aufgelegt werden. Die kleinste Verschiebung macht den Bogen und auch den Stein oder die Platte unverwendbar. In solchem Falle muss der Stein oder die Zinkplatte neu auf geschliffen und ein neuer Abzug verwendet werden. Ist der überzudruckende Bogen vorsichtig aufgelegt, so lege man zwei bis drei Makulaturbogen und hierauf den Press- oder Zink span ebenfalls vorsichtig auf und ziehe einmal mit mittelstarker Spannung durch. Hierauf entferne man Decklage und Maku laturbogen und hebe den Umdruckbogen vorsichtig ab. Er wird jetzt, wenn Alles nach Vorschrift geschehen, scharf und gut gedeckt hervortreten. Für Anfänger in diesem Fache ist zu empfehlen, die Einrichtung auf der Buchdruckmaschine hierzu so lange bestehen zu lassen, bis die Abzüge übertragen sind. Etwaige Aenderungen oder Retusche können mit etwas verdünnter Gummifarbe mittels Pinsel, Feder usw. vorgenom men werden. Nachdem dieses geschehen, trockne man die Gummifarbe mittels Windfahne oder überlasse sie dem Selbsttrocknen. Einen solchen Umdruck auf Stein kann man ohne nachtheilige Folgen tagelang liegen lassen, dagegen müssen Umdrucke auf Zinkplatten bald nach dem Trocknen der Gummifarbe zur wei teren Fertigstellung in Angriff genommen werden, weil sich sonst die Gummifarbe bei den späteren Manipulationen sehr schlecht auflösen würde. Nachdem die Gummifarbe sehr gut trocken ist, walze man den Stein oder die Zinkplatte ohne Wasser und Wischlappen, also trocken, mit ziemlich strenger Umdruck farbe nach allen Richtungen gut ein. Ist Alles gleichmässig gedeckt, so giesse man eine kleine Menge Auswaschtinktur darauf, nehme einen reinen trockenen Lappen, reibe kreis förmig hin und her, bis sich alle Farbe gelöst hat, und putze hierauf die Farbe sauber ab. Wenn dies geschehen, gebe man klares frisches Wasser reichlich zu und reibe ganz zart mittels sehr weichen Schwammes so lange, bis sich die Gummi farbe vollständig aufgelöst hat. Hierauf walze man mit kräftiger Federfarbe gut ein, pudere, ätze, gummire, und der Stein ist fertig zum Drucken, die Zinkplatte fertig zum Hochätzen. Auch kann man, statt mit Tinktur die Farbe auszuwaschen, die Gummifarbe direkt mit Wasser auflösen und entfernen, jedoch wäre dies zeitraubender, weil sich die Gummifarbe dadurch, dass darüber die fette Umdruckfarbe sitzt, nur sehr langsam löst. Die nach diesem Rezept hergestellte Gummifarbe lässt sich bei luftdichtem Verschluss jahrelang gebrauchsfähig erhalten. Um sie vor Schimmelbildung zu schützen, empfiehlt es sich, ihr vor dem Wegstellen einige Tropfen Salmiakgeistzuzusetzen. Das hier Geschriebene gilt auch für Aluminium platten, mit dem Unterschied, dass diese nicht wie Stein und Zink mit verdünnter Salpetersäure, sondern mit verdünnter Phosphorsäure geätzt werden, (h.) Die Bibliothek des verstorbenen Wirkl. Geh. Rathes Dr. L. A. Wiese in Potsdam, etwa 15000 Bände umfassend, ist durch Kauf an die J. Rickersche Universitäts-Buchhandlung in Giessen übergegangen. Die Bibliothek enthält pädagogische, filosofische und ältere deutsche schön wissenschaftliche Litteratur, sowie eine Sammlung werthvoller Werke aus der altklassischen Filologie und eine kleine kostbare Dante-Sammlung. Kataloge über die einzelnen Abtheilungen werden demnächst ausgegeben, g. Kampf gegen Schleuderei im Buchhandel Vor einem Strafsenat des Obersten Landes-Gerichts in München kam am 15. v. Mts. ein Fall zur Verhandlung, der schon drei Jahre die Buchhändler des linksrheinischen Baierns lebhaft beschäftigte. Zum Zweck einheitlicher Festsetzung der Preise für Schulbücher und dergl. fand in Zweibrücken im April 1897 eine Versammlung von Buch händlern, Schreibwaarenhändlern und solchen Buchbindern, die auch Schulbücher verkaufen, statt, welcher Versammlung auch der vor malige Buchbindermeister und spätere Buchhändler Hermann Klein aus Zweibrücken beiwohnte. In dieser Versammlung ergriff auch Genannter das Wort und führte aus, dass er sich von keiner Seite Vorschriften machen lasse, wie er die Bücher verkaufe, da er für die freie Konkurrenz sei, er verkaufe so wie es ihm beliebe, wenn nöthig auch unter dem Ladenpreise. Kurze Zeit daraut wurde festgestellt, dass Klein in der That unter dem Preise verkauft, indem er ein Buch von Erkmann- Chatrian unter dem üblichen Preise abgab. Diese Handlung kam auch zur Kenntniss des in Zweibrücken ansässigen Buchhändlers Friedrich Lehmann, welcher darüber Beschwerde beim Börsenverein Deutscher Buchhändler in Leipzig, sowie beim badisch-pfälzischen Buchhändler-Verband erhob, und sich in einem Rundschreiben an die polytechnische Verlags-Buchhandlung in Mitt weida sowie noch an acht grössere Verlagsfirmen wandte. In diesen Beschwerden behauptete Lehmann, dass Klein fortwährend unter dem Preise verkaufe und ein Schleuderet sei, ferner sei Klein gar kein Buchhändler, sondern nur Buchbinder. Das Vorgehen des Lehmann hatte zur Folge, dass gegen Klein die Sperre verhängt wurde, und er von den Verlagsbuchhandlungen keine Bücher mehr geliefert erhielt. Als Klein hörte, dass diese Maassreglung auf das Vorgehen des Leh mann zurückzuführen sei, stellte er gegen denselben Privatklage wegen unlauteren Wettbewerbs und Beleidigung. Die Sache beschäftigte in erster Instanz das Schöffengericht am Amtsgericht Zweibrücken, welches Urtheil dahin erliess, dass der Verklagte Lehmann vom Ver gehen des unlautern Wettbewerbs freizusprechen, dagegen wegen eines Vergehens der Beleidigung nach § 136 StGB, zu 10 M. Geldstrafe oder 3 Tagen Gefängniss zu verurtheilen sei. Das Gericht führte in den Urtheilsgründen aus, es sei keinerlei Nachweis dafür vorhanden, dass Klein fortgesetzt unter dem Preise verkaufe, wie dies vom Ver klagten behauptet wurde, die Zeugenaussagen haben lediglich ergeben, dass in einem einzigen Falle der Kläger Bücher unter dem Preise verkauft habe. Als der Beklagte die Behauptung aufstellte, Klein verkaufe fortgesetzt unter dem Preise, er sei ein Schleuderer usw, sei er zu weit gegangen. Schon aus der Form gehe die Absicht, zu be leidigen, hervor, weshalb Lehmann in Strafe genommen wurde. Gegen dieses Urtheil erhob Lehmann Berufung zum Kgl. Land gericht Zweibrücken. Diese Instanz sprach den Berufungsführer unter Zubilligung des § 198 (Wahrung berechtigter Interessen) frei, da es nachgewiesen sei, dass Klein in der genannten Versammlung die Aeusserung machte, er halte sich nicht an den Preis, und dass er unter dem Preise verkauft habe Der Verklagte habe unbedingt ein Interesse daran gehabt, dass Klein zu dem festgesetzten Preise verkaufe. Gegen dieses Urtheil legte Klein Revision ein und machte hierbei geltend, dass § 193 verletzt wurde. Die Revisions-Instanz hob das Urtheil der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur nochmaligen Verhandlung an das Landgericht Zweibrücken zurück. Begründet wurde dieser Beschluss damit, dass eine Nachprüfung hinsichtlich der Anwendung des § 193 nicht möglich sei, dagegen seien, die thatsäch- lichen Feststellungen hinsichtlich der Beleidigungen mangelhaft. Am 29. November 1899 fand am Landgericht Zweibrücken in dieser Sache neuerliche Verhandlung statt, worauf das Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme anordnete. Am 7 Dezember fand dann die Schlussverhandlung statt, die damit endete, dass nun die Berufung des Verklagten Lehmann verworfen und das schöffengerichtliche Urtheil wieder hergestellt wurde. Diesmal hiess es in der Begründung, dass die Aeusserung Lehmanns, Klein sei ein Schleuderer, er verkaufe fortgesetzt unter dem Preise, nicht in Erwägung zu ziehen sei, weil in dieser Richtung eine Feststellung nicht mehr möglich sei. In der Aeusserung im versandten Rundschreiben »Klein sei gar kein Buch händler, sondern nur ein Buchbinder«, sei nicht die Behauptung einer Thatsache, sondern eine subjektive Auffassung zu erblicken, sodass lediglich § 185 StGB, in Betracht zu ziehen sei, allerdings sei diese Aeusserung eine Geringschätzung der Person des Privatklägers und in der Absicht gebraucht, denselben verächtlich zu machen. Gegen dieses Urtheil legte Lehmann Revision ein und begründete sie damit, dass dem landgerichtlichen Urtheil der Nachweis für die Absicht zu beleidigen, mangle. Die in Frage kommende Aeusserung beziehe sich nicht auf die persönliche Ehre Kleins, sondern richte sich gegen dessen Geschäftsgebaren und geschäftliche Leistungen. Wiederum bemängelte die Revisions-Instanz die thatsächlichen Feststellungen, hob das Urtheil sammt seinen Feststellungen auf und verwies die Sache zu anderweitiger Entscheidung an das Kgl. Land gericht Kaiserslautern. M. Jubelfest. Herr Georg Deyhle, Faktor in der Steinkopf’schen Buchdruckerei in Stuttgart, war am 19. April seit 25 Jahren technischer Leiter dieses Geschäfts. Von den Geschäfts-Inhabern und den Gehilfen wurden dem Jubilar ehrende Anerkennung und Geschenke zutheil. - s -