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1236 PAPIER-ZEITUNG Nr. 34 dunkelbun: Kattun und Rapper bezogen; es kommt darauf an, ob solche Waare zu den Lumpenabfällen gezählt werden kann. Diese Frage ist zu verneinen, und somit erscheint uns der Rechtsstreit für ihn aussichtslos. Nebensächlich ist der Preis der Waare und ihre Verwendungsart; diese Momente hätten verwerthet werden können, um das Entgegen kommen der Eisenbahn anzurufen, vorausgesetzt, dass der Interessent in gutem Glauben gehandelt hatte. Lewy Gebrüder * * * Der Herr von der Ems ist zu Recht von der Bahn zur Nach zahlung verurtheilt, denn fragliche Stofle waren Lumpen, kein Schrenz, ob jetzt der Werth der Waare geringer als derjenige des Schrenzes ist oder nicht. Der Anfragende lässt sich eben durch letzteren Um stand dazu verleiten, dass die Tarifirung des Schrenzes in Spezial III des D.-G. vom Werthe abhängt. Seit Jahresfrist ist dies alles hin fällig, da alle Lumpen, äusser weisse, Spezial-Tarif III deklarirt werden können. Ein Herr von der III Unanständige Briefe Vom Rhein Eine Nürnberger Firma, R H , bestellte vor einigen Monaten bei mir eine Sendung Papier unter Aufgabe einiger Referenzen. Da mir die Auskünfte von demselben nicht genügten, holte ich noch eine Auskunft von einer zuverlässigen Auskunftei ein, welche so un günstig lautete, dass ich jede Verbindung abbrechen musste. Die Auskunft füge ich bei. Seit dieser Zeit laufen fast jede Woche von dieser Firma hektografisch hergestellte Schreiben, welche zur Lieferung auffordern, bei mir ein, und zwar in einer Form, welche jeder Be schreibung spottet. Eines dieser Formulare füge ich zur Ansicht bei. Es wäre wohl angebracht, die Angelegenheit unter voller Namensnennung öffentlich in der Papier-Zeitung zu besprechen, da anzunehmen ist, dass H den Schwindel systematisch treibt. X. Die hektografirte Zuschrift strotzt von Beleidigungen, die Empfänger solcher Briefe sollten die Mühe nicht scheuen, den Absender wegen Beleidigung zu verklagen, damit ihm sein Handwerk gelegt wird. Der Name des Absenders wird in der nächsten vertraulichen Liste des Papier-Industrie-Vereins mit- getheilt. Offene Stellen Der Aufsatz »Vakanzen-Listen« in Nr. 1 veranlasst mich, auf einige Missstände bei Ausschreibung offener Stellen aufmerksam zu machen, welche immer wieder in den Spalten aller Zeitungen zu finden sind. Angebote offener Stellen sollten, wenn irgend angängig, unter Nennung der Firma erfolgen, mindestens aber dürfte zu erwarten sein, dass bei Gesuchen eingeführter Stadtreisender die Stadt oder bei Provinz-Reisenden die Provinzen angegeben würden, welche die Be werber besucht haben sollen, was leider häufig nicht geschieht. Ebenso ist bei Gesuchen von Kontor- und Lager-Personal, Ver käufern und dergl. angebracht, den Platz oder doch die Provinz zu nennen, um nutzlose Angebote zu vermeiden, welche für beide Theile Mühe, Unkosten und Zeitverlust verursachen. Ausserdem hat wohl Niemand sonderlich Lust auch nur Abschriften von Zeugnissen auf Chiffre-Anzeigen einzusenden, ohne zu wissen in wessen Hände dieselben kommen Angabe von Gehaltsansprüchen kann ohne Nennung des Platzes wegen der verschiedenen Preise für den Lebensunterhalt nicht ver langt werden. Jede zu allgemein gehaltene Anzeige veranlasst eine Anzahl An gebote, von welchen bei genauer Ausdrucksweise sicher der grössere Theil nicht abgegeben würde, da es in den seltensten Fällen dem Stellungsuchenden gleichgiltig ist, ob er im äussersten Osten oder im Süden, ob auf einem kleinen Platze oder in einer Grossstadt leben soll Es kommt immer seltener vor, was bei den heutigen Massen angeboten allerdings erklärlich ist, dass den erfolglosen Bewerbern von der Besetzung der Stelle Nachricht gegeben wird, was doch leicht und billig durch kurze Anzeige in demjenigen Blatte, welches das Stellen-Angebot brachte, wie folgt geschehen könnte: »W. Nr. 116... Die Stelle ist besetzt« Es ist bedauerlich, dass Firmen, welche auf kurzes Chiffre-Angebot Einsendung von Lebenslauf, Zeugniss-Abschriften usw. besonders ver langt hatten, ja sogar wenn persönliche Vorstellung erfolgt war, und hierbei ein schriftlicher Bescheid in zwei bis drei Tagen zugesagt wurde, solchen nur selten ertheilen. Es wäre doch sicher nicht zuviel erwartet, wenn die wenigen Bewerber, die in engere Wahl gezogen wurden, ob versprochen oder nicht, von dem Ergebniss der Verhandlungen kurz durch Postkarte benachrichtigt würden. 8. Verband Deutscher Dütenfabrikanten. Wir werden ersucht mit- zutheilen, dass Herr Hans Mensch, in Firma R. L. Schultze, Berlin, der Versammlung des Verbandes Deutscher Düten-Fabrikanten am 8. d. Mts. in den Wilhe’mshallen beigewohnt hat, und dass sein Name versehentlich aus der in Nr. 29 abgedruckten Präsenzliste ausblieb. Abzug vom Lohn Zu Nr. 26 8. 974 Wie ist die Aeusserung Ihres rechtskundigen Mitarbeiters in Nr. 26 S. 974: § 394 BGB bestimmt nicht, dass unpfändbare Forderungen nicht aufgerechnet werden dürfen, sondern dass gegen unpfändbare Forderungen eine Aufrechnung unzulässig ist, zu verstehen 1 Ein Beispiel möchte die Sache vielleicht am leichtesten aufklären. M. Erläuterung unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Aufrechnen ist der in den neueren Gesetzen eingeführte deutsche Ausdruck für Kompensiren und bedeutet: in Gegen rechnung stellen und eine Forderung mit einer Gegenforderung ausgleichen. Angenommen, der Fabrikant A. habe seinem mit 100 M. Monatsgehalt angestellten Gehilfen B. 100 M. geliehen oder auf dessen Ersuchen eine Schuld von 100 M. bezahlt"und fordert am 3. April 1900 die 100 M. zurück, so kann B. seine noch rückständige Lohnforderung für März 1900, welche nicht pfänd bar ist, aufrechnen, gleichviel ob er am 31. März den Lohn eingefordert oder dies unterlassen hat. Eine solche Aufrechnung einer unpfändbaren Forderung ist also im BGB nicht verboten. Hat B. aber Ende März seinen Lohn eingefordert, so kann A. dieser Forderung, welche unpfändbar ist, seine Gegenforderung nicht entgegenstellen, sondern muss den Lohn unverkürzt zahlen und seine Gegenforderung besonders einklagen. Klagt B. beim Gewerbegericht oder beim ordentlichen Gericht seinen Lohn anspruch ein, so kann A. seine Gegenforderung weder ein wandsweise noch mittels einer Widerklage geltend machen, sondern muss eine besondere Klage anstellen. Dies ist die Wirkung der gesetzlichen Vorschrift, dass gegen unpfändbare Forderungen keine Aufrechnung stattfindet. Die Rechtslage des Arbeitgebers und des -nehmers ist demnach ungleich, der Nehmer steht günstiger als der Geber; dies ist indess aus sozial politischen Gründen so verordnet. Anzeigen-Jagd Aus Berlin Ich bringe zu Ihrer Kenntniss, dass Herr W. Malende, Leipzig unter der wohlklingenden Firma: »Administration der Adressbücher der Gross industrie, des Gross- und Export-Handels des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der Schweiz, Leipzig« immer wieder sein Wesen treibt. Ohne Herrn Malende jemals einen Auftrag zum Inseriren ertheilt zu haben, erhalte ich wieder, wie schon früher, beifolgendes Zirkular, angeschlossen eine Rechnung, mit der harmlosen Klausel: Sollte der Inseratentext (den Herr M. selbst aufsetzt, wie An lage zeigt) innerhalb 8 Tagen nicht zurück gesandt sein, so nehmen wir an, dass Sie die Ausführung in dieser Weise wünschen und werden uns alsdann erlauben, den Betrag obiger Berechnung per Postauftrag zu erheben, falls Ihnen dies genehm ist und Sie uns nicht anderweitige Mittheilung zukommen lassen sollten. Ist nun bei Präsentirung des Postauftrags Jemand im Kontor, der über die Sache nicht unterrichtet ist, so wird der Postauftrag bezahlt und Herr Malende hat gewonnenes Spiel. Ich bezweifle entschieden die Reellität dieses Verfahrens und bitte die Redaktion um Warnung der Fachkreise. A. K Wir kommen obigem Wunsche des geschätzten Einsenders nach, um zur Ausrottung dieser unanständigen Art des An zeigenfanges in Deutschland beizutragen. Red. Schlechtes Briefpapier der Behörden Zu Nr. 28 Vor 2 Jahren besuchte mich einer Tages der Inhaber einer Papier- Fabrik, mit welcher ich noch nicht in Verbindung stand, und bot mir auch Normalpapiere an. Auf meine Bemerkung, dass ich die Papiere in Charlottenburg untersuchen lasse, erwiderte er mir, dass er sich auf Zurücknahme unnormaler Papiere und Ersatz der Spesen für die Untersuchung nicht einlassen könne, und fragte mich, ob ich denn keine Lieferung an Bahnbehörden hätte, dort würde nicht darauf ge achtet, ob das Papier normal sei! Papierkandier Selbstthätiger Stoffregler für Papiermaschinen Wohl jeder Papierfabrikant hat schon wegen ungleichen Gewichts des Papiers trübe Erfahrungen gemacht, abgesehen davon, welche Uebelstände schon bei der Anfertigung des Papiers durch plötzliches und öfteres Auf- und Abschwanken der Stärke und Schwere der laufenden Papierbahn hervor gerufen werden. Deshalb wurde in den Fachblättern schon öfter die Frage nach einer guten und sicher wirkenden Stof- reglung aufgeworfen, auch im Ausland scheint Mangel daran