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Nr. 31 rAPlER-ZEITUNG Glaspapier In letzterer Zeit ist in der Papier-Zeitung wiederholt von Preis erhöhungen der verschiedenen Papiersorten berichtet worden. So er freulich es für die Papierfabrikanten ist, dass es ihrem geschlossenen Vorgehen gelingt bessere Preise zu erzielen, so sehr haben viele Fabrikanten, welche das Papier wieder für andere Zwecke verarbeiten, unter diesen Preiserhöhungen zu leiden. Hierzu gehören ganz be sonders die Glaspapier-Fabrikanten. Glaspapier wurde in den letzten Jahren immer billiger und billiger, und in vielen Fällen ist wohl schon zu und unter Herstellungskosten verkauft worden. Nun fangen die Preise der Rohstoffe bedenklich zu steigen an, äusser Papier ist auch Leim bedeutend theurer geworden, und es sollte unter solchen Umständen leicht sein, auch die Glaspapier- Fabrikanten zu geschlossenem Vorgehen zu veranlassen. Verschiedene Geschäftszweige, welche Papier verarbeiten, haben sich nach dieser Richtung hin schon vereinigt, ja selbst Papierhändler an bestimmten Plätzen haben geschlossen ihrer Kundschaft Preiserhöhungen mit- getheilt, nur die Glaspapier-Fabrikanten scheinen ohne ihr Zuthun Alles von der Zukunft erhoffen zu wollen. Vielleicht äussern sich die Herren zu dieser Sache in der Papier Zeitung oder, was noch besser ist, ladet Jemand sämmtliche Fabrikanten zu einer Besprechung ein. X. Tapeten-Papier Auf den Verdacht hin, dass Schwedisches Tapetenpapier statt zu dem vertragsmässigen Satze der Nummer 27 e des Zolltarifs von 6 M. für 100 kg (für Druckpapier aller Art) unter falscher Deklaration zum Vertragssatze der Tarifnummer 27 d von 3 M. für 100 kg (Packpapier) eingeführt werde, ist die Ermittlung möglichst zuverlässiger Merkmale zur Unterscheidung des Tapetenpapiers von Packpapier erwünscht. Wie uns von wohlunterrichteter Seite mitgetheilt wird, empfahl die technische Deputation für Gewerbe hierfür folgende Merkmale: Tapetenpapi' r ist stark geleimt, und Feuchtigkeit schlägt bei ihm nicht leicht durch, es wird fast durchweg in Rollen von 50 cm Breite aufgemacht und hat ein Gewicht von etwa 60 g auf das qm. Paclcpapier dagegen ist schwächer geleimt, Feuchtig keit schlägt leichter durch, ein qm wiegt in der Regel über 60 g, und Packpapier hat meistens eine andere (geringere oder grössere) Breite als 50 cm. Dagegen wurde eingewendet, dass es nicht angängig sei, unter allen Umständen vorhandene Unterscheidungsmerkmale der beiden Papierarten festzulegen. Tapetenpapier und Pack papier, so wurde ausgefübrt, stehen sich keineswegs begrifflich gegenüber. Die nach der handelsüblichen Beschaffenheit und Aufmachung beider Papierarten heute vielleicht zutreffenden Unterscheidungsmerkmale seien bei dem Fortschreiten der Technik schon bald nicht mehr geeignet, zur Unterscheidung zu dienen. Es empfehle sieh deshalb von Aufstellung von Unterscheidungsmerkmalen abzusehen und den Zollabfertigungs- Beamten Mustersammlungen von Tapeten- und Packpapier zur Verfügung zu stellen; an ihrer Hand könnten sie im Einzelfalle eine zutreffende Zolltarifirung vornehmen. Da diese Angelegenheit bedeutende wirthschafliche Inter essen berührt, und gutachtliche Aeusserungen Sachverständiger der Regierung das Ergreifen von Maassregeln zur sinn gemässen Anwendung der Zölle erleichtern würde, ersuchen wir um baldigste Aeusserung über folgende Frage: Welche Merkmale sollen den Zollbeamten zur Unterscheidung des Tapetenpapiers von Packpapier dienen? Wir werden die uns zugehenden Aeusserungen veröffent lichen und dem Kgl. preussischen Minister für Handel und Gewerbe übermitteln. Red. Zum Feuer in der Cröllwitzer Papierfabrik Vgl. Nr. 29, S. 1060 Es dürfte von allgemeinem Interesse sein, einen Ueberblick darüber zu erhalten, welcher Aufwand von Schlauchmaterial, Ge- räthen usw. erforderlich war, um ein Schadenfeuer der soeben statt gehabten Art inmitten eines grossen Industrie-Etablissements auf seinen Herd zu beschränken und niederzudrücken. Die Berufsfeuer wehr von Halle war mit ihrer Dampfspritze, dem Dampfspritzen- Tender, einer Handdruckspritze und dem Personenwagen zur Stelle und hatte neun Schlauchleitungen (660 m lang) in Thätigkeit gesetzt, die die ganze Brandstelle umschlossen. Die Fabrikfeuerwehr arbeitete mit zwei Spritzen und 600 m Schläuchen. Die Feuerwehren Giebichen- stein und Lettin arbeiteten mit 240 m und 60 m Schlauchleitung. Dass die Berufsfeuerwehr nur wenig mehr Schlauchleitung brauchte als die Fabrikfeuerwehr, erklärt sich daraus, dass die Dampfspritze nicht allzuweit entfernt vom Brandherde an der Saale Aufstellung nahm, und ihre Schlauchleitungen mit grossem Querschnitt auf kürzestem Wege durch die Fabrik bis dicht vor den Brandherd ge führt wurden, wo sie dann durch sogen. Gabelstücke in eine grössere Anzahl kürzerer Schlauchleitungen mit geringerem Querschnitt zer- theilt wurden Auf diese Weise wurden die oben schon erwähnten neun Schlauchleitungen gebildet, mit denen die Brandstelle ein geschlossen und von allen Seiten durch wirksame Wasserstrahlen ge fasst wurde. Man sieht hieraus wieder einmal, welchen grossen Werth eine leistungsfähige Dampfspritze gegenüber der Handdruck spritze hat, die höchstens zwei Leitungen spei sen kann, was hier auch noch zum Theil ausgeschlossen war, weil die Gesammtlänge der von den Handdruckspritzen ausgehenden Schlauchleitungen so gross war, dass man sich mit einer einzigen Leitung begnügen musste. Un glücklicherweise konnte die Wasserleitung des Ortes, die einen sehr hohen Druck haben soll, nicht benutzt werden, weil keine Hydranten auf dem Fabrikgrundstück vorhanden waren. Die Fabrik besitzt nämlich eine eigene Druckwasser-Reservoir-Anlage für Feuerlösch zwecke, und deshalb hat man wohl geglaubt, von einer Anlage von Hydranten absehen zu können. Am Tage der Feuersbrunst aber waren die Dampfkessel, von denen jene Anlage abhängig war, infolge des Brandes äusser Thätigkeit gesetzt, sodass die Wasserversorgung höchst ungünstig war, und ohne die Dampfspritze jedenfalls die ganze Fabrik niedergebrannt wäre. (Saale-Zeitung) Verkaufsbedingungen für Zeitungsdruckpapier in den Vereinigten Staaten von Amerika Alle Papierfabrikanteil der Vereinigten Staaten haben sich nach langwierigen Berathungen geeinigt, fortan Zeitungspapier nur unter folgenden Bedingungen zu verkaufen: 1. Mehr- oder Minderlieferung von 5 pCt. der Wochen- oder Monats-Liefermenge ist gestattet. 2. Der Preis gilt für das Brutto-Gewicht der Rollen oder Ballen einschliesslich Umschlagpapier, Packpappe oder Lein wand und Bindfaden, jedoch ohne Rollhülse. Die Zahlung für das in einem Monat gelieferte Papier muss an einem bestimmten Tage des nächsten Monats erfolgen. Bezahlt wird das bestellte Gewicht, nicht das Ausfall-Gewicht, jedoch soll das Quadrat metergewicht des gelieferten Papiers dem Bestellgewicht so nahe kommen, als es die Fabrikation zulässt. Die Hülsen werden zum Hülsen-Marktpreis in Rechnung gestellt und zu demselben Preis dem Besteller gutgeschrieben, sobald der Fabrikant den Frachtbrief über die zurückgesandten Hülsen erhält. 3. Der Fabrikant nimmt den beim Bedrucken des gelieferten Papiers sich ergebenden Abfall zum Preise von 75 Cent die 100 Pfund (61/2 Pfennig das Kilo) am Ablieferungsort des Papiers zurück, wenn der Abfall gut verpackt ist. Das an den Hülsen haftende Papier wird nicht zurückgenommen. Mangelhaftes Papier wird nur dann zurückgenommen, wenn der Fabrikant sofort nach Empfang der Waare vom Mangel benachrichtigt wird. Solche Waare bleibt zur Verfügung des F abrikanten. Alles für den Besteller auf dessen Wunsch beim Fabrikanten lagernde Papier wird auf des Bestellers Kosten gelagert, als ihm gehörig und abgeliefert betrachtet. 4. Wenn die Fabrik infolge Streiks, Feuers, Ueberschwem- mung oder sonstiger höherer Gewalt nicht liefern kann, so muss der Fabrikant den Besteller sofort benachrichtigen, dieser muss sich dann das Papier anderwärts beschaffen, und der Fabrikant haftet ihm nur für den Unterschied zwischen dem Marktpreis für ähnliches Papier und dem Vertragspreis für das bestellte Papier, solange die Fabrik zufolge höherer Gewalt zu liefern unfähig ist. Der Besteller kann die Uebernahme der Waare ablehnen, wenn er an der Verarbeitung des Papiers infolge von Feuer, Streik, Ueberschwemmung, Krieg oder sonstiger höherer Ge walt verhindert ist. 5. Wenn der Besteller seiner Zahlungsverbindlichkeit nicht pünktlich nachkommt, so kann der Fabrikant 10 Tage nach Fälligkeit den Vertrag für nichtig erklären und weitere Liefe rung einstellen. In solchem Falle bleibt der Besteller dem Fa brikanten für jeden Schaden und Verlust haftbar, der ihm aus dem vertragswidrigen Verhalten des Bestellers erwächst. Färben des Papierstoffs Unter diesem Titel erschien vor wenigen Tagenim Verlag der Papier-Zeitung ein Werk von Julius Erfurt, Papierfabrik- Direktor. Die 1881 in demselben Verlag erschienene erste Auf lage dieses Werkes ist seit Jahren vergriffen, und da viele Nachfragen das Bedürfniss einer neuen Auflage bewiesen, über-