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^ 218, 19. September 1904. Nichtamtlicher Teil. 7837 utsr8t.6n. Die Druckerei soll sich Ende der Pelzer- und der Hunde oder Beckmacherstraße befunden haben. Weitere Drucke als diese drei sind von den Brüdern Borchard nicht bekannt, möglicherweise druckt, wie überhaupt die altern Drucker häufig sich nicht an einen Ort banden, sondern bald hier, bald dort ihre Kunst ausübten. Das scheint auch bei dem zweiten Hamburger Drucker Jürgen Richolf der Fall gewesen zu sein, den wir auch in Lübeck und Upsala an treffen. In Hamburg scheint er von 1523—1531 gedruckt zu haben, ein niederdeutsches Gebetbuch Luthers aus dem Jahre 1523 und »Eyn Catechismus effte underricht. — Marti Luth 1529«, sowie »Wat me van dem Closter leven de holden schal. — Dorch Joannem Bugenha. Pome 1529« stammen aus seiner Presse, wie auch eine Anzahl kleinerer Werke. Richolf scheint 1531 Hamburg verlassen zu haben; vorübergehend hat dann in den Jahren 1536—1537 Franz Rhode in Hamburg gedruckt, dieser zuerst Bücher in hochdeutscher Sprache, so »vialoAua oder Gesprech zwischen dem Teuffel und einem bießenden Sünder .... durch D. Urbanum Rhegium .... 1537«, möglicherweise auch Johann Balhorn; ihren dauernden Wohnsitz nahmen sie indessen in Hamburg nicht. Erst 1548 ließ sich ein Drucker zum dauernden Aufenthalt in Hamburg nieder: Joachim Louw, Lewe oder Löw. Er war ver mutlich ein Hamburger und kam, nachdem er wahrscheinlich vor her in Parchim gewesen war, 1548 nach Hamburg; aus den Jahren 1548—1569 finden sich Drucke von ihm, die zum Teil recht mittelmäßig ausgestattet sind. Cr beschränkte sich nicht auf den Buchdruck, sondern war zugleich Formschneider; auch versuchte er sich im Landkartendruck mit einer 1559 herausgegebenen Karte von Schleswig-Holstein. Es ist dieses die von Jordanus gezeich nete Karte, die nach älteren Angaben die Bezeichnung führen soll -Nappa. §60Aiapdiea äueatuum Uol8atia,6 et Llsavioi por^Naro. für das Braun und Hogenberg'sche tüeatrum urdium geliefert. Löw scheint mehr für den praktischen Gebrauch und offizielle Sachen gedruckt zu haben. Wir finden von ihm »Bekenntnisse denten Johann Aepinus verfaßt. Ferner den ersten speziell für Hamburg verfaßten Katechismus: »De Catechismus Düdesch und de dree Lauesenge des nyen Testa schule in Hamburg: »Arithmetica Düdesch. Edder künstlike Neke- ninge mit linien Zyphren up allerly Kophandel... Dorch Achacium Dörinck 1549.« Auch Paulus von Eitzen, damals gerade als Gcneralprobst und Oberhofprediger nach Gottorp berufen, von größter Bedeutung für die Durchführung des Kirchen- und Schulwesens in den Herzog tümern, hat bei Löw drucken lassen: 1562: »Rechte und wäre Meinung und verstand Göttlicher Schrifft und der Augspurgischen Vekandtnns von etlichen Artickelen« und im folgenden Jahre: »^.ämonitio äo pra.6eipui8 ea.pit.idu8 eont.rov6r8ia.rum cio Ooona, vieler Gulden und Silber-Müntzen Grober und kleiner Sorten.« Vom nächsten Jahre an findet sich sein Name als Drucker nicht mehr vor, und es ist anzunehmen, daß er um diese Zeit gestorben ist. 1573 erwirbt ein Joachim Louw das Bürgerrecht, und'da sich von diesem Jahre bis 1589 wieder Drucke mit dem Namen finden, so ist anzunehmen, daß dieser zweite Louw ein Sohn des frühern ist, der das väterliche Geschäft weiterführte; hervorragende Erzeug nisse hat er nicht geliefert, 1577 erschien ein Büchlein die »Seekarte- benannt, das ein Leitfaden für Seefahrer war. Der ältere Löw hatte bereits einen Konkurrenten in Johann Wickrudt, der von 1557—1565 in Hamburg druckte. Eine Zeitlang war auch Nicolaus Wcgener, den wir später in Schleswig wiederfindcn werden, in Hamburg ansässig; von 1570—80 scheint er in Hamburg gedruckt zu haben, unter andern 1573 das Schleswig - Holsteinische Landrecht. Zurzeit des jüngern Löw war Hans Binder (1581—1587), der eine ziemlich große Druckerei hatte und außer für Hamburg auch für die benachbarten Lande druckte, dort tätig. Er scheint der erste Ratsbuchdrucker gewesen zu sein. 1586 druckte er die Apotheker-Ordnung und -Taxe, und zwar, wie auf dem Titel vermerkt ist, »eum §ra.tia, et privilo^io«. Weitere Drucke von ihm, die sich auf der Hamburger Stadtbibliothek finden, sind: »De Psalter Davids. Mit den Summarien v. Mart. Luth. Uth der Sassischen Bibel uppe nye mit flyte nagedrucket. 1583« und ein Rechtsbuch des Bürgermeisters Joachim Koll zu Krempe: »Ein Rechtbuch rc. durch Joachimum Kollium 1586.« Sein Nachfolger scheint sein Sohn Henrik Binder gewesen zu sein. Die Zahl der Buchdrucker nahm zü; in den achtziger Jahren druckten Johann Sachse, dieser mit hebräischen Typen, Jacob Wolfs, von dem der erste Hamburger Notendruck ^1588) herrührt, und unter Börsenblatt für den deutschen Buchhandel 71. Jahrgang andern Werken: »Chronica. Von dem Scheußlichen Kriege welchen die Cimbri mit dem Römischen Volcke . . . geführet und voll bracht. Durch Crpoldum Lindenbruch 1589.« »Neuwe deutsche und Lateinische Geistliche Lieder und Psalmen. 1592« u. a. m. Zu erwähnen ist dann ferner Jacob Lucius der Jüngere, aus dessen Druckerei die Polyglottenbibel des Pastors Wolders in den Jahren 1595 und 1596 hervorging. David Wolder, Diakonus an St. Petri, war einer der zahl reichen Hebräisten und Orientalisten, die sich im siebzehnten und achtzehnten Jahrhundert in Hamburg finden und Hamburg zu einem Vorort für diese Studien machten. Wolder besaß, wie mancher Gelehrte seiner Zeit, eine eigne Druckerei, die nach seinem Tode an seinen Schwiegersohn Hermann Möller überging, der 1599 verlegte: Erster Theil der Warhafftigen Historien von der gremlichen und abschewlichen Sünden und Lastern So v. Johannes Faustus . . hat getrieben . . durch Georg Rudolf Widmann 1599. Im gleichen Jahre ist dann noch ein zweiter und dritter Teil erschienen. In dem letzten Drittel des sechzehnten Jahrhunderts nahm die kaufmännische und Hand in Hand damit die literarische Tätig keit Hamburgs einen sehr bedeutenden Aufschwung, der vor allem auch dem Druckergewerbe zum Vorteil gereichte, so daß Hamburg im Norden bald den ersten Rang darin einnahm. Wir finden um diese Zeit auch einen wirklichen Verleger, der für seine Rech nung drucken läßt, es ist Paul Kretzer, für den Wolffs Erben, ein unbekannter Drucker und Heinrich Binder drucken. (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Vom Land gericht Kassel ist am 13. April d. I. der Redakteur des sozial demokratischen »Volksblatts«, Gustav Hermann Garbe, wegen vollendeter und versuchter Erpressung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte die Leser seines Blatts aufgefordert, nur diejenigen Geschäftsleute zu unterstützen, die im »Volksblatt« inserieren, und dazu bemerkt, er werde vom nächsten Quartal ab jede Woche eine Liste derjenigen Geschäftsleute veröffentlichen, die im »Volksblatt« nicht inserieren. Infolge dieser Ankündi gung haben sich einige Geschäftsleute, wie sie vor Gericht be kundet haben, gezwungen gesehen, dem Blatt eine Anzeige zu überweisen. Bemerkenswert ist, daß der »Vorwärts« es als un zulässig bezeichnet hatte, Geschäftsleute zu boykottieren, weil sie nicht inserieren wollen, und daß der Angeklagte in einem Artikel seines Blatts erklärt hatte, er teile diese Ansicht nicht. — Die Revision des Angeklagten, der nachzuweisen suchte, daß von einer Drohung mit einem Übel keine Rede sein könne, wurde am 16. d. M. vom Reichsgericht als unbegründet verworfen, Urheberrecht an Schriftwerken in Schweden. — Gesetz vom 29. April 1904 betreffend abgeänderte Fassung des 1. Kapitels, § 3 und des 2. Kapitels, tz 14 des Gesetzes vom 10. August 1877 über das literarische Eigentumsrecht: »Der § 3 des 1. Kapitels und der § 14 des 2. Kapitels des Gesetzes vom 10. August 1877 betreffend das literarische Eigen tumsrecht erhalten die folgende abgeänderte Fassung: -1. Kapitel, § 3. Schriften, welche der Urheber gleichzeitig in dieser Sprachen verfaßt angesehen. »Innerhalb zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, zu welchem das Werk zuerst veröffentlicht wurde, ist es verboten, eine Über setzung desselben in eine andre Sprache ohne die Zustimmung des Urhebers durch Druck zu veröffentlichen. »2. Kapitel, ß 14. Das dem Urheber oder Übersetzer in diesem Kapitel zuerkannte Recht gilt während seiner Lebenszeit und dreißig Jahre nach seinem Tode. Hat sich der Urheber oder Übersetzer nicht zu erkennen gegeben, so ist es nach Verlauf von fünf Jahren, nachdem die Arbeit zuerst durch den Druck ver öffentlicht oder öffentlich aufgeführt oder vorgetragen wurde, »Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1904 in Kraft. Es findet auch auf vorher veröffentlichte Schriften Anwendung. Über setzungen, welche vor besagtem Tag hergestellt und gemäß dem Druck veröffentlicht wurden, können jedoch fortgesetzt frei ver öffentlicht werden. Hat jemand vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des vorher geltenden Gesetzes rechtmäßig dramatische, musikalische oder musikalisch-dramatische Arbeiten auf geführt oder vorgetragen, so soll er dieses Recht unbehindert weiter ausüben dürfen.« (Hedelers Export-Journal.) 1032