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338 sM 28 Diese ihre Ansicht wünschten sie in's Protokoll niedergelegt. Ebenso legte Herr Nefs in Betreff der 10 u. 11 eine Verwah rung zu Protocoll, dahin: daß es ihm wünschcnswerth scheine, daß den Krcisvorständen kein anderes Amt zugethcilt werde, als das des Begutachtcns von An trag cn und des Vollziehens von Beschlüssen des Präsidiums. Herr Bädeker aus Eoblcnz, verhindert, der Berathung ver letzten drei §§ der vorliegenden Statuten beizuwohnen, übergab dem Protokollführer den Entwurf zu einem neuen §, den er den Statuten beizufügen Vorschläge, welcher denselben sofort verlas. In Erwägung, daß die Zeit zu kurz erschien, um eine offenbar so wichtige, für die Berathung nicht vorbereitete Frage nach Bedürf- niß und gründlich zu erörtern, wurde beschlossen, den Vorschlag des Herrn Badeker dem Protokoll cinzuverleiben (Beilage L), und sei nerzeit zugleich mit den Statuten zu veröffentlichen, damit er der näch sten Generalversammlung zur Berathung und Bcschlußnahme vorge legt werden könne. So geschehen wie oben- Der Vorsitzende: Der Protokollführer: I. D. Sau er lä n de r. Anton Winter. Statuten des Süddeutschen Buchhändler-Vereins. Beilage §1- Das Wohl des deutschen Buchhandels im Allgemeinen und die Ehre und Pflege des süddeutschen Buchhandels insbesondere, sind der Zweck des Vereins. Er macht es sich daher zur Aufgabe, die Kräfte und Einsichten seiner Mitglieder zu vereinigen, ihre Rechte zu wahren und zu vertre ten , ihre Pflichten als Vereinsmitgliedcr festzustcllen und die Ordnung und Eintracht unter ihnen aufrecht zu erhalten. § 2. In den Verein kann ausgenommen werden, wer: a) die Regierungsconcesston, so weit eine solche erforderlich ist, er halten und nachgewiesen hat, b) sich auf keine Weise mit Nachdruck und Nachdrucksverkauf befaßt. Auch die Besitzer von Kunst- und Musikalienhandlungen können, gleich den Buchhändlern, Mitglieder des Vereins werden. Die Modalitäten der Aufnahme werden von den Organen des Vereins bestimmt. §3. Die Mitglieder können in allen ihren Angelegenheiten, welche die Sache des Buchhandels im Allgemeinen, und das Interesse des Ver eins berühren, die Verwendung desselben und die Vertretung und Wahrung ihrer Rechte durch denselben in Anspruch nehmen. Sie sind dagegen zur Beobachtung der gesummten Statuten, so wie der statutenmäßigen Entscheide der Vereinsorgane verpflichtet. §4.^ Da der gestimmte süddeutsche Buchhandel den Verein bilden soll, so ist dadurch die Ausdehnung desselben von selbst bezeichnet. §5. Der ordentliche jährliche Beitrag, den jedes Mitglied am I.Juli als Vorausbezahlung zu entrichten hat, beträgt 3 fl. — Diejenigen, welche erst ein Jahr nach definitiver Constituirung des Vereins in den selben treten, haben außerdem 3 fl. Eintrittsgeld zu bezahlen. Sollten diese Einnahmen zur Deckung der nothwendigen Ausga ben nicht hinreichen, so wird der Ausfall auf die einzelnen Mitglieder zu gleichen Theilen umgelegt. §6. Die Mitgliedschaft ruht auf der Firma. Sämmtliche selbststän dige, durch Eirkular bekannte Theilhaber einer Firma, können den Verhandlungen im Vereine beiwohnen, von Einer Firma aber kann dabei nur ein einfaches Stimmrecht ausgeübt werden. §7- Jedes beitretcnde Mitglied verpflichtet sich, drei Jahre dem Ver eine anzugehören. Nach Verfluß von drei Jahren und nach Erfül lung der Verbindlichkeiten gegen den Verein, steht der Austritt auf Anzeige beim Vorstand, welche drei Monate vor Schluß des (am 1. Juli beginnenden) Vereinsjahres geschehen sein muß, frei. §8. Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Generalver sammlung durch einen von dieser zu wählenden Vorstand verwaltet. Derselbe besteht: r>) aus einem Vorsteher, einem Sekretär und einem Kassircr, welche drei das Präsidium bilden; d) aus der geeigneten Anzahl von Provinzial-Vorständcn oder Kreis-Vertretern, indem die zum Verein gehörenden Mitglieder je ei nes Kreises zwei Mitglieder aus ihrer Mitte dazu wählen; o) aus Ausschüssen, welche bei besonderen Veranlassungen w. von der Generalversammlung zu bestimmtem Zweck gewählt werden. §9. Die Wahl des Vorstandes geschieht bei den jährlichen General versammlungen durch Stimmen-Mehrheit. Die der Provinzialvorständc wird der Generalversammlung bei ihrem jedesmaligen Zusammentritte angezeigt. Jedes Mitglied des Vereins, welches die Wahl zu irgend einer Function trifft, ist zu unentgeltlicher Dienstleistung auf ein Jahr ver pflichtet, und kann dieselbe nur in dem Fall ablehnen, wenn es be reits das Jahr vorher in dieser Eigenschaft funktionirt hat. Von jeder Firma kann übrigens immer nur ein Theilhaber in den Vorstand gewählt werden. § io. Dem Vorstande liegt die statutenmäßige Erledigung aller Ge schäfte des Vereins ob, mit Ausnahme der Fälle, in welchen die Mitwirkung sämmtlichcr übrigen Mitglieder des Vorstandes (siehe unten) ausdrücklich Vorbehalten ist. Er besorgt alle laufenden Geschäfte des Vereins in Gemäßheit der Statuten und der ihm von der Generalversammlung ertheilten be sonder» Aufträge. Er entscheidet etwaige Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Mitglieder. Er ordnet, im Einverständniß mit den Provinzialvorständen, Umlagen an, wenn die ordentlichen Einnahmen zur Deckung der Be dürfnisse nicht ausreichen. Er hat das Recht und die Pflicht, auch unaufgefordert und für sich allein zu handeln, wenn und wo es dem Zweck des Vereins er sprießlich ist; zur Wahrung der Rechte der Vereinsmitglieder unmittel bar thätig zu sein, wo es ihm nöthig dünkt; Gesuche einzelner Vcreins- mitglieder, wenn dieselben seiner Ueberzeugung nach das Interesse des Vereins berühren, zur gemeinschaftlichen Sache zu machen. In allen übrigen Fällen kann der Vorstand nur gemeinschaftlich mit den Provinzial-Vorständcn handeln und saßt seine Beschlüsse mit denselben durch einfache Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende im Präsidium die entscheidende Stimme hat. Der Vorstand für sich allein beschließt ebenfalls durch einfache Stimmenmehrheit, und der Vorsitzende hat auch hierbei die entschei dende Stimme. Der Vorstand legt jährlich der Generalversammlung Rechnung ab. § 11. Den Provinzialvorständen liegt es ob, alle bei ihnen verkommen den Angelegenheiten so viel, wie es ohne das Allgemeine zu beeinlräch-