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meinde-Einkommensteuer gelten die in tz ^2 de» E.-St.-Ges. v. 24- 7. 00. in der Faffung des Abänderungs-Gesetzes vom 7. 02. festgesetzten und aus der angefügten Tabelle ersichtlichen Steuerbeträge. 8 IS. Aach Höhe des durch die Gemeinde-Einkommensteuer zu deckenden Betrages (vgl. Z HZ) wird alljährlich voni Rate unter Zustimmung der Stadtverordneten festgesetzt, wieviel Hundertteile der staatlichen Aormalsätze für die Ltadtgemeinde zu erheben sind. 8 20. Die Gemeindesteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des aus die Begründung des Wohnsitzes beziehentlich des Erwerbes des Grund besitzes oder des Beginnes des Gewerbebetriebes folgenden Monats und erlischt mit dem Abläufe des Monats, in welchem der Steuer pflichtige stirbt oder seinen Wohnsitz, Grundbesitz bez. Gewerbebetrieb in der Stadt Hohenstein-Ernstthal aufgibt. Bei Anziehenden ist aber die Veranlagung aus den Zugangs- monat dann mit zu erstrecken, wenn der Zuzug am s. des Monats erfolgt, während umgekehrt ein wegziehender auf den Wegzugs monat von der Gemeinde-Einkommensteuer nur dann freizulassen ist, wenn der Wegzug am t- Tage des Monats stattfindet. Weist der am Monatsersten Anziehende nach, daß er für den begonnenen Monat noch in seinem bisherigen Wohnorte zur Gemeindesteuer herangezogen worden ist, so ist die hiesige Gemeinde-Einkommensteuer für den Zu- zugsmonat nicht zu erheben. Bei denjenigen Personen, die zur Ableistung ihrer Dienstpflicht in das Heer oder die Raiserl. Marine eintreten, ist sinngemäß nach den Grundsätzen der Teneral-Verordg. d. Rgl. Fin-Min. v. s8.6. os über die St.-L.-Str. zu verfahren. 8 21- Das Einkommen, mit dem ein Steuerpflichtiger für ein Steuer jahr zur Staats-Linkommen-Steuer eingeschätzt wird, bildet in der Regel auch die Grundlage für dasjenige Einkommen, mit welchem er zur Gemeinde-Einkommensteuer beizutragen hat, so weit nicht in diesem Vrtsgesetze Ausnahmen vorgesehen sind. Die Veranlagung aller anderen Steuerpflichtigen erfolgt durch einen ständigen Ausschuß, welcher nach Maßgabe der revidierten Städte ordnung zu wählen ist und aus n) s Ratsmitglied, b) 3 Stadtverordneten, o) 5 von den Stadtverordneten aus dem Mittel der nach 8 <16 der revidierten Städteordnung wählbaren Bürger zu er nennenden Mitgliedern besteht. Für den Hall zeitweiliger Behinderung einzelner Mitglieder dieses Ausschusses sind als Stellvertreter s Ratsmitglied, 2 Stadtverordnete und 2 Personen aus der Bürgerschaft beizugeben. Die den städtischen Rollegien nicht angehörigen Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter werden auf 1 Jahr gewählt. Die Ausgeschiedenen sind stets wieder wählbar. Die Wiederwahl kann auf das nächste Iahr ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 8 22. Wer von den 7 aus der Mitte der Bürgerschaft erwählten Mitgliedern bez. Stellvertretern ohne genügenden Grund die Annahme der Mitgliedschaft an dem Abschätzungsausschusse verweigert, verfällt für jedes der Jahre, auf welche er gewählt worden ist, in eine Strafe zur Armenkasse in der Höhe von s5 bis 300 N. lleber die Gründe der Ablehnung wird in Gemäßheit der HZ <17 und ss6 der revidierten Städteordnung von den Stadtverordneten entschieden. Die Höhe der Strafe bestimmt der Stadtrat. 8 23. Die Mitglieder des Ausschusses sind vom Vorsitzenden zu pflicht gemäßer gewissenhafter Abschätzung, sowie vornehmlich auch zur Ver schwiegenheit über die in den Sitzungen des Abschätzungs-Ausschusses stattfindenden Verhandlungen mittelst Handschlags zu verpflichten. Das Amt aller vorgenannten ist ein städtisches Ehrenamt. Verletzt ein Mitglied die Pflicht der Verschwiegenheit, so ist es auf Antrag des Betroffenen oder eines Mitgliedes des Ausschusses von demjenigen Rollegium, durch welches es gewählt, nach vorheriger Prüfung aus dem Ausschüsse auszuschließen und durch ein anderes zu ersetzen. 8 21. Die Ausschußsitzungen werden vom Vorsitzenden anberaumt und die Mitglieder haben sich zur angcsetzten Stunde pünktlich einzufinden. wer ohne genügende Entschuldigung ganz ausbleibt oder später als eine Viertelstunde nach dem angesetzten Termine erscheint, hat im ersten Zalle 1 M, im zweiten 25 Pfg. auf jedes Mal Versäumnis bez. Verspätung zur Ltadtkasse zu bezahlen. Db die Entschuldigung als genügend anzusehen, entscheidet zu nächst der Ausschuß, auch wenn er in der betreffenden Sitzung nicht beschlußfähig ist, und auf Widerspruch des Betreffenden entgültig der Stadtrat. Die Mitglieder des Ausschusses sind mindestens 2<1 Stunden vor jeder Sitzung durch Zirkulär einzuladen. 8 25. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und 4 andere Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden uach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Solange über die Abschätzung eines Ausschußmitgliedes oder seiner Geschwister oder seiner verwandten oder verschwägerten in auf- oder absteigender Linie beraten und abgestimmt wird, hat sich dasselbe zu entfernen. Das zeitweilig abtretende Mitglied ist bei Bestimmung der Beschlußfähigkeit als anwesend zu zählen. 8 26. Die Abschätzung des Einkommens erfolgt, soweit dieselbe durch den Abschätzungs-Ausschuß zu geschehen hat, in Gemäßheit der für die Slaats-Linkommen-Steuer geltenden Vorschriften. Insbesondere kann der Ausschuß nach Z sZ des L.-St.-Ges. v. 24. 7. 00. ebenso wie Z s5 Abs. 6 desselben Gesetzes zur Anwendung bringen. 8 27. Die Beitragspflichtigen, deren steuerpflichtiges Aahreseinkommen den Betrag von 1600 M. übersteigt, sind verpflichtet, ihr Einkommen bei Verlust des Reklamationsrechtes für das laufende Jahr zu deklarieren. Ueber die Aufforderung hierzu, die Form und den Inhalt der Deklaration gelten allenthalben die Bestimmungen des St.-E.-St-Ges. in analoger Anwendung. Die im Laufe des Steuerjahres hinzutreten den Beitragspflichtigen haben binnen drei Wochen nach Eintritt des die Beitragspflicht begründenden Verhältnisses dem Stadtrate dies anzuzeigen und die zu Feststellung ihres Einkommens erforderlichen Angaben zu machen. Line Veränderung des Einkommens während des Iahres ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen von Z 17s de» E.-3t.-Ges. v. 2<1 7. 00. vorliegen. 8 28. Behufs Feststellung des Einkommens stehen dem Ausschüsse die selben Befugniffe zu, welche im E.-Lt.-Ves. tz 31 Abs. 3 verbunden mit ZZ 36 71 und 42 Abs. 2 und 3 sowie 8 4^ der Einschätzungs- Rommission erteilt sind, ebenso leidet Z 71 desselben Gesetzes ent sprechende Anwendung. Insbesondere wird ein Vergleich des Ein kommens der Personen, welche dasselbe Gewerbe betreiben, dazu dienen, das richtige Einkommen des einzelnen zu treffen. 8 2d. Wer übergangen worden ist, oder erst im Laufe des Iahres beitragspflichtig wird, wird nachgeschätzt. Für die Aachschätzung gelten dieselben Bestimmungen wie für die Einschätzung. Es können alle Arbeitgeber angehalten werden, dem Stadtrate jedesmal vor Eintritt des Steuertermins die Veränderungen, welche im Bestände der von ihnen beschäftigten Personen eingetreten sind, und die Bezüge der neu hinzugekommenen Personen auf einem ihnen zu diesem Zwecke zu behändigenden Formulare anzuzeigen. 8 30. Das Ergebnis der Abschätzung zur Gemeinde-Einkommensteuer ist in das Rataster bei dem Ramen des Beitragspflichtigen alsbald nach erfolgter Schätzung einzutragen. Das Rataster ist bis zum 1. April eines jeden Iahres fertig zustellen. Nachschätzungen werden in besondere Auwachskataster ein getragen. Die teilweisen Befreiungen, z. B. von den Rirchenanlagen, sind durch Inwegfallstellung des betreffenden Betrags in besonderer Rubrik zu buchen. 8 31. Jedem Beitragspflichtigen ist das Einkommen, mit welchem er zur Gemeinde-Einkommensteuer eingeschätzt worden ist, sowie der Be trag der von ihm zu entrichtenden Steuer durch eine verschlossene Zuschrift bekannt zu machen. Für auswärtige Inhaber oder Mitinhaber eines hiesigen Handelsgeschäftes kann diese Mitteilung dem handelsrechtlichen Ver treter oder Prokuristen behändigt werden. Diese Benachrichtigung ist mit dem Tage ihrer Zustellnng zu versehen. Sie hat eine kurze Belehrung über da» Recht der Reklamation und dessen Voraussetzungen zu enthalten. 8 32. Denjenigen Beitragspflichtigen, welchen die Zuschrift nicht be händigt werden kann, bleibt überlassen, sich wegen Mitteilung ihrer Einschätzung und der zu entrichtenden Gemeinde-Einkommensteuer bei der Steuereinnahme zu melden. Zu diesem Zweck ist jedesmal eine öffentliche Aufforderung im Amtsblatte des Stadtrates zu erlassen. 8 33. Die Gemeinde-Einkommensteuer wird in möglichst gleichmäßigen Terminen erhoben. Die Fälligkeitstermine bestimmt der Stadtrat. Steuerbeträge für das lausende Lteuerjahr, welche vor Mit teilung des Linschätzungsergebnisses fällig geworden sind, sind nach zuzahlen. 8 34. Der Stadtrat hat nach jedem Fälligkeitstermine durch eine ein malige öffentliche Bekanntmachung und nach einer weiteren Woche durch Zusendung einer schriftlichen Mahnung (Gebühr 10 Pfg. aus schließlich Postporto) an Abentrichtnng der Gemeinde-Einkommen steuer zu erinnern. / Die nach Ablauf von l4 Tagen nach der schriftlichen Mahnung noch verbliebenen Reste sind in Gemäßheit des Gesetzes, die Zwangs vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs-Sachen betr., vom 18. Iuli 1902 beizutreiben. 8 35. Gegen die Einschätzung und zwar sowohl gegen die Ein stellungen auf Grund des staatlichen Liukommensteuer-Ratasters als auch gegen selbständige Schätzungen des Ausschusses sowie gegen Nachschätzungen steht dem Anlagenpflichtigen das Recht der Rekla mation zu. Die Reklamation ist bei Verlust des Rechtsmittels binnen drei Wochen vom Empfange der Benachrichtigung (Z 3s) beim Ltadtrate anzubringen. Für Diejenigen, welchen die Benachrichtigung nicht hat behändigt werden können, ist die Frist von der Bekanntmachung der nach 8 32 zu erlassenden öffentlichen Aufforderung ab zu der chnen. Die Reklamation kann nur gegen das Gesamtergebnis der Ein schätzung gerichtet werden und ist vom Reklamanten bei deren Verlust unter genauer Angabe der Höhe seiner Einkünfte und der zulässigen Abzüge, ingleichen unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen. Durch Einlegung der Reklamation wird die Verpflichtung zur Zahlung der ausgeschriebenen Anlagenbetrags nicht hinausgeschoben oder aufgehalten, vielmehr erfolgt nach rechtskräftiger Entscheidung über das Rechtsmittel, soweit nötig, Anrechnung oder Zurückerstattung des zu den ersten Terminen zuviel Gezahlten. 8 36. Insoweit die Abschätzung zu der Gemeinde-Einkommensteuer auf der Einschätzung zur Ltaalseinkommensteuer beruht, gelten die auf Rechtsmittel gegen die letztere ergehenden Entscheidungen, insoweit nese für den Steuerzahler günstige sind, ohne weiteres auch für die Gemeinde-Einkommensteuer. Der nach 88 39 und 42 des Eink.-St.-Tes. eingetrelene Verlust des Reklamations-Rechtes gilt auch für die Gemeinde-Einkommensteuer. 8 37. Der Abschätzungsausschuß hat nach Einwendung der Reklamation die Sache unter Berücksichtigung der angebotenen Beweismittel zu erörtern und sich über die Sache gutachtlich zu äußern. Hierauf entscheidet der Stadtrat. Er kann vor der Entscheidung noch weitere Erörterungen uud Beweiserhebungen vornehmen. 8 38. Die Entscheidung des Stadtrates ist mit Gründen zu versehen und dem Reklamanten zuzufertigen. Gegen dieselbe findet das Rechts mittel des Rekurses statt, welches bei dessen Verlust binnen 14 Tagen anzubringen und innerhalb derselben Frist unter Bezeichnung der Be weismittel zu begründen ist. 8 39. Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schluffe des Beitragsjahres gefordert werden- 8 40. Die in 88 36, 68, 69, 70 bis 72 (v. m. 8 27 Abs. 3 dieses Vrtsgesetzes) und 88 ?3 bis 76 des L.-St.-Tes. enthaltenen Bestim mungen finden für die bezügl. der städt. Einkommensteuer vorkom menden Hinterziehungen, Pflichtwidrigkeiten und Gehorsams verweigerungen entsprechende Anwendung. 8 41- Beitragspflichtige, welche bei der Einschätzung übergangen oder zu niedrig eingeschätzt sind, sind zur Nachzahlung de» der Ltadtkasse dadurch entgangenen Betrag» verpflichtet, gleichviel ob Hinterziehung vorliegt oder nicht. Der Anspruch ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als auf fünf Jahre, vom Anfang des Jahres an gerechnet, in welchem die Tat« fache der Steuerverkürzung bekannt geworden ist. Die Verbindlichkeit der Nachzahlung geht auf die Erben über. Die Festsetzung des nachzuzahlenden Betrags erfolgt durch den Ab- schätzungsausschuß. Segen die Aachzahlungsverfügung steht dem Nachzahlung»« pflichtigen innerhalb 14 Tagen von der Bekanntmachung ab da» Rechtsmittel der Reklamation offen, welches schriftlich anzudrtnge» ist. Ueber dasselbe faßt der Stadtrat Entschließung. Segen die Entscheidung des Stadtrates ist Rekurs an die Aufsichtsbehörde zu lässig- 8 42- Dieses Grtsgesetz über Erhebung von Semeindeabgaben in der Stadt Hohenstein-Ernstthal tritt am 1. 1. 07. in Rrast. Hohenstein-Ernstthal, den 15. Dezember 1906. Der Stadtrat. Die Stadtverordneten. 1^.3. Or. Polster, 5 E Re-slob, Bürgermeister. Vorsteber. Ar. 5d8 -/II. vorstehende Vrdnung über die Erhebung von Semeindeabgaben wird gerrehinigt. Lhemnitz, am 27. Dezember 1906. königliche Kreishauptmannschaft. I.. 3. v. Burgsdorfs. Uhlig. Zu vorstehender Temeindeanlagen-Vrdnung wird, soweit sich dieselbe auf die Erhebung von Rirchenanlagen bezieht, Genehmigung erteilt. Die Kgl. Kircheninspektion für Hohenstein-Lrnstthal. Die königliche 5uperintenöentur Glauchau. I^. 8. Neumann, Sup. Der Stadtrat. 1^. 8. Or Polster. vorstehende Temeindeanlagen-Grdnung wird, soweit sie die Schulanlagen betrifft, genehmigt. ' . - Ä- -b» Die Kgl.Byirksschulinspektion für Hohenstein-Lrnstthal. Der Staötrat. I.. 8. Or. Polster. Der königliche Bezirksschulinspektor zu Glauchau. I.. 8. Or. Richter. Die Steuer beträgt in Rlasse 1a von über bei einem 400 bis l Einkommen 500 Mk. 1 Alk. 1 500 600 2 2 600 700 3 3 700 800 4 4 800 »k 950 7 5 950 1100 10 6 1100 1250 13 7 1250 1400 16 8 1400 »k 1600 20 9 1600 * 1900 26 kl 10 1900 D 2200 36 11 2200 2500 46 12 2500 2800 56 13 2800 3100 67 14 3100 3400 78 15 3400 * 3700 90 16 3700 4000 105 — 17 4000 4300 120 18 4300 4800 140 19 4800 5300 160 20 5300 5800 180 21 5800 6300 200 22 6300 6800 221 23 6800 7300 242 24 7300 7800 263 25 7800 8300 285 26 8300 8800 307 27 8800 9400 330 28 9400 10000 354 29 10000 11000 380 von da bis zu einem Einkommen von 100000 Mk. steigen die Rlassen um je 1000 Mark und bei einem Einkommen von über 100000 Mark um je 2000 Mark. Die Steuersätze steigen bi» zu 20000 Mk. Einkommen, Rlasse 38, um je 40 Mk., von da bi» zu 34000 Mk. Einkommen, Rlasse 52, um je 45 Mk., von da bi» zu 73000 Mk. Einkommen, Rlasse 91, um je 50 Mk. und von da bi» zu 100000 Mk. Einkommen, Rlasse 118, um je 60 Mk. Bei allen weiteren Steuerklassen beträgt die Steuer fünf vom Hundert desjenigen Einkommens, mit welchem die vorausgehende Rlasse endet.