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Rr. 11. Amtsblatt. Sonntag, dm 13. Jamar 1907. 1. Beilagt. Aachersichtliche Drdnung über die Erhebung von Semeindeabgaben in der Stadt Hohenstein-Ernstthal vom §5. Dezember §906 wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die Temeindeanlagen-Vrdnung für die Stadt Hohenstein-Ernstthal vom 8. Dezember 189s ist mit 3s. Dezember (906 außer Kraft getreten. Druck-Exemplare der neuen Vrdnung sind zum Preise von 30 Pfg. in der hiesigen Stadtsteuereinnahme zu haben. Etadtrat H-henstein-Ernstthal, am y. Januar 1907. Dr pslfter:, Bürgermeister. wzl. Grönung über öie Erhebung von Gemeinöeabgaben irr der Stcröt ^sHenstein-Evnftthcrl vorn 13. Dezenrbev 1Y06. 8 1. Zur Deckung des haushaltplanmäßigen Hehlbedarfs der poli tischen Gemeinde, sowie für Kirchen-, Schul-, Armenversorgungs- und andere Zwecke werden erhoben: a. Gemeindegrundsteuer, 6. Betriebssteuer, c. Biersteuer, ci. Besitzwechselabgaben und e. Gemeinde-Einkommensteuer. s. Gemeinde-Grundsteuer. 8 2. Die Semeindegrundsteuer wird, soweit nicht gesetzliche Bestim mungen Befreiungen vorschreiben (8 33 der rev. St.-V.) von allen im Stadtbezirke gelegenen Grundstücken nach Maßgabe der auf dieselben gelegten Staatsgrundsteuer-Einheiten in Höhe von 4 Pfg. von der Einheit erhoben. Kür Grundstücke, welche von der Staatsgrundsteuer befreit, jedoch zur städtischen Grundsteuer anlagenpflichtig sind, wird der Reinertrag vom Abschätzungs-Ausschuß (8 21 des Vrtsgesetzes) unter Zugrundelegung der für die Abschätzung zur Staatsgrundsteuer geltenden Bestimmungen ermittelt und darnach die Steuereinheiten festgesetzt. 8 Z. Die Gemeindegrundsteuer ist jährlich in 2 gleichen Terminen am 1. Februar und am 4 August an die Stadtkasse abzuführen. 8 4- Der zur Zeit der Fälligkeit eines Grundsteuer-Betrages im Grundbuche eingetragene Eigentümer ist zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet. Miteigentümer hasten als Gesamt-Schuldner. Befindet sich ein Grundstück in dem Nießbrauchs eines Anderen, als der eingetragenen Eigentümers, so liegen dem Nießbraucher die Verpflichtungen des Eigentümers ob. Die Gemeindegrundsteuer lastet jedoch zugleich auf dem Grund stücke so, daß jeder Nachfolger im Ligentume oder in dem Nießbrauchs für Rückstände seines Vorgängers unmittelbar aufzukommen hat. d. Betriebssteuer. 8 5. Für den Betrieb der Weinschankwirtschaft sowie des Klein handels mit Branntwein und Spirituosen ist von jeder Betriebsstätte jährlich eine besondere Betriebssteuer zu entrichten. Eine Erstattung wegen Einstellung des Betriebes im Laufe des Steuerjahres findet nicht statt. Diese Steuer beträgt: 2. für den Meinschank allein 20—40 M. 6. für den Kleinhandel mit Branntwein und Spirituosen 30 M. und sofern der letztere sich nur auf den verkauf in ver siegelten, verkapselten oder sonst festverschlossenen Flaschen beschränkt, 10 N. o. für den Ausschank von Mineralwasser und alkoholfreien Ge tränken 3—^0 M. allenthalben auf das Jahr gerechnet, endlich 6. für den vorübergehenden Ausschank von Wein oder Spirituosen in Bau- und Vbsthütten, in Schankzelten oder Schaubuden bei Märkten, Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten auf die Dauer von höchstens einem Jahre 2—15 M. 8 6. Dis Abgabe wird in den Fällen 8 5a c und 6 innerhalb der bezeichneten Grenzen nach Maßgabe des Amfanges des Gewerbe betriebes und zwar in den Fällen des 8 5» und c durch den städti schen Abschätzungs-Ausschuß, im Kalle des 8 56 druck) den Bürger meister festgesetzt. Die Festsetzungen des Abschätzungs-Ausschusses werden aller 3 Jahre hinsichtlich ihrer Angemessenheit durch denselben erneut geprüft und, soweit erforderlich, abgeändert. Nach Erteilung einer neuen Genehmigung hat diese Nachprüfung auf Antrag des Abgabenpflichtigen bereit, nach Ablauf eines Jahres nach Beginn des Gewerbebetriebes stattzufinden. Segen die vorerwähnten Festsetzungen steht dem Zahlungs pflichtigen binnen 14 Tagen nach Mitteilung des Abgabensatzes die Reklamation an den Stadtrat zu. 8?. " Die Abgabe ist bei Erteilung einer Genehmigung, un Kalle des 8 56 stets vor Beginn des Gewerbebetriebes, im übrigen erstmalig innerhalb einer Woche nach Mitteilung des Abgabensotzes und ferner bi» zum 1. Kebruar jeden Jahres für das ganze Kalenderjahr im voraus zu entrichten. Kür ein im Laufe des Kalenderjahres abgabenpflichtig werdendes Gewerbe wird, abgesehen von den Kälten unter 8 66, die Abgabe nach Kalendermonaten und zwar auf den Monat des Eintritts der Abgabenpflicht voll berechnet. c. Biersteuer. (Vgl. Regulativ v. 28. 3. 98.) 6 Befitzwechselabgaben. 8 8. Bei Veränderungen im Eigentume von Grundstücken und von I Berechtigungen, für welche die auf Grundstücke sich beziehenden Vor schriften gelten, wird als Abgabe 1 o/g des Kaufwertes erhoben. 8 9. Die Besitzwechselabgabe ist zu entrichten: 1. von jedem gerichtlich oder notariell beurkundeten vertrage, durch den sich der eine Teil verpflichtet, Eigentum an einem Grundstücke zu übertragen (Kauf, Tausch, Schenkung, Ein bringung in eine Gesellschaft, Auseinandersetzung, Erteilung des Zuschlags im freiwilligen Versteigerungsverfahren u. s. w.), 2. von jedem beurkundeten vertrage, durch den das Recht, eine solche Eigentumsübertragung zu verlangen, übertragen wird (Abtretung von Kaufrechten), 3. von jeder Auflassung, sofern nicht der Erwerber schon nach No. 1 und 2 abgabenpflichtig ist, 4- von jeder durch Eintritt oder Ausscheiden erfolgenden Ver änderung unter den Gesellschaftern einer offenen Handels oder Lommanditgesellschaft, die als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuche verlautbart ist. Die Abgaben pflicht tritt ein, sobald über die Veränderung eine Urkunde errichtet oder ein vermerk im Handelsregister eingetragen wird und trifft die einzelnen Gesellschafter zu gleichen Teilen, 5. von jedem Eigentumserwerbe infolge Erbfalles. Die Abgabenpflicht trifft in allen diesen Källen den Erwerber, d. h. denjenigen, der durch das abgabenpflichtige Rechtsgeschäft das Eigentum am Grundstücke oder das Recht auf dessen Uebertragung erwirkt. Bei Uneinbringlichkeit haftet auch der Veräußerer. ' 8 10. Als Kaufwert des Grundstücks gilt in der Regel die von dem Erwerber zu entrichtende Lrwerbungssumme. Ist eine solche nicht bestimmt oder nicht angezeigt worden oder entspricht sie nach der Ansicht des Stadtrates nicht dem wirklichen Werte des Grundstücks, so ist der Wert durch den Stadtrat festzusetzen. 8 11- Bei dem Erwerbe durch Zwangsversteigerung tritt die Abgaben pflicht mit der Rechtskraft des Zuschlages ein. 8 12. Einsprüche gegen die Verpflichtung zur Abgabeaentrichtung über haupt, gegen die nach 8 10 Abs. 2 vorgenommenen Schätzungen und gegen die Höhe der nach der Schätzung des Stadtrates zu ent richtenden Besitzwechselabgaben sind binnen 14 Tagen nach Bekannt machung des zu zahlenden Betrages beim Stadtrate schriftlich an zubringen. Gegen die hieraus erfolgende Entscheidung des Stadtrates stehen dem Abgabenpflichtigen die in Verwaltungssachen geordneten Rechtsmittel zu. e. Gemeinde-Einkommensteuer. 8 13. Soweit der im 8 1 gedachte Bedarf durch den Ertrag der unter a—6 genannten Steuern nicht gedeckt wird, wird eine Gemeinde- Einkommensteuer erhoben. 8 14- Der Gemeinde-Einkommensteuer sind unterworfen: a) alle selbständigen Personen, welche im Stadtbezirke wesent lich wohnhaft sind; b) diejenigen, die ohne in Hohenstein-Ernstthal zu wohnen, daselbst ein Grundstück besitzen oder ein selbständiges Ge werbe betreiben; c) Staatsangehörige, welche keinen festen Wohnsitz im Lande haben, aber eine direkte Staatssteuer in Hohenstein-Ernstthal entrichten; 6) unselbständige Personen, welche am Vrte wohnen, soweit deren Vermögen nicht dem Nießbrauche einer anderen Person unterworfen ist, oder welchen ein Grundstück oder ein ge werbliches Etablissement im Stadtbezirke gehört; e) diejenigen selbständigen Personen, welche sich in Hohenstein- Ernstthal nur vorübergehend aufhalten, falls die Dauer ihres Aufenthaltes den Zeitraum von 3 Monaten übersteigt; f) alle juristischen Personen, welche an sich gesetzlich gemeinde steuerpflichtig sind und mit dem Rechte des Vermögens erwerbes ausgestattetc Vermögensmassen, welche entweder ihren Sitz bezw. den Sitz ihrer Verwaltung im Stadtbezirke haben oder im Gemeindcbezirke ein Grundstück besitzen oder daselbst ein selbständiges Gewerbe betreiben oder vermöge be sonderen Nießbrauchs oder sonstiger Berechtigungen, Nutzungen aus einem hiesigen Grundstücke oder Gewerbebetriebe beziehen. 8 1S. Befielt von der Gemeinde-Einkommensteuer sind außer den nach reichs- oder landesgesetzlichen Bestimmungen befreiten natürlichen und juristischen Personen: a) die Stadtgemeinde und alle von derselben unmittelbar ver walteten gemeinnützigen Stiftungen; b) die Kirche, unbeschadet des Rechts der städtischen Vertretung, diese Steuerbefreiung wieder aufzuheben; <) Personen, welche nicht über 400 Mark Einkommen habe«, jedoch mit Ausschluß der Besitzer von innerhalb Hohenstein- Ernstthals gelegenen Grundstücken und Gewerbeetablifsements, welche das Einkommen aus diesen, wenn dasselbe den Betrag von 4OO Mark nicht übersteigt, nach dem für die unterste Klasse bestimmten Satze zu versteuern haben, gleichviel ob diese Besitzer in Hohenstein-Ernstthal oder anderwärts wohn haft sind; 6) Personen, welche im Wege der öffentlichen Armenpflege Unterstützung beziehen; 0) Ehefrauen, soweit sie nicht ein eigenes Gewerbe betreiben oder Nutzungen von vermögen, welches ihnen zur freien Verfügung steht, beziehen; s) Haustöchter, welche im Geschäfte ihrer Eltern ausschließlich oder aushilfsweise tätig sind; A diejenigen, die an den Keldzügen der Jahre 1849, I864, 1866, 18L0/71 teilgenommen haben, soweit sie kein höheres Einkommen als LOO Mark beziehen. 8 16- Gemeindeeinkommensteuerpflichtig ist das gesamte jährliche reine Einkommen des Beitragspflichtigen, jedoch mit folgenden Einschränk ungen, bezw. Ausnahmen: a) festes Diensteinkommen, Wartegeld und Pensionen sind nur zu 4/g in Anschlag zu bringen auf solange, als 8 30 der rev. St.-V. in Kraft bleibt; 6) das Einkommen, welches bezogen wird aus Grundbesitz oder aus einem Gewerbebetriebe, welcher sich außerhalb des Ge meindebezirks Hohenstein-Ernstthal befindet, kommt bei der Feststellung des Einkommens nicht in Berechnung. Beträgt jedoch das solchenfalls zur Heranziehung ver bleibende Einkommen bei einer Person, welche hier einen eigenen Hausstand hat, weniger als die Summe, welche sie zur Bestreitung des Unterhaltes für sich und die von ihr unterhaltenen Personen, oder zu freiwillig an Andere zu gewährende Unterstützungen aufwendet, so ist diese Summe als das anlagenpflichtige Einkommen zu behandeln. Als auswärtiger Gewerbebetrieb ist es nicht anzusehen, wenn Jemand blos Arbeiter an einem auswärtigen Vrte beschäftigt; 0) in dem Falle, wenn ein Gewerbebetrieb, obschon die Haupt niederlassung an einem anderen Vrte besteht, dennoch ständig auch hier stattfindet, ist die Höhe des Einkommens, welches der hiesige Geschäftsbetrieb gewährt, der Berechnung der Anlagen zu Grunde zu legen; 6) unselbständige Personen haben, dafern sie hier wesentlich wohnhaft sind, die Steuer nur von vier Fünfteln ihres Ein kommens zu entrichten. Besitzen dieselben aber hier ein Grundstück, oder wird für ihre Rechnung hier ein Gewerbe betrieben, so sind sie wegen des aus diesen Vuellen gezogenen Einkommens voll heranzuziehen, gleichviel ob sie ihren wesent lichen Wohnsitz hier haben oder nicht; e) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, Erwerbs- und Wirtschaftsgcnossenschaften, Konsumvereine und andere Vereine zum gemeinschaftlichen Einkäufe von Lebens ader Mirtschastsbedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen sind nach den Ueberschüssen zu besteuern, welche als Aktien zinsen und Dividenden, gleichviel unter welcher Benennung, unter die Mitglieder verteilt oder zur Bildung von Reserve fonds oder zur Schuldentilgung verwendet werden; s) Temeindemitgliedern, welche eine ständige Wohnung hier be sitzen, diese aber in der Regel nicht während des ganzen Jahres, sondern nur während eines Teiles desselben, z. L. während des Winters, tatsächlich benutzen, ist, wenn sie zugleich in einer anderen sächsischen Gemeinde wegen ihres dortigen Aufenthaltes gemcindeanlagenpflichtig sind, ein an- gemessenerA bzug von der in Hohenstein-Ernstthal zu ent richtenden Gemeinde-Einkommensteuer zu gewähren. Die Höhe des Abzuges wird nach billigem Ermessen unter Würdigung aller einschlagenden Verhältnisse festgesetzt. v) für jedes nicht besonders zur Einkommensteuer veranlagte Kamilienglied, welches das 6., aber noch nicht das 14- Lebens jahr vollendet hat, wird von dem steuerpflichtigen Einkommen des Kamilienhauptes, das es unterhält, sofern dieses Ein kommen den Betrag von 3100 M. nicht übersteigt, der Be trag von 50 M. in Abzug gebracht, mit der Maßgabe, daß bei Vorhandensein von 3 oder mehr Familiengliedern dieser Art mindestens eine Ermäßigung der Steuer um eine Klaffe stattfindet. Für die Berechnung des Lebensalters ist der Zeitpunkt der Einschätzung (8 16 Abs. 4 des E.-St.-Ges. v. 24. e. 00.) maßgebend. 8 1?. Das gemeindeeinkommensteuerpflichtige Einkommen wird nach den Grundsätzen des L.-St.-Ges. v. 24. L. 00. und des Artikels 1 des Abänderungsgesetzes vom s. L 02. sowie der Ausführungs-Ver ordnungen und Instruktionen dazu bestimmt und abgeschätzt. 8 18. Als Aormalsätze für die Berechnung der zu erhebenden Se-