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^ 228, 30. September 1904. Nichtamtlicher Teil. 8277 der Auffassung, sind diese Arbeiten auch in technischer Be ziehung herzlich minderwertig. Zeigen die Lichtpartien schon wenig Modulation, so ist in den Schattenpartien häufig wenig oder gar keine Form mehr zu finden, ja öfter bestehen die Schattenflächen nur aus eintönigen schwarzen Flecken. Gewiß finden sich auch in diesen Abteilungen sehr tüch tige Arbeiten, die für die Weiterentwicklung ihrer Urheber das Beste erwarten lassen. So ist unter den Mitgliedern der -Photosezession Dresden» ein unverkennbar ernstes Streben zu finden, und die Absichten der Herren Hermann Bähr, R. A. Schlegel, Arthur Ranft, Victor von Schedlin-Czarlinsky und Martin Schumann, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, den künstlerischen Charakter der Photographie zu heben, ihn zu verfechten und aufklärende Propaganda zu üben, um dem schädigenden Einfluß der photographischen Massenproduktion entgegenzutreten, verdient rückhaltlose Anerkennung. Außer Bildnissen und Genre bildern hat diese Verbindung noch Landschaften ausgestellt. Sind die Bilder auch nicht alle gleichwertig, so finden sich doch zum Teil ganz vortreffliche Wiedergaben darunter. Als talentvolle und vielversprechende Darstellungen find auch die Arbeiten von Robert Proeßdorf-Leipzig anzusehen. Proeßdorf verfügt zweifellos über ein gesundes Empfinden für malerische Auffassung, so daß er, wenn er sich in der technischen Behandlung noch weiter vervollkommnet, Anwartschaft ans einen hervorragenden Kunstphotographen haben wird. In technischer Hinsicht sichere und auch von guter Auffassung zeugende Bilder bietet Felix Naumann- Leipzig, Paul Strnad-Erfurt und Wilhelm Struck- Leipzig. Weiter sind noch mit guten Aufnahmen vertreten: Paul Schuppe-Halle a. S., Eduard Wollenschack- Naumburg a. S., Paul König-Lobenstein, Adolf Fischer- Weida, Otto Weber-Meiningen, L. Held-Weimar, Gustav Werner-Leipzig und Hermann Walter-Leipzig, welch letzterer, wenn auch nicht sonderlich malerisch erfaßte, doch technisch vortreffliche Architekturaufnahmen ausgestellt hat. Da bei dieser Ausstellung keine Jury gewaltet und jedes Mitglied des Sächsisch-Thüringischen Photographen bundes das Recht hat, sich an der Ausstellung zu beteiligen, so hing die Art der Beteiligung lediglich von der Selbstkritik ab. Daß diese in manchen Fällen völlig versagte, muß leider zugegeben werden, denn es findet sich eine Reihe Arbeiten, die ihren Urhebern eher alles andre als An erkennung einbringen werden. — Am besten ist, man schweigt darüber. Ernst Kiesling. Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie?) Bon Albert Osterrieth, Berlin.") (Fortsetzung aus Nr. 221, 223, 224, 22k d. Bl.) Der Gegenstand des Schuhes (ferner): III. Das Werk der Baukunst. 1. Vorgeschichte. Das gegenwärtige Gesetz vom 9. Januar 1876 enthält im ß 3 folgende Bestimmung: »Auf die Baukunst findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung. - *1 Vgl. Beilage zuin Börsenblatt Nr. 99 v- 30. April 1904. Red. **) Mit gütig erteilter Erlaubnis abgedruckt aus der Fach zeitschrift -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht« Hrsg. v. Or. Albert Osterrieth. (Berlin, Carl Hepmanns Vlg.) IX. Jahrg. Nr. 8. (August 1904.) Red. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 71. Jahrgang. Die Motive enthielten hierzu folgende Begründung: »Daß die Werke der Baukunst im Sinne des Ur heberrechtsgesetzes den bildenden Künsten nicht beizuzählen seien, ist in der Wissenschaft fast allgemein anerkannt und nur zur Beseitigung von Zweifeln im Z 3 noch besonders ausgesprochen. Der Architekt wird gegen Nachdruck seiner Pläne, Zeichnungen, Risse usw. durch das Gesetz vom 11. Juni 1870 tz 43 geschützt; dagegen würde es ent schieden zu weit gehen, wenn das Gesetz verbieten wollte, daß ein fertiges Bauwerk nicht abgezeichnet oder gar von einem andern Architekten nicht ein gleiches Bauwerk auf geführt werden dürfe.» Der Schutz der Pläne, aus den die Begründung an spielt, ist auch in das neue Gesetz vom 19. Juni 1901, betreffend das Urheberrecht an Werken der Architektur und der Tonkunst, wieder ausgenommen worden. Z 1 dieses Gesetzes enthält folgende Bestimmung: »Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden geschützt: 3. Die Urheber von solchen Abbildungen wissen schaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind. Zu den Abbildungen gehören auch die plastischen Dar stellungen.» Hiernach werden alle architektonischen Zeichnungen, Pläne, Risse, sowie Modelle (magrmttss), -welche nicht als Kunstwerke zu betrachten sind», gegen unbefugte Vervielfältigung und gewerbsmäßige Verbreitung geschützt. Dagegen fehlt ein Schutz des ausgeführten Gebäudes, fehlt ein Schutz gegen die bauliche Ausführung von Zeichnungen, Plänen, Rissen und Modellen und fehlt vor allem ein Schutz derjenigen Werke der Baukunst, die als Kunstwerke zu betrachten sind. Wenn zur Zeit der Entstehung des gegenwärtigen Ge setzes die Wissenschaft darin einig war, daß die Baukunst im Sinne des Urheberrechts nicht zu den Werken der bil denden Künste gehöre, so trifft dies heute nicht mehr zu. Vielmehr dürfte heute allgemein anerkannt sein, daß gerade im Sinne des Urheberrechts ein Unterschied zwischen den Werken der Baukunst und den übrigen Werken der bildenden Künste nicht besteht.') Vor allem auch haben aber die Interessenten selbst in den letzten Jahren entschieden die Mängel des heutigen Zu standes betont und eine Gleichstellung mit den Künstlern andrer Gebiete verlangt?) auf ihren Wanderkongressen seit dem Jahre 1887 (Madrid) dauernd einen wirksamen Rechtsschutz für die Architektur und ihre Gleichstellung mit den übrigen bildenden Künsten ver langt?) Die Kongresse von Neuchstel, 1891, von Dresden 1895, Bern 1898, Turin 1898, Paris 1900, Vevey 1901, Neapel 1902, Weimar 1908') haben alle die gleichen Forderungen ') Allerdings vertritt Köhler, DaS literarische und arti stische Kunstwerk, 1892, S. 189, den Standpunkt, daß auSgefiihrte Bauten srei sein sollten, da Bauten regelmäßig an öffentlichen Plätzen und Straßen stehen, und die Darstellung öffentlicher Plätze gestattet sein müsse. Sollte darin nicht eine potitio xrin- aipii liegen? Außerdem meint Köhler, daß man den Bautrieb nicht beschränken dürfe. ») Vgl. Paul Alexander-Katz: »Die geistige Arbeit der deutschen Architekten und Ingenieure und ihr Rechtsschutz-, Berlin 1898; Osterrieth: -Das Urheberrecht des Künstlers-, in der eingegangenen Zeitschrist »Deutsche Kunst-, Hest 2 vom 3. Oktober 1896. ») Schon 1878 wurde aus dem internationalen Pariser Kon greß für bildende Künste der Wunsch ausgesprochen, daß die Architekten gleichen Schutz finden, wie die Maler und Bildhauer. ») Vgl. für alle diese Kongresse die betreffenden Jahrgänge des ä-nnuairo der Lssooiation littoraira 6t artistigatz intor- natiouaio, vor allem die Berichte Harmands; ferner Lucas, I-a xropriötö artiktiguo ckks osuvres ck'aroüitsoturs, Paris 1902. 1089