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-d R> eine i Srusr. n »rvitz. SN rschine, ße 19. Iche« meines Land- »4, WHeill-EWckr WM Inserat« nehmen außer ver Expedition auch die Au-träger aus dem Lande -ntgegru, auch befördern die Annoncen» Expeditionen solche zu ^riginalpreisen. Erscheint zeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1HL durch die Post Mk 1.82 frei in'S HauS. Anzeiger Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Lngau, Hermsdorf, Kernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rußdorf, Wustenbrand, Gruna, Mittelbach, Ursprung, Erlbach- Kirchberg, Pleißa, Reichenbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, Grumbach, St. Egydien, Hüttengrund u. s. w- für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrath zu Hohenstein - Ernstthal. Or^gcrn crller: rriiTlregeirbeir Orrtschcrftorr. Nr. 124, Sonntag, den 1. Juni 1902. 52. Jahrgang. Bekanntmachung. Die Königliche Kreishauptmannschaft zu Chemnitz hat gemäß Z 133 der Gewerbeordnung nach Anhörung der Gewerbekammer zu Ch°mnitz beschlossen, eine Meisterprüfungskommisston für das Steindrulkerhandwerk mit dem Sitze in Chemnitz für den ganzen Regierungsbezirk zu errichten und bei dieser Kommission den Steindruckereibesitzer Hermann Ernst Lauterbach in Chemnitz als Vorsitzenden, die Steindruckereibcsitzer Karl Emil Schmidt in Chemnitz, Max Wilisch in Chemnitz, Moritz Eduard Schmidt in Buchholz, Ernst Pilz jun. in Schlettau aber als Beisitzer zu ernennen. Anordnungsgemäß wird dies hiermit zur Kenntniß der betheiligten Kreise gebracht. Hohenstein-Ernstthal, am 30. Mai 1902. Der Stadtrath. vr. Polster. Kny. Donnerstag, den 5 Juni, Uormittags 10 Uhr soll im hiesigen Kgl. Amtsgericht ein größeres, fast neues Musikwerk mit 4 Platten gegen sofortige Barzahlung zur Versteigerung kommen. O. MiM. HnWsnWtr dem W. MMW HaWm-WiW. Bekanntmachung. Die unentgeltlichen öffentlichen Impfungen in der Gemeinde Gersdorf finden Montag, den 9. Juni dss. Jahres für Kinder, deren Familiennamen mit —b, Dienstag, den 10. Juni für Kinder, deren Familiennamen mit ül—Zk, Mittwoch, den 11. Juni für Kinder, deren Familiennamen mit L—Za, Donnerstag, den 12. Juni für Kinder, deren Familiennamen mit V S, Freitag, den 13. Juni für Kinder, deren Familiennamen mit S ankanaen, an den oben bezeichneten Tagen von Nachmittags 4 Uhr a« im Gasthof „S««» //»»/" statt Impspflichtig sind 1. diejenigen Kinder, welche im Jahre 1901 geboren wurden und welche nach ärztlichem Zeug nis die natürlichen Blattern nicht bereits überstanden haben; 2. diejenigen Kinder, welche in früheren Jahren geboren wurden und der Jmpfpflicht noch nicht genügt haben, oder wegen Krankheit ärztlicherseits von der Impfung vorläufig befreit oder in den beiden letzten Jahren ohne Erfolg geimpft worden sind; 3. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten wie Scharlach, Masern, Diphterie, Croup, Keuchhusten. Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden; 4. Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden. »- Uachschautrrmine w ° für die am 9. Juni a c. geimpften Kinder der 16. Juni dss. I., für die am 10. Juni ». c. geimpften Kinder der 17. Juni dss. I., für die am 11. Juni s. c. geimpften Kinder der 18. Juni d. I., für die am 12. Juni u c. geimpften Kinder der 19. Inni d. I., und für die am 13. Juni c. 3. geimpften Kinder der 20. Juni dss. I. von Nachmittags 4 Uhr an festgesetzt. Die Impfung der Schulkinder wird an einem noch zu bestimmenden Tage stattfinden. Alle Ettern, Pflegecltern und Vormünder von Jmpspflichtigen werden hierdurch ausgefordert, in den festgesetzten Impfterminen ihre unter 1 und 2 bezeichneten Kinder oder Pflegebefohlenen zur Impfung zu bringen oder die Befreiung von der Impfung durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen. Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, welche ihre impfpflichtigen Kinder oder Pflegebefohlenen durch Privatärzte impfen lassen, sind verpflichtet, bis Gude September laufenden Jahres mittels der vovgeschriebenen Bescheinigung den Nachweis zu liefern, daß die Impfung ihrer Kinder erfolgt ist oder aus einem gesetzlichen Grunde zu unterbleiben hat. Diejenigen, welche die Führung dieses Nachweises unterlassen, werden mit Geldstrafe bis zu 20 Mark, und dnjmigen, deren Kinder oder Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund der Impfung oder Nachschau ganz entzogen geblieben sind, mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder entsprechender Haft bestraft. Gersdorf Bez. Cemnitz, am 16. Mui 1902. Der Gemeindcvorstand Göhler. Bekanntmachung. dein. Alle hiesigen Pferdebesitzer werden hierdurch aufgcfordert, sämmtliche für kriegsbrauchbar erklärten Pferde, einschließlich aller seit der vorjährigen Vormusterung neu hinzu gekommenen, auch wenn die letzteren bereits anderwärts für kriegsunbrauchbar erklärt worden sind, Mittwoch, do» 4. Juni d. Is. Vormittags 9 Nhr, im Hose Sts WM „/um gdünku Ilml" hier vorjnfiihrea. Ausgenommen hiervon sind: ! 1. die Fohlen warmblütiger Schläge unter 4 Jahren, 2. „ „ kaltblütiger oder kaltblütigqemischter Schläge unter 3 Jahren, 3. „ Hengste. 4. „ die Stuten, die entweder hochtragend sind (d. h. deren Absohlen innerhalb der nächsten ; 4 Wochen zu erwarten steht), oder noch nicht länger als 14 Tage abgesohlt haben, 5. die Pollblutstuten, die im Allgemeinen deutschen Gestütbuch oder den hierzu gehörigen officiellen — vom Unionklub geführten — Listen eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt sind, aus Antrag des Besitzers, r 6. die Pferde, welche aus beiden Am er blind sind, 7. die Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten, 8. die Pferde unter 1,50 in Bandmaß, 9. Vie Pferde, welche bei der vorjährigen Bormustcrung hier als kriegsun brauchbar bezeichnet worden sind. Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen a) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebräuche, sowie Aerztr und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde, b) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Psecdezahl, welch' von ihnen zur Beförderung der Post kontraktmäßig gehalten werden muß. Die Pferde sind links am Stirnband mit Nummer und links am Backenstüik mit dem Bestimmungstäfelchen zu versehen, fest, ev. mit Draht so anznbringen, datz sie unbeweglich sind. Die Aushändigung der Nummer sowie Bcstimmungstäfelchen an die Pferdebesitzer erfolgt am Tage vor dem Musterungstermine durch die hiesige Schutzmannschast. Die Pferde sind blank, d. h. ohne Geschirr und Sattelzeug und möglichst auf.Trense mit 2 Zügeln vorzuführen. Die Hufe sind zu reinigen aber nicht zu schmieren. Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht oder nicht recht- zeitig od r vollzählig, sowie überhaupt nicht ordnungsgemäß vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, datz auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. Den Pferdebesitzer«, auch soweit sie ihre Pferde nicht selbst vor führen und den Beschlag- schmieden wird die Betheiligung an den Vormusterungen warm empfohlen. Gersdorf Bez. Chemnitz, den 26. Mai 1902. Ter Gemeindevorstand. Göhler. Bekanntmachung. Der 1. Termin Gemeindeanlagen pro 1902 ist spätestens bis 5. Juni a. e. abzuführen. Diens tag, den 3. und Mittwoch, den 4. dieses Monats vormittags von 9—12 Uhr findet Vereinnahmung in Ackermann's Restaurant statt. Alle verbleibenden Reste werden dem Bollstreckungsbeamten zur zwangsweisen Betreibung überwiesen. Oberlungwitz, am 29. Mai 1902. Ler Gemeindevorstand. Lieberknecht. . - Bekanntmachung. Nachdem sämmtliche Gemeinderechnungen für das Jahr 1901 fertig gestellt, liegm dieselben von heut- ab 4 Wochen lang zur Einsichtnahme für Be'.heiligte im hiesigen Gemeindeamte während der Ge- schäslSstunden auS. Wüstenbrand, am 29. Mai 1902. Der Gemeindcvorstand. Schubert.