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Donnerstag, den 14. April 1938 Pulsnitzer Anzeiger — Ohorner Anzeiger Nr. 88 — Seite 2 auch im Berichtsjahre stark gefördert. Die Anstatt zaym u. a. 3384 Darlehen für neuerstellte Eigenheime an ver sicherte Angestellte aus. Die gesamte Neuanlage für Woh nungsbauzwecke betrug 143 Millionen RM. Der gesamte Verwaltungskostenaufwand betrug 2,18 v. H. der Gefamt- einnahme. Vorbildliche «emednorouus für die Jugend ! Von einem Dresdner Betrieb wurde als einem der ersten in Sachsen ein „Anhang für die Jugend" in der Betriebsordnung geschaffen, der nach Ansicht der Deut-, scheu Arbeitsfront vorbildlich ist. Da das Jugendamt der Deutschen Arbeitsfront in diesem Jahr besonderen Wert darauf legt, die in den fünf vorangegangenen Jahren von der Hitler-Jugend erhobenen und durch die Betriebe verwirklichten sozialpolitischen Forderungen nunmehr auch in der Betriebsordnung als „Anhang für die Ju gendlichen" verankert zu sehen, nehmen wir die Heraus gabe dieser Wohl nicht nur für den Gau Sachsen, sondern auch für das Reich vorbildlichen Jugendbetriebsord nung zum Anlatz, sie auszugsweise als nachahmenswer- tes Beispiel zu veröffentlichen. Betriebsordnung Wir erwarten von allen Jugendlichen, datz sie sich in vorbildlicher Disziplin, Treue und Kameradschaft in Die Betriebsgemeinschaft eingliedern und an der Festi gung dieser Mitarbeiten. Der Jugendliche befleitzige sich auch eines besonderen Gehorsams und bringe dem Kön nen anderer Achtung entgegen. tz In der Betreuung der Jugendlichen und ihrer Ar beit steht dem Betriebsführer der Betriebsobmann zur Seite, der vom Jugendwalter unterstützt wird im Sinn Der von der DAF. hierfür erlassenen Bestimmungen. Alle Jugendlichen sollen alljährlich im Reichsberufs wettkampf zeigen, wie weit sie gelernt haben, ihre Arbeit zu meistern. Die durch Berufsschule oder HJ-.Dienst ver säumten Arbeitsstunden — im letzten Fall mutz ein Dienst befehl mindestens vom Unterbann vorliegen — werden bezahlt. Zum Schutz der Gesundheit der Jugendlichen dürfen Diese mit gesundheitsschädigenden Arbeiten nicht beauf tragt werden; das gleiche gilt für Nachtarbeit und Ar beit in späten Abendstunden — nach 20 Uhr. Ausführung und Bezahlung von Arbeiten im Akkord ist für Jugend liche verboten. Die an HJ.-Lagern teilnehmenden Jugendlichen er halten stets 18 Arbeitstage Urlaub, und bei Bedürftig keit gewähren wir besondere Zuschüsse. Der allgemeine Urlaub unserer Jugendlichen beträgt zur Zeit: für Lehrlinge: im 1. und 2. Lehrjahr 18 Arbeitstage im 3. Lehrjahr 15 Arbeitstage im 4. Lehrjahr 12 Arbeitstage und für Jugendliche, die nicht im Lehrvcrhältnis stehen: vom 14. bis zum vollend. 15. Lebensjahr 18 Arbeitstage vom 16. bis zum vollend. 17. Lebensjahr 15 Arbeitstage bis zum vollend. 18. Lebensjahr 12 Arbeitstage Es wird besonders hingewiesen auf die DAF.- und HJ.-Zugehörigkeit sowie auf die Pflicht zur Teilnahme am Betriebssport. Den Jugendlichen wird ein verbilligtes warmes Mittagessen sowie die evtl. Bezahlung der DÄF.- und HJ.-Beiträge zugestchert. In berufserzieherischer Hinsicht ist besonders zu er wähnen, datz die Lehrlinge nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihrer beruflichen Ausbildung und Erziehung -nützlich sind. Die Eltern sollen sich alle sechs Wochen bei Dem Lehrlingsausbilder nach dem Fortschreiten ihrer Söhne erkundigen. Um auch den kaufmännischen Lehrlin gen einen Begriff von der industriellen Fabrikation und Ler in den Werkstätten zu leistenden Arbeit zu vermitteln, find sie verpflichtet, zwölf Wochen in der Lehrwerkstatt und im Betrieb praktisch zu arbeiten. Die Eltern der Lehrlinge erhalten eine Erziehungs- Leihilfe. Im Krankheitsfall, bei ärztlich bescheinigter Ar beitsunfähigkeit, werden bereits laut der allgemeinen Be triebsordnung den Jugendlichen und Lehrlingen die drei ersten durch Krankheit versäumten Arbeitstage voll be zahlt. Für die nachfolgenden Tage bis zur Dauer von längstens sechs Wochen erfolgt für Lehrlinge als Bezah lung ein Betrag, der zusammen mit der Krankenkassen- leistung den vollen Verdienst ergibt. Sächsische Stadie vor 200 Zähren Meissen, Misnia, Marggrafthum in Ober-Sach- sen, welches gegen Norden an den Sächsischen Chur- Kreyß gegen Osten an die Lausitz, gegen Süden an Böh men und gegen Westen an Francken und Thüringen gren- Het. Es ist ein fruchtbares Land an Getrehde. Wein und Wicsewachs,sonderlich hat es schöne Bergwercke, und ge höret es theils dem Churfürsten, teils anderen Hertzogen zu Sachsen. Man sondert es in 8. Theile ab, welche seynd Der Meißnische Kreytz, der Leipziger Krehß, der Ertz-Gc- bürgische Kreytz, das Weissenfelsische Gebiet, das Mer- feburgische Gebiet, das Zeitzische Gebiet, das Voigtland und das Osterland. Die Hauptstadt Meissen liegt 3. Mei len von Dretzden an der Elbe, über welche eine höltzerne Brücke gehet, auch ist daselbst ein secnlarisirtes Stifft. ein Bischöfliches Schlotz auf einem Berge, und eine so ge nannte Fürsten-Schule auf dem Berge S. Afra, dem Chur fürsten zu Sachsen gehörig. Nachdem 1708. so viel neue Vota auf dem Reichs-Tage zu Regensprug gesuchet wur den, so verlangte Chur-Sachsen auch sowohl wegen der Marggrafschafft, als auch wegen des alten Burggrafthums Meissen, so Fridericus Bellicosus 1422. an das Haus Sachsen gebracht, zu den beyden alten Reichs-Potis wie der atmittiret zu werden, es ist aber bis dato wegen vie ler Hindernissen noch nicht erhallen worden. Pilnitz . ein altes weitläufftiges Schlotz in Meissen an der Elbe, anderthalbe Stunde von Dretzden, gegen Pirna zu. Anietzo haben Ihr. König!. Majest. von Polen einen schönen Garten, und darinne einen treflichen Sa lon, zu Ihrem Plaistr daselbst anlegen lassen. Pirna, Stadt und Amt nebst dem festen Berg- Schloß Sonnenstein, an der Elbe gegen Böhmen, im Meißnischen Kreytze. In ihrer Gegend giebt es gute Stein-Brüche. AeMmg smiliemeUHer VrrsWei Blutmäßige Abstammung im Mittelpunkt Im Zuge der Neugestaltung des bürgerlichen Rechts hat die Neichsregierung ein Gesetz über die Aenderung und Ergänzung familisnrechtlicher Vorschriften und über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12. April 1938 erlassen. Dieses Gesetz nimmt aus Teilgebieten des Fa milienrechts, dessen Neugestaltung auf verschiedenen Ge bieten vorbereitet wird, einige Fragen von besonderer Dringlichkeit vorweg, um sie noch vor dem Abschluß der umfassenden Erneuerung der einzelnen Rechtsgebiete schon jetzt einer befriedigenden Lösung zuzuführen. Es handelt sich dabei vorwiegeno um die Aenderung von Vorschriften des Bürgerlichen Gefetzbuches, deren Wcitergeltung sich immer mehr als Hemmnis für die Ver wirklichung der nationalsozialistischen Auffassung von der Bedeutung der blutmäßigen Abstammung und der Sippenzugehörigkeit des Menschen erwiesen hat. Um zu gewährleisten, daß zur Klarstellung der Abstammung eines Menschen alle verfügbaren Er kenntnismöglichkeitcn verwertet werden können, ist für das Verfahren in familienrechtlichen Streitigkeiten in allge meiner Weise bestimmt, daß sich Parteien und Zeugen, so weit dies zur Feststellung der Abstammung eines Kindes erforderlich ist, erb- und rassekundlichcn Unter suchungen zu unterwerfen haben und die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenbcftimmung dulden müssen. Dies ist namentlich für die Feststellung der unehelichen Vaterschaft von Bedeutung. Nach dem bisher geltenden Recht konnte die Ehe lichkeit eines Kindes nur von dem Ehemann der Mutter und nur innerhalb eines Jahres, nachdem dieser von der Geburt des Kindes Kenntnis erlangt hatte, an gefochten werden. Diese in ihren Ergebnissen mit natio nalsozialistischer Aiisfassung unvereinbare Regelung ist nunmehr beseitigt. Der Ehemann der Mutter verliert das Recht, die Ehe lichkeit des Kindes anzufechteu, künftig erst mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem er Kenntnis von den Um ständen erlangt Hal, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. Darüber hinaus kann die Ehelichkeit auch von dem Staatsanwalt angefochten werden, wenn dieser dir Anfechtung im öffentlichen Interesse oder im Interesse des Kindes für geboten erachtet. Durch eingehende Ueber gangsvorschriftcn ist sichergestellt, daß auch die Elns>ästest sonyer KMvcr angesocylen werven rann, ore rm ^llpunrr des Inkrafttretens des Gesetzes bereits geboren waren. Das Gesetz bestimmt ferner, daß von dem Ehehinder nis der Schwägerschaft, das im Interesse der Rein erhaltung des Familienlebens besteht und deshalb auch aufrechlerhalten wird, Befreiung erteilt werden kann. Damit die Gültigkeit eines Kindesannahme vertrages nach oft jahrelangem Bestehen nicht durch Formfehler in Frage gestellt werden kann, die bei der Bestätigung des Vertrages möglicherweise übersehen wor den sind, ist bestimmt, daß durch dis rechtskräftige Be stätigung die Verletzung einer für die Annahme an Kin des Statt vorgeschriebenen Form geheilt wird. Die Vor schriften über die Annahme an Kindes Statt sind ferner durch Bestimmungen über die gerichtliche Aufhebung von Kindesannahmeverhältnissen ergänzt. Damit werden die Adoptionsverhältnisse in Fortführung der Ge danken des Gesetzes gegen Mißbräuche bei der Ehe schließung und der Annahme an Kindes Statt vom 23. No> Vember 1933 weiter bereinigt. Die Aufhebung eines Annahmeverhältnisses, die bis her nur durch Abschluß eines besonderen, der gerichtlichen Bestätigung bedürftigen Vertrages bewirft werden konnte, !ann künftig auf Antrag eines Vertragsteils oder der höheren Verwaltungsbehörde durch gerichtliche Entschei- »ung herbeigeführt werden, wenn wichtige Gründe in der Person eines Vertragsteils vorliegen, die die Aufrecht- rrhaltung des Annahmeverhältnisses sittlich nicht mehr ge rechtfertigt erscheinen lassen. Auch auf die Wirksamkeit einer Ehelichkeits- krklärung soll es künftig ohne Einfluß sein, wenn das Vorhandensein einer ihrer gesetzlichen Voraussetzungen zu Inrecht angenommen worden ist. Wird festgestellt, daß »as Kind nicht von dem Manne stammt, als dessen ehe liches Kind es irrtümlich erklärt worden ist, so kann die Ehelichkeitserklärung zurückgenommen werden. Schließlich bringt das Gesetz eine Aenderung der Vorschriften über die Rechtsstellung der Staa tenlosen, deren Rechtsverhältnisse künftig ausnahms los nach den Gesetzen des Staates beurteilt werden sol len, in dem sie sich aufhalten. Aufhebung des Kriegszustandes Gegenwärtig durch nichts gerechtfertigter Zustand Der memelländische Landtag hat in einer emdruas- vollen Sitzung zur politischen Lage Stellung genommen und mit überzeugendem Nachdruck die Fragen behandelt, von deren Behandlung durch die litauischen Organe eine positive Zusammenarbeit mit dem memclländischen Deutschtum abhängt. Abgeordneter Bingau wies auf die Ereignisse der letzten Wochen hin. Es sei dabei mit großer Deutlichkeit klar geworden, wie tief die Gefühle der Memelländer be einflußt worden seien, datz man sie immer wieder bei der Auseinandersetzung um das Autonomierecht vor die Machtmittel des Staates stelle. Der litauische Staat müsse in der jetzigen Lage unendlich viel für die Festigung des Staatsgedankens tun, wenn er aus den Erfahrungen der letzten Wochen die Erkenntnis gewinne, daß man mit den Mitteln der Macht zwar die Arme binden und den Mund zum Schweigen bringen, aber nicht Kopf und Herz ge winnen kann. Der Redner beschäftigte sich eingehend mit den Wir kungen des Kriegszustandes, der seit mehr als elf Jah ren über das Memelgebiet verhängt ist. Es sei den Kriegsbehörden gelungen, im Memelgebiet Kirchhofs ruhe herzustellen. Alle Maßnahmen der litauische» Kriegsbehörde und ihre Zensur richteten sich gegen das Erlebnis der kultu rellen und volksmätzigen Gemeinschaft der deutschen Me melländer mit dem übrigen deutschen Volk. Die Zensur verbiete alle Werke nationalsozialistischen Inhalts. Sie macht es also den Memelländern unmög lich, sich ein unvoreingenommenes Bild der nationalsozia listischen Weltanschauung, der Weltanschauung ihres eige nen Volkes, an den Quellen selbst zu verschaffen. Der Abgeordnete Binaau wies ferner u. a. auf die Miurenwlorlge Zuruazeyung oer, oeuizeyen Sprache im amtlichen Verkehr hin und erklärte unter- stürmischem Beifallcher vielen Zuhörer: Solange wir noch einen Hauch in uns haben, um überhaupt zu sprechen, so lange werden wir die wirkliche Gleichberechtigung der bei den Sprachen verlangen, auf jedem legalen Wege, der uns zur Verfügung steht. Der Landtag nahm dann mit den Stimmen sämt licher Abgeordneten der memclländischen Einheitsliste einen Dringlichkeitsantrag an, in dem das Direktorium gebeten wird, alles zu tun, um die Aushebnug des Kriegs zustandes und die Beseitigung der litauischen Staats- sichcrhcitspolizei im Mcmelgebiet zu erreichen. Der Prä sident des Memcldircktoriums, Baldschus, erklärte, daß das Direktorium von diesem Antrag Kenntnis nehme und kein Mittel unversucht lassen werde, den gegenwärtig durch nichts gerechtfertigten Zustand zu beseitigen. Der Landtag beschäftigte sich ferner mit Gesetzesvor lagen, die bereits früher beschlossen waren, gegen die jedoch der litauische Gouverneur sein Veto eingelegt hatte. An zahlreichen Beispielen wurde nachgewiesen, in wie schädlicher Weise sich die Veto-Politik des Gouveryeurs auf die memelländische Wirtschaft auswirkt. ttm die Aushebung bemüht In der Sejmsitzung erklärte der litauische Innen minister Leonas u. a., der Kriegszustand sei nur im Hin blick auf die Staatssicherheit eingeführt worden und be hindere die Tätigkeit der Bürger bei der Erfüllung loya ler Pflichten nicht. Die litauische Regierung sei indessen bemüht, diesen Zustand schon in allernächster Zeit zu än dern; durch ein entsprechendes Gesetz werde der Kriegs zustand hinfällig werden. Lece »orno! Betrachtung zum Karfreitag. Albrecht Dürers Bild steht unwillkürlich vor unsern Augen, jenes bekannte Bild aus der großen Passion des Meisters. Die Dornenkrone umrahmt das von Schmerzen gezeichnete Antlitz, das „Haupt voll Blut und Wunden". Der zerschlissene Purpurmantel hängt um die Schultern, ein Soldat hebt ihn empor, um dem Volke den gegeißel ten Körper zu zeigen. Gebeugt, wie gebrochen steht Jesus da. Mitleidig herablassend geht des Pilatus Blick über die Gestalt des Herrn, und mit einer sprechenden Handbewegung deutet er dem Volk da unten seine Emp findung an: „Sehet, welch ein Menschl" „Kees kowo!" Ein Ausruf des Erbarmens ist es zunächst. Denn niemals scheint das Schicksal eines Men schen Weg grausamer durchkreuzt zu haben als hier. Die höchsten Gedanken, die reinsten Ideen, die besten Absich ten, die grötzte Liebe — alles durchkreuzt von tiefstem Haß und fürchterlichstem Mißverstehen. Der die Liebe nicht bloß gepredigt, sondern auch selbst gelebt, der wird hier überfallen vom Rätsel dunkelster Verlassenheit und Verlorenheit. Das ist das Ende! „Loeo bomo!" Das ist der Mensch! Das ist das Bild vom Scheitern des wirklich hochstrebenden Menschen an den Widergewalten wahrhaft teuflischer Mächte der Fin sternis. Aber das ist doch noch nicht das Letzte. Noch ein an deres ^8eeo domo" ist hier Hu sehen. Ein ganz anderes! uviilvi-, vas yelpi aucy: „Weyl, welcy ein Großer und Gewaltiger!" Wer dem Leiden Jesu wirklich bis auf den tiefsten Grund schaut, der sieht zuletzt einen Menschen, den auch das bitterste Schicksal nicht aus seiner Bahn werfen konnte! Deny von allem, was es auf Erden an Bitter keit und Herzeleid, an Enttäuschung und Entsetzen, an 'Bösem und Gemeinem gegeben hat, davop hat er etwas zu spüren bekommen. Der Verrat und die Verleugnung durch die Seinen, der Haß der Menschen und des Volkes, dem er doch nur Gutes getan, das Scheitern seines Lebenswerkes bis hin zum Gefühl der Gottverlassenheit — das alles wirft ihn doch nicht aus der Bahn! Da ist einmal Leid und Leiden an einem Menschen innerlich völlig,machtlos geworden. Wo aber das Leiden so durch Seelenkraft überwun den und verklärt worden ist, da hat es seine zerstörende und verheerende Wirkung verloren. Da muß es im Gegenteil sich in Segen und Verherrlichung umwandeln. Das ist das tiefe Gesetz alles Leidens und Leidtragens, daß es dem, der es innerlich wirklich besteht, zum Guten und zum Segen werden mutz. Und um so sehr, je stärker und völliger es einer bestanden hat. Aber wie wenige „tragen" ihr Leid wirklich.' Die allermeisten schleppen es unter Stöhnen und Seufzen, unter Klagen und Murren, Verwünschen und Verzwei feln. Und so kann es ihnen auch nicht zum Segen und- zum Gieg werden.