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Allgemeine Lieferungsbedingungen. 1. Versand. Der Versand geschieht für Rechnung und Gefahr des Käufers ab Lager oder Raffinerie. Auch bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer die Gefahr. Als zu bezahlendes Gewicht gilt das auf der Raffinerie oder dem Lager durch uns festgestellte Reingewicht. Die Wahl des Lagers oder der Raffinerie bleibt uns vorbehalten. Die Wahl des Beförderungsweges und der Beförderungsart erfolgt durch uns nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste Ver frachtung. Wir übernehmen keine Haftung für Lieferungsverzögerungen durch die Eisenbahn oder andere mit der Anlieferung, dem Transport, der Umladung usw. betrauten Organe. Für die volle Ausnutzung des Ladegewichts der Eisenbahn, wie Privatwagen übernehmen wir keine Gewähr. Für den Fall, daß wir auf Grund besonderer Vereinbarung die Versicherung der Ware sowie der Umschließung übernehmen, hat der Käufer uns gegenüber ausschließlich Anspruch auf Ersatz nach Maßgabe der Versicherungsentschädigung. 2. Beistellung von Versandbehältern. a) Allgemeines. Soweit Lieferung in unseren leih- oder mietweise beigestellten Versandbehältern (Kesselwagen, Fässern, Kannen usw.) vereinbart ist, geschieht dies unter der Bedingung, daß der Käufer uns den vollen Schaden ersetzt, der auch durch von ihm nicht zu vertretende Umstände von dem Zeitpunkt der Übergabe an die mit der Beförderung bzw. Lagerung betraute Person oder Anstalt bis zur Rück- oder Übergabe durch diese an uns entsteht. Wir sind berechtigt, im Falle des Verlustes, der Zerstörung oder der Beschädigung der Behälter, die uns eine Wiederherstellung nicht lonnend erscheinen läßt, den Betrag zu fordern, welcher für die Neuanschaffung gleichwertiger Versandbehälter benötigt wird. Erscheint uns eine Wiederherstellung lohnend, so ist uns der volle Betrag der tatsächlichen Wiederherstellungskosten zu vergüten. Von uns leih-oder mietweise beigestellte Versandbenälter dürfen zu keinen anderen als den vertragsgerechten Zwecken benutzt werden, insbesondere ist eine Überlassung an dritte Personen oder ein Gebrauch zu anderen Transporten ausgeschlossen, andernfalls wir berechtigt sind, derartig widerrechtlich benutzte Versandbehälter dem Käufer zu einem durch uns festzusetzenden Preis vorbehaltlich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, in Rechnung zu stellen. Bei Lieferung in Käufers Versandbehäitern sind diese fracht- und spesenfrei der von uns angegebenen Stelle in unbeschädigtem, transportfähigem und für die sofortige Befüllung mit dem bestellten Erzeugnis geeigneten Zustande zu liefern. Wir sind nicht verpflichtet, die versandbehältesauf ihre Eignung zu prüfen. Jeder Schaden, der sich aus Mängeln der Versandbehälter ergibt, geht zu Käufers Lasten. b) Leihfässer und -Kannen. Leihfässer und -Kannen sind sofort nach Entleerung, spätestens jedoch innerhalb zweier Monate vom Tage des Abganges der Ware an gerechnet fracht- und spesenfrei an das Abgangslager zurückzuschicken, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Nach Ablauf der zweimonatigen Frist sind wir berechtigt, eine Frist von drei Wochen zur Rücksendung der Gefäße zu setzen; gehen die Gefäße innerhalb dieser Frist nicht bei der von uns be zeichneten Stelle ein, so sind wir berechtigt, die uns im Falle eines Verlustes der Gefäße zustehenden Ansprüche zu stellen. Für Beistellung unserer Leihgefäße berechnen wir ab drittem Monat R.-M. pro Faß, R.-M. pro Kanne und angefangenen Monat. Bei etwaigem Zahlungsverzug wegen unserer Warenforderung erlischt ohne weiteres der Anspruch auf mietefreie Beistellung der Fässer über den t Verfalltag unserer “Forderungen hinaus und wir sind ohne weitere Fristsetzung berechtigt, unsere Versandbehälter sofort zurückzuverlangen oder den Gegen wert hierfür zu beanspruchen. c) Füllgebühr. Füllgebühr berechnen wir für Käufers- oder Leihfässer nicht Bei Füllung von Käufers- oder Leihkannen wird eine solche von R.-M. per % kg netto berechnet. d) Sicherheit. Wir berechnen für Beistellung von Leihgefäßen Sicherheiten in Höhe von: R.-M. für Fässer von 200 Liter Inhalt R.-M. für Kannen von 20 Liter Inhalt „ • 300 „ „ „ „ „ „ 40 „ „ „ „ 400 „ „„ » „ »» 75 » » „ 500 „ „ welche nach Eingang der Gefäße zurückvergütet werden, soweit keine irgendwie gearteten Ansprüche für uns bestehen. Nachnahme der Sicherheitsleistung bei Zurücksendung müssen wir ablehnen. Durch die Erstellung einer Sicherheit bleiben unsere etwaigen weitergehenden Ansprüche unberührt. e) Kesselwagen. « Für unsere Kesselwagen wird vom Tage der Übergabe an die Bahn bis zum Tage des Wiedereintreffens bei dem durch besondere Vorschrift angegebenen Empfänger R-M für die ersten 20 Tage und ab 21. Tag R.-M. pro Tag und Wagen Miete berechnet. Etwaige bahnamtliche Ge bühren gehen zu Käufers Lasten. Die Kesselwagen sind innerhalb 24 Stunden nach Eintreffen in der Bestimmungsstation zu entleeren und unbeschädigt, fracht- und spesenfrei an die in der Leerrücklaufverfügung angegebenen Station zurückzusenden, andernfalls werden außer der täglichen Miete und auch bei mietfreier Beistellung R.-M. für jeden Tag und Wagen außer etwaigen Standgeldern in Rechnung gestellt. Entleert der Käufer nicht fristgemäß, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, den Inhalt des Kesselwagens für Rechnung des Käufers zu verkaufen. 3. Rollgeld und Ladegebühr. Es werden berechnet: bei Stückgutverladungen und Sendungen frei Haus: R.-M. ab jedem deutschen Lager, bei Kesselwagensendungen die tatsächlichen Überführungsgebühren: bei Faßwaggonladungen die tatsächlichen Überführungsgebühren sowie R.-M. per 100 kg netto für Beladung des Waggons. Bei Käufers Fässern werden R.-M. pro Faß bzw. R.-M. pro Kanne für das beim Eingang der leeren Gefäße entstandene Rollgeld berechnet. Für Käufers Gefäße, welche leer eingegangen sind und aus irgendwelchen Gründen wieder leer weiterexpediert werden, kommt ein Rollgeld von R.-M. pro Faß und R.-M. pro Kanne zur Berechnung. 4. Preise» Unsere Preise verstehen sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung für 100 kg Reingewicht in Käufers Fässern ab Lager. 5. Verzögerung des Abrufes, der Abnahme oder der Zahlung. Ist vereinbart, daß die Lieferung in geteilten Mengen erfolgt, so hat die Abnahme in fortlaufenden monatlich ungefähr gleichen Mengen vom Beginn bis zum Ablauf der vereinbarten Frist zu erfolgen. Jede Teillieferung ist gesondert abzurechnen und zu bezahlen. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. nicht rechtzeitigem Abruf sind wir sowohl bei Teil- wie auch Einheitslieferungsverträgen berechtigt, aber nicht verpflichtet, ohne Mahnung oder Erstellung einer Nachfrist in unserer Wahl entweder die fälligen Mengen ganz oder teilweise dem Käufer auf seine Kosten und Gefahr zuzusenden oder einzulagern und mit Einschluß aller entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung zu stellen oder die fälligen Mengen ganz oder teil weise und / oder die gesamte Restmenge des Abschlusses zu streichen, und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dagegen können wir, wenn wir von dem uns zustehenden Rechte, die Erfüllung ganz oder teilweise zu verweigern, keirjen Gebrauch machen, verlangen, daß die nicht rechtzeitig ab gerufenen und abgenommenen Mengen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist innerhalb einer von uns zu bestimmenden Frist abgenommen werden. Werden unsere Zahlungsbedingungen nicht vereinbarungsgemäß erfüllt, so können wir für weitere Lieferungen Vorauszahlungen verlangen oder den Gegenwert durch Nachnahme erheben. Außerdem sind wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte und ohne daß es einer Mahnung oder der Erstellung einer Nachfrist bedarf, berechtigt, für die ganze Dauer des Zahlungsrückstandes Lieferung zu verweigern und / oder die während dieser Zeit fällig gewordenen Lieferungen und / oder die gesamte Restmenge des Abschlusses zu streichen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der uns bei Aufnahme von Bankkrediten entstehenden Zinsen und Spesen zu berechnen. Beanstandungen oder Meinungsverschiedenheiten irgend welcher Art halten die Verpflichtung zur Zahlung nicht auf. 6. Lieferungsübernahme. Jedwede Beanstandung muß sofort nach Ankunft am Empfangsort in der Weise erfolgen, daß wir ihre Berechtigung einwandfrei nachprüfen können. Die Ware gilt als ordnungsgemäß geliefert, wenn sie aus ihrer Umschließung entfernt ist. Im Falle fehlerhafter Lieferung besteht nur der Anspruch auf Minderung. Aufrechnung sowie Geltendmachung eines Pfand- oder Zurückbehaltungsrechtes gegen uns sind unzulässig. 7. Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse. Im Falle höherer Gewalt oder unvorhergesehener, oder durch uns unabwendbarer Ereignisse, durch welche die Lieferung, insbesondere auch die Beschaffungsmöglichkeit von Ware oder Betriebsmaterialien oder die Transportmöglichkeit verhindert oder erschwert wird, haben wir die Wahl, entweder die während dieser Zeit fällig gewordenen Mengen nach Beendigung dieser Umstände nachzuliefern, oder während der Dauer oder in dem Ausmaße der durch diese Ereignisse verursachten Behinderung oder Erschwerung die Lieferung ganz oder teilweise zu unterlassen, ohne daß dem Käufer ein Anspruch auf Schadens ersatz zusteht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorhandenen Verzuges eintreten. 8. Frachten, Zölle und Abgaben. Sollte während der Dauer des Lieferungsvertrages oder nach Beendigung desselben rückwirkend eine Neueinführung oder Erhöhung solcher zur Zeit des Zustandekommens des Abschlusses bestehenden Lasten, wie Frachten, Zölle, Steuern usw. eintreten, so sind wir, auch wenn frachtfreie oder ver zollte Lieferung vereinbart ist, berechtigt, diese dem Käufer in Rechnung zu steilen. 9. Warenmuster und Analysen. Warenmuster gelten nur als unverbindliche Ansichtsmuster. Alle Analysenangaben sind nur als ungefähr anzusehen. 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand. Erfüllungsort ist für die Zahlung Leipzig, für die Lieferung das Abgangslager bzw. die Abgangsraffinerie. Ausschließlicher Gerichtsstand tür alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht bzw. Landgericht Leipzig. 11. Übertragungsrecht. Für den Fall, daß wir unsere Gesellschaftsform ändern oder unser Geschäft ganz oder teilweise auf eine andere Firma übertragen, sind wir berechtigt, diese Abkommen mit allen Rechten und Pflichten auf die neue bzw. andere Firma zu übertragen. 12. Allgemeines. Die Begleichung der oben aufgeführten Beträge hat in Reichszahlungsmitteln zu erfolgen. (1 R -M. = 10/42 U. S. A.-Dollar.) Mündliche oder telegraphische Abreden erlangen erst durch unsere schrifi liehe Bestätigung Gültigkeit. In Fällen, in denen eine eventuelle Gegen bestätigung des Käufers von dem Wortlaut unseres Bestätigungsschreibens abweicht, gelten ausschließlich die Bedingungen des letzteren. Geschriebene Bedingungen gehen diesen gedruckten vor. 13. Ausfuhr. Das Angebot bzw. der Verkauf bzw. die Lieferung der hiermit verkauften Ware in folgende Länder: England mit Irland, Belgien, Holland, Luxemburg, Italien, Spanien, Portugal, franz. Kolonien, zieht eine Vertragsstrafe von Dollar 21.— pro Tonne nach sich. ZK 3?42