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2836 PAPIER-ZEITUNG Nr. 76 Mehrlieferung von Rollenpapier 5766. Frage: Pie Firma X. in A. kaufte von unserm Vertreter laut einliegender Kommissions-Kopie 160 kg Rollenpapier mit Druck in 30 und 50 cm breiten Rollen zu 60 M. die 100 kg. Eine gleiche Ab schrift wie die Kommissions-Kopie wurde beim Verkauf zurück gelassen und der Auftrag dann auf Karte mit einliegendem Vordruck von hier aus bestätigt. Auf der Kommissions-Kopie ist bei der Mengen-Angabe ausdrücklich »ca.«-angegeben, und auf unserer Bestätigung sind Ab weichungen auch der Menge Vorbehalten. Nun weigerte X. bei Ein treffen die Annahme, da die Anfertigung statt 160 kg, 166 1/2 kg ergeben hat. Wie Ihnen bekannt, ist es bei Rollenpapieren, die von Original rollen gedruckt, dann geschnitten und umgerollt werden, unmöglich, die Menge auf das Kilo einzuhalten. Unser Rechtsanwalt sagt aber, daß wir gerichtlich nicht durchkommen würden, da 16 1/2 über das Maß einer kleinen Abweichung hinausgehe, und sich die Amtsgerichte diesen Fällen ablehnend gegenüberstellen. Wir bitten um Ihre Ansicht, da wir meinen, daß Schwankungen bis zu 10 pCt. zulässig sind. Auch wären wir Ihnen sehr verbunden, wenn Sie einige, für uns günstige Reichsgerichts-Entscheidungen, die Ihnen aus Ihrer Praxis bekannt sein dürften, angeben, damit ich auf Grund dieser ein Urteil gegen X. erwirken kann. Antwort: Im Auftragschein steht das Wörtchen »ca.« nicht, und wenn es in der Bestätigungs-Karte ohne Hinweis auf die dadurch bewirkte Aenderung des Vertrages steht, so konnte der Käufer — ein Verbraucher — die Bedeutung des Zusatzes über sehen. Auch wenn 150 kg ohne »ca.« bestellt sind, ist es dem Papierwaren-Fabrikanten unmöglich, genau die bestellte Menge herzustellen, er muß mit größerem Zuschuß arbeiten, um die Bestellmenge bestimmt zu erhalten, und die Berechnung und Zuteilung des Zuschusses ist bei Rollendruck schwieriger als beim Bedrucken von Bogenpapier. Daher ist es unseres Wissens gang und gäbe, bei derartigen Waren eine mäßige Mehrlieferung zu übernehmen. Die Berliner Handelskammer hat z. B. vor kurzem ein Gutachten abgegeben, wonach bei Reklameartikeln, die mit der Firma des Bestellers bedruckt sind, z. B. Tüten, die Annahme der Mehrlieferung von einigen Prozent der Bestellung üblich sei, die Höhe der zulässigen Mehrlieferung jedoch von den Besonderheiten des Falles abhänge (vergl. Nr. 64 S. 2384). Es lohnt nicht, wegen der 16 1/2 kg einen Prozeß zu führen, dessen Ausgang ungewiß ist. Wir empfehlen, das überschüssige Papier dem Kunden zu ermäßigtem Preis anzubieten und wenn er nicht will, dem Althändler zu verkaufen. Reichsgerichts-Ent scheidungen hierzu sind uns nicht bekannt. Umdruckpapier 5767. Frage: Uns ist aufgegeben, nach beiliegendem Muster 8000 Etiketten zu drucken. Wir sind der Ansicht, daß es sich hier nicht um ein gewöhnliches Abziehpapier handelt. Was für eine Sorte Abziehpapier kommt hier in Frage, und wo können wir es beziehen? Antwort eines Mitarbeiters: Um 3000 so kleine Etiketten zu drucken, braucht man etwa 25 bis 30, bei kleinerem Format höchstens 50 Bogen Um druckpapier. Solche Papiere werden nicht auf Lager gearbeitet, und so kleine Mengen fertigt keine Fabrik an. Es gibt aber Abziehbilderfabriken, die das Drucken solcher Etiketten über nehmen. Eine besondere Sorte von Abziebpapier gehört nicht dazu. Viskose 5768. Frage: Nachdem ich mich bereits verschiedentlich ver gebens bemüht habe, die Adresse einer Viskose-Fabrik ausfindig zu machen, bitte ich Sie, mir mit einer solchen freundlichst an Hand gehen zu wollen. Antwort: Viskose ist unseres Wissens zur Zeit keine Handelsware, es gibt — wie es scheint — keine Fabrik in Deutschland, welche Viskose für den Verkauf herstellt. Die deutschen Viskose-Patente sind wohl alle im Besitz des Fürsten Henckel-Donnersmarck, der auch, wie eine Nachricht in Nr. 61 Seite 2270 meldet, zwei Fabriken zur Herstellung von Kunst seide aus Viskose errichtet. Burrongs’ Schreib- und Druckmaschine 5769. Frage: Ich lese in Nr. 60 unter Zolltarif-Entscheidungen: »Papier, schmales, in Rollen zum Gebrauch auf der Burrongs’schen Schreib- und Druckmaschine.« Es wäre mir erwünscht, zu hören, um welche Art Papier es sich hier handelt, und ob auch in Deutschland derartige Maschinen in Gebrauch stehen. Antwort: Die Burrongs’ Maschine ist uns unbekannt und Auskunft darüber wäre erwünscht. Die in Nr. 85 von 1902 beschriebene Stenographiemaschine von Lafaurie verarbeitet den Telegraphenstreifen ähnliches schmales Rollenpapier. Die Zolltarif-Entscheidung gilt wahrscheinlich für alles schmale Rollenpapier dieser Art. Entgangener Verdienst 5770. Frage: Bin ich berechtigt, den mir entgangenen Verdienst von 20 M. von der Firma X. in A. zu beanspruchen, und kann ich auf gerichtlichem Wege zu meinem Rechte kommen? Am 4. November 1903 schrieb ich der Firma laut beifolgender Kopie. Von der Firma wurden alsdann die Blöcke mit dem Aufdrucke »Niederlage bei Y. Z. in B. (meine Firma) wie beifolgendes Muster besagt, geliefert, somit auch mein Schreiben anerkannt. Die Firma hatte zwar früher schon dem Hotel Blöcke geliefert. Das Hotel überließ mir diesmal die Ausführung, und einmal daran gewöhnt, wären mir auch die Nachbestellungen gemacht worden, umsomehr als ich für das Hotel andern Bedarf liefere. Ende Juni bemühte ich mich, dem Hotel wieder Blöcke zu verkaufen und setzte die Firma X. in A. davon in Kenntnis, damit bei einer et waigen Anfrage seitens des Hotels die Blöcke nicht unter 60 Pf. der Block zu offerieren seien. Als ich das Geschäft mit Herrn Q., Inhaber des Hotels, abschließen wollte, will Herr Q. von der Firma X. in A. ohne seine Anfrage eine direkte Offerte erhalten haben und zwar zu 40 Pf. den Block, worauf er direkt bestellte. Aus beifolgender Karte ersehen Sie, daß die Firma X. tatsächlich 200 Blöcke verkauft hat. Antwort: Fragesteller schrieb der Papierwaren-Fabrik X. in A., er würde sich für ihre durch DRGM. geschützten Blöcke weiter interessieren, wenn sie diese mit oben erwähntem Auf druck versähe. Ferner dürfe sie bei direkten Anfragen die Blöcke nicht unter 50 Pf. das Stück abgeben. Dadurch, daß die Fabrik X. in A. die durch den Fragesteller fest verkauften 300 Blöcke mit dem gewünschten Aufdruck versah, hat sie sich für die Zukunft zu nichts verpflichtet. Auch Fragesteller hat ja durch die Zusicherung, er wolle sich für die Ware interes sieren, keine Verpflichtung übernommen. Demnach ist kein Vertrag zustande gekommen, die Fabrik X. durfte ihre Ware irgendwem und zu jedem Preise verkaufen. Klage auf Schaden ersatz wegen Verdienst-Entgangs wäre aussichtslos. Klebstoff für Tapeten-Farben 5771. Frage: Mit welchen Klebstoffen werden Bronzen und Farben auf Tapeten leimfest gemacht? Antwort eines Fachmanns: Auf Seite 108 des Buches »Buntpapier-Fabrikation« von August Weichelt, Verlag der Papier-Zeitung, sind Pflanzenleime beschrieben, welche zum Binden von Streich- und Druckfarben für die Tapeten-Fabrikation geeignet sind. Für Tapetendruck- Zwecke wird den gemischten Farben reichlich abgeschöpfte Milch zugesetzt. Ferner eignen sich alle auf Seiten 174 und 175 des erwähnten Buches beschriebenen Bronze-Rezepte zum Mischen von Druckbronzefarbe, nur wird dabei ein Dritteil weniger Wasser, aber dafür ein entsprechender Zusatz von Milch beigemischt. Matrizen für die Tiegeldruckpresse 5772. Frage: Wollen Sie uns die Herstellung von Gegenmatrizen (Kleistermatrizen) für Relief-Prägung in Tiegeldruckpressen kurz er läutern ? Antwort: Die für Prägungungen auf der Tiegeldruckpresse erforderliche Patrize zu der metallenen Matrize wird bei Heiß prägung unter Verwendung sogenannten Matrizenpulvers an gefertigt. Dies Matrizenpulver ist in den meisten größeren Fachgeschäften erhältlich. Es besteht gewöhnlich zum über wiegenden Teil aus Dextrin mit Beimischung von Stärkemehl oder Kolophonium. Um eine Patrize herzustellen, spanne man die Prägeform mit der Matrize derart in die Presse, daß später nichts mehr an der Stellung verändert zu werden braucht. Durch einen Abdruck auf dem Tiegel wird der Platz der Patrize bestimmt, und auf diese Stelle durch ein feines Sieb das Pulver gestreut. Darauf legt man ein Stück Pergamentpapier und gibt mit der geheizten Presse einen kurzen Druck. Dies Verfahren wird so lange wiederholt, bis die Patrize genügend hoch ist. Grün Karton 5773. Frage: Ich bitte um Ihr Urteil in folgendem Falle: Ich lieferte meinem Kunden eine Anfertigung grün Karton, welcher nach Muster I zu machen war und nach Mustern III und II ausfiel. Mein Kunde verweigert die Annahme und gibt an, daß der Karton für Anhänge- Etiketten zu ordinär wäre. Nach meiner Meinung ist er aber in Qua lität, Farbe und sonstigem Aussehen mustergetreu geliefert, und steht meinem Kunden ein Recht zur Reklamation nicht zu. Antwort: Der gelieferte Karton ist steifer, also zu Anhänge- Etiketten geeigneter als die Vorlage. An Farbe sowie an Be schaffenheit des Deckpapiers und der Einlage ist die Lieferung mustergetreu. Demnach halten auch wir die Beanstandung nicht für begründet. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin W 9, erbeten. Druck von A. W. Hayn s Erben, Berlin SW, Zimmer-Straße 29